Kanton Zürich Baudirektion – Orientierungshilfe Bauvorhaben und Naturschutz; vermeidet Verzögerungen im Bewilligungsverfahren

Bauvorhaben und Naturschutz

Kontakt: Walcheplatz 1, 8090 Zürich, Telefon +41 43 259 30 23, E-Mail: naturschutz@bd.zh.ch, www.zh.ch

Kanton Zürich Baudirektion Amt für Landschaft und Natur Fachstelle Naturschutz

Schutz, Mitberichte & Beratung Bauvorhaben und Naturschutz Orientierungshilfe für Gemeinden und Bauherrschaften bei Nicht-UVP- pflichtigen Vorhaben 28. Juli 2026

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Inhalt

  1. Allgemeines 3
  2. Einzureichende Projektunterlagen 4
  3. Allgemeine Projektangaben 4
  4. Beschreibung des Ausgangszustands 5 4.1. Auswertung vorhandener Grundlagen 5 4.1.1. Schutzobjekte 5 4.1.2. Schutzwürdige Lebensräume 6 4.1.3. Lebensräume geschützter und gefährdeter Arten 6 4.2. Verifizierung und Ergänzung durch Kartierung 7 4.3. Projektauswirkungen 8
  5. Schutz von Lebensräumen sowie von Tier- und Pflanzenarten 9 5.1. Voraussetzungen für Eingriffe in schutzwürdige Lebensräume 9 5.2. Entscheid-Kaskade bei Eingriffen in schutzwürdige Lebensräume 10 5.2.1. Vermeidung/Variantenstudium 11 5.2.2. Schonung/Bestmöglicher Schutz 11 5.2.3. Wiederherstellung 11 5.2.4. Ersatz 12 5.3. Ökologische Bilanzierung 12 5.4. Unterhalt und Pflege 13 5.5. Ökologische Baubegleitung 13
  6. Anhang 14 6.1. Checkliste 14 6.2. Entscheid-Kaskade bei Eingriffen 16 6.3. Vereinfachte Lebensraumeinschätzung 17

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  1. Allgemeines Diese Orientierungshilfe richtet sich an Gemeinden, Bauherrschaften sowie die von ihnen beauftragten Fachpersonen. Sie bezieht sich auf Bauvorhaben, für welche keine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) notwendig ist. Auch Projekte, die keiner UVP-Pflicht unterliegen, müssen auf ihre Vereinbarkeit mit den geltenden Umweltvor- schriften geprüft wird en. Die Beurteilung der Auswirkungen auf die Natur erfolgt in der Regel in einer Umweltnotiz (vereinfacht oder detailliert). Die vorliegende Orientierungshilfe soll dazu beitragen, dass die Gesuchsunterlagen vollständig und mit der erforderlichen Bearbeitungstiefe für eine gesetzeskonforme Prüfung der naturschutzrelevanten Themen eingereicht werden (vgl. Anhang 6.1 «Checkliste»). Dadurch können unnötige Verzögerungen im Bewilligungsverfahren vermieden und eine möglichst hohe Planungssicherheit für die Gesuchstellenden er- reicht werden. Die Orientierungshilfe stützt sich auf die geltenden gesetzlichen Grundlagen, insbe- sondere auf Art. 18, 20 und 21 des Natur- und Heimatschutzgesetzes (NHG) sowie auf Art. 14 der Natur- und Heimatschutzverordnung (NHV). Sie erläutert die minimalen Anforderungen an die einzureichenden Gesuchsunterlagen. Ergänzende und vertie- fende Informationen sind der Richtlinie für die Erarbeitung von Umweltverträglichkeits- berichten zu entnehmen. Für die Beurteilung eines Bauvorhabens benötigt die kantonale Fachstelle Natur- schutz Informationen zum Projekt, zu den möglicherweise betroffenen Naturwerten sowie zu den vorgesehenen Schutz-, Wiederherstellungs- und Ersatzmassnahmen. In den folgenden Kapiteln sind detailliertere Angaben dazu enthalten.

Wir empfehlen, bei Fragen zur Anwendung dieser Orientierungshilfe oder projektspe- zifischen Besonderheiten frühzeitig Kontakt mit der Fachstelle Naturschutz aufzuneh- men.

Baudirektion 4/18 2. Einzureichende Projektunter- lagen Das Zusatzformular_Naturschutz hilft zu erkennen, unter welchen Bedingungen eine fachliche Einschätzung zu betroffenen Naturwerten mit der Baueingabe erforderlich ist. Wurde im Zusatzformular bei den Prüfpunkten 1, 2, 3, 6 oder 7 mind. einmal «Ja» angekreuzt, so ist eine detaillierte Umweltnotiz gemäss den nachfolgenden Kapiteln 3 - 5 notwendig. Für deren Erarbeitung ist der frühzeitige Beizug einer ökologisch aus- gewiesenen Fachperson unerlässlich. Wurde hingegen nur bei den Prüfpunkten 4, 5 oder 8 mind. einmal «Ja» angekreuzt, reicht eine vereinfachte Umweltnotiz aus. Für eine vereinfachte Umweltnotiz sind neben den allgemeinen Projektangaben gemäss Kap. 3 die vorkommenden Lebensräume und Tier- und Pflanzenarten, die Auswirkun- gen des Bauvorhabens sowie die vorgesehenen Schutz-, Wiederherstellungs- und Er- satzmassnahmen summarisch zu beschreiben.

