Regierung von Oberfranken erlässt Planfeststellungsbeschluss für den Anbau eines dritten Fahrstreifens an der B 505 südlich von Hirschaid; 1,3 km Überholmöglichkeit senkt Unfälle
Anbau eines dritten Fahrstreifens an die Bundesstraße 505 südlich Hirschaid: Regierung von Oberfranken erlässt Planfeststellungsbeschluss
Anbau eines dritten Fahrstreifens an die Bundesstraße 505 südlich Hirschaid: Regierung von Oberfranken erlässt Planfeststellungsbeschluss
Die Regierung von Oberfranken hat den Planfeststellungsbeschluss für den Anbau eines dritten Fahrstreifens an die B 505 südlich der An-schlussstelle Hirschaid in Fahrtrichtung Pommersfelden erlassen. Vor-habenträger ist das Staatliche Bauamt Bamberg.
Mehr Verkehrssicherheit durch zusätzliche Überholmöglichkeit
Die zusätzliche gesicherte Überholmöglichkeit auf ca. 1,3 km Länge soll die Gefahr riskanter Überholvorgänge bei Gegenverkehr und die dadurch bisher auffällig hohe Zahl schwerer Unfälle weiter reduzieren.
Belange im Planfeststellungsverfahren umfassend abgewogen
Im Planfeststellungsverfahren hat die Regierung von Oberfranken die Stellungnahmen von Behörden und Kommunen, Vereinigungen, Versorgungsträgern sowie privaten Einwenderinnen und Einwendern geprüft und soweit möglich berücksichtigt. Auch und insbesondere unter Berücksichtigung der ermittelten Umweltbelange konnte das Vorhaben im Rahmen der erforderlichen Abwägung zugelassen werden.
Die Zustellung, Auslegung und Bekanntmachung der Auslegung des Planfeststellungsbeschlusses erfolgen gemäß § 17b Abs. 3 Satz 1 FStrG durch Veröffentlichung des Planfeststellungsbeschlusses mit einer Rechtsbehelfsbelehrung und dem festgestellten Plan in der Zeit vom 05.08.2026 bis einschließlich 18.08.2026 auf der Internetseite der Regierung von Oberfranken unter www.reg-ofr.de
Der verfügende Teil des Planfeststellungsbeschlusses, die Rechtsbehelfsbelehrung und ein Hinweis auf die Veröffentlichung auf der Internetseite der Planfeststellungsbehörde werden in den örtlichen Tageszeitungen bekannt gemacht, in deren Verbreitungsgebiet sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird (§ 17 b Abs. 3 Satz 2 FStrG).
Mit dem Ende der Veröffentlichungsfrist gilt die Entscheidung dem Träger des Vorhabens, den Betroffenen und denjenigen gegenüber, die Einwendungen erhoben haben, als zugestellt.