  1. Allgemeine Projektangaben Für die Beurteilung des Vorhabens ist eine technische Beschreibung des Projekts über alle Phasen hinweg erforderlich (Bau, Betrieb, Rückbau, Endzustand), ein- schliesslich Situations- und Projektplänen. Zusätzlich sind Angaben zu: − Dauer und zeitlichem Ablauf der Bauarbeiten, − saisonalem Zeitpunkt der Eingriffe, − sowie zum geplanten Bauablauf einzureichen.

Neben den dauerhaft beanspruchten oder veränderten Flächen sind auch alle tempo- rär genutzten Flächen (z.B. Installationsplätze, Zufahrten, Zwischendepots) zu be- zeichnen und in einem Plan darzustellen. Für diese Flächen sind Angaben zu Einrich- tung, Rückbau und Wiederherstellung zu machen.

Baudirektion 5/18 4. Beschreibung des Ausgangs- zustands Zunächst ist zu klären, ob Schutzobjekte und/oder schutzwürdige Lebensräume vom Vorhaben direkt oder im Nahbereich betroffen sind. Dafür sind sowohl nationale Inventarobjekte als auch kantonale und kommunale Inventare sowie entsprechende Naturschutzverordnungen zu berücksichtigen. Zudem ist zu prüfen, ob schutzwürdige Lebensräume gemäss Natur- und Heimatschutzgesetz (NHG) und Natur- und Heimat- schutzverordnung (NHV) vorhanden sind. Dazu gehören zum Beispiel Hecken und Feldgehölze, Uferbereich, Trockenmauern und Ruderalflächen. Als schutzwürdig gel- ten Lebensräume auch, wenn dort geschützte oder gefährdete Tier- oder Pflanzenar- ten vorkommen oder die Lebensräume für deren Mobilität und Vernetzung wichtig sind. Der Begriff schützenswerter Lebensraum wird synonym zu schutzwürdiger Le- bensraum verwendet. Für das Projektgebiet sowie alle weiteren direkt oder indirekt betroffenen Flächen ist der Ausgangszustand hinsichtlich der vorkommenden Schutzobjekte, Lebensräume sowie der Vorkommen geschützter und/oder gefährdeter Tier- und Pflanzenarten zu beschreiben. Die Ergebnisse dieser Ist-Zustandserhebung sind zu dokumentieren (ggf. mit Fotos) und in einem Plan darzustellen. Auch Flächen, auf denen ökologische Ersatzmassnahmen vorgesehen sind (siehe Kapitel 5.2.4 «Ersatz»), sind im Ausgangszustand zu beschreiben und in einem Plan darzustellen.

4.1. Auswertung vorhandener Grundlagen 4.1.1. Schutzobjekte Konsultation des kantonalen GIS-Servers unter https://geo.zh.ch/s/652addc3-d6a5- 408b-8c7a-351b34613ca1 zu folgenden Themen: Bundesinventare  Amphibienlaichgebiete von nationaler Bedeutung  Auengebiete von nationaler Bedeutung  Flachmoore von nationaler Bedeutung  Hoch- und Übergangsmoore von nationaler Bedeutung  Trockenwiesen und –weiden von nationaler Bedeutung Kantonale Schutzob- jekte  Schutzanordnungen Natur und Landschaft (Naturschutzzonen, Na- turschutzumgebungszonen, Waldschutzzone Natur, See- und Ufer- schutzzone)  Gebiete mit kantonalen Pflegeplänen Kantonale Inventare  Natur- und Landschaftsschutzinventar 1980 Wald  Waldstandorte von naturkundlicher Bedeutung (WNB)  Lichte Wälder

Baudirektion 6/18 Weitere relevante Na- turschutzlayer  Weitere kantonale Fachinventare (Reptilien, Amphibien, Tagfalter etc.) können über den Layer Naturschutzdokumentation abgefragt werden  Prioritäre Potenzialflächen für Feuchtgebiete (PPF)  Amphibienzugstellen Weitere nützliche Layer  aktuelles Orthofoto  Gewässerökologie: Ökomorphologie (Ufervegetation)

Die kommunalen Schutz- und Inventarobjekte sind ebenfalls zu berücksichtigen. Ent- sprechende Informationen sind bei der Gemeinde einzuholen, in der das Vorhaben liegt.

4.1.2. Schutzwürdige Lebensräume Gemäss NHG und NHV gelten auch Hecken, Feldgehölze und Uferbereich als schutz- würdig. Darüber hinaus gibt es weitere schutzwürdige Lebensräume wie z.B. Quellflu- ren oder Ruderalfluren. Diese sind in verschiedenen Listen erfasst: − Liste der schützenswerten Lebensraumtypen Anhang 1 NHV − Rote Liste der gefährdeten Lebensräume der Schweiz − Liste der national prioritären Lebensräume der Schweiz Gewisse Lebensraumtypen (z.B. Hecken, Feldgehölze, Uferbereich) können teilweise auch auf Luftbildern [GIS-Layer Orthofotos] erkannt werden. Dies setzt aber ein ge- wisse Fachkenntnis voraus. Eine ökologische Fachperson kann hier Klarheit schaffen.

4.1.3. Lebensräume geschützter und gefährdeter Arten Auch Lebensräume, in denen geschützte oder gefährdete Tier- und Pflanzenarten vorkommen, gelten als schutzwürdig. So sind in der Schweiz beispielsweise alle Am- phibienarten (Kröten, Frösche, Molche) sowie alle Reptilienarten (Echsen, Schlangen) gesetzlich geschützt. Entsprechend können auch Tümpel oder Stein- und Holzhaufen schutzwürdig sein, wenn diese Arten darin vorkommen. Die geschützten Tier- und Pflanzenarten sind in den Anhängen 2 und 3 der Natur- und Heimatschutzverordnung (NHV) aufgeführt. Gefährdete Arten sind in verschiedenen Listen erfasst, die regel- mässig aktualisiert werden:

− Liste der national geschützten Pflanzen (Anhang 2) und Tiere (Anhang 3) sowie der kantonal zu schützenden Arten (Anhang 4) − Rote Listen verschiedener Artengruppen − Liste der national prioritären Arten

Bekannte Artvorkommen aller Artgruppen (inkl. Grosspilze, Moose, Flechten, Singzikaden, Käfer, etc.) können für ein bestimmtes Gebiet bei den nationalen Da- tenzentraten unter www.infospecies.ch abgefragt werden.

Baudirektion 7/18 4.2. Verifizierung und Ergänzung durch Kar- tierung Die vorhandenen Grundlagen (siehe Kapitel 4.1 «Auswertung vorhandener Grundla- gen») sind nur selten vollständig und aktuell. Deshalb sind in der Regel ergänzende Erhebungen vor Ort erforderlich. Auf zusätzliche Erhebungen kann nur dann verzich- tet werden, wenn: − die Prüfung aller vorhandenen Grundlagen keine Hinweise auf schutzwürdige Lebensräume ergibt und − aufgrund der örtlichen Situation mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann, dass solche Lebensräume betroffen sind (z. B. vollständig versie- gelte Flächen, intensiv genutzte Gärten oder intensiv bewirtschaftete Landwirt- schaftsflächen). Wird auf ergänzende Erhebungen verzichtet, ist dies nachvollziehbar zu begründen. Fehlt eine solche Begründung oder ist sie unzureichend, gehen die kantonalen Fach- stellen vom bestmöglichen Zustand der Biotope aus oder verlangen Nachkartierun- gen, sofern dies für die Beurteilung des Vorhabens erforderlich ist. Grundsätzlich ist für die Erhebung bzw. Kartierung der vorhandenen Naturwerte eine qualifizierte ökologische Fachperson beizuziehen. Liegen aufgrund der vorhan- denen Grundlagen Hinweise auf schutzwürdige Lebensräume und/oder geschützte oder gefährdete Tier- und Pflanzenarten vor, ist der Beizug einer sachkundigen ökolo- gischen Fachperson zwingend. Auch für die Planung und Umsetzung allfällig erforder- licher Schutz, Wiederherstellungs- und Ersatzmassnahmen (siehe Kapitel 5.2 «Ent- scheid-Kaskade bei Eingriffen in schutzwürdige Lebensräume») ist eine ökologische Fachperson beizuziehen.

Folgende Erhebungen vor Ort sind in der Regel durchzuführen:

a) Lebensräume − Kartierung der Lebensräume nach Delarze et al. (2015) mit Darstellung der Resultate in einem Plan − Erfassung ökologisch relevanter Strukturen wie Hecken, Bäume, Ufergehölz, Kleinstrukturen, Tümpel usw. − Erfassung von Standorten mit besonderer Bedeutung für Tiere, z.B. Brut- und Überwinterungsplätze, wichtige Nahrungsgebiete sowie Leit- und Strukturele- mente

b) Arten − Für jeden Lebensraumtyp ist eine Liste der vorkommenden geschützten und gefährdeten Pflanzenarten zu erstellen − Auf gezielte faunistische Erhebungen nach anerkannten Methodenstandards kann verzichtet werden, sofern o die Überprüfung der vorhandenen Grundlagen keine Hinweise