Kanton Zürich Baudirektion Koordination Bau und Umwelt bei Anpassungen des eBaugesucheZH-Formular Zürich; Alle Gemeinden bis 1.4.2027 an Plattform angeschlossen
KOBU-Bulletins (2015-2026)
Kanton Zürich Baudirektion Generalsekretariat Koordination Bau und Umwelt Kontakt: Marcel Hüppin, Sektionsleiter, Walcheplatz 2, 8090 Zürich Telefon +41 43 259 54 71 07.07.2026 1/2
KOBU Nr. 1/2026 Liebe Kolleginnen, liebe Kollegen Mit diesem Bulletin informieren wir euch über verschiedene Themen zu den von der KOBU koordinierten Bewilligungsverfahren (GEKO-Bewilligungen / KS BVV, KS UVP, KS-Bund und KS TBA). Information Leitstelle eBaugesucheZH erfordert Koordination bei Anpassungen Immer mehr Gemeinden reichen ihre Melde- und Baugesuche über eBaugesucheZH ein. Spätestens per 1. April 2027 sollen sämtliche Gemeinden an die Plattform angeschlossen sein. Separate Formulare der Ämter und Fachstellen entfallen künftig. Vor diesem Hinter- grund ist es wichtig, dass Fachstellen Änderungen mit Auswirkungen auf das Baugesuchs- formular eBaugesucheZH frühzeitig melden und mit der Sektion Prozesse und Plattformen bei der KOBU abzustimmen. Dies betrifft insbesondere: • Gesetzesanpassungen • Änderungen und Anpassungen im Baugesuchsformular eBaugesucheZH • Zusätzliche Anforderungen an Nachweise oder Unterlagen • Änderungen im Prozess der Fachstellen Die Umsetzung solcher Änderungen benötigt eine entsprechende Vorlaufzeit und Koordina- tion mit der Sektion Prozesse und Plattformen (PP). Zunächst muss die Fachstelle ihre An- forderungen erheben und spezifizieren. Die Eingabemasken, Pflichtfelder und die Darstel- lungen im Baugesuchsformular sind durch die Fachstelle klar zu definieren. Im Anschluss erfolgt die Spezifikation durch PP sowie die Offertstellung durch den externen Softwareher- steller für die beantragten Anpassungen. Grössere Anpassungen erfordern ein Demand und müssen durch die Abteilung Projekte und Informatik (P&I) sowie durch das Amt für Informatik (AFI) genehmigt werden. Erst anschliessend können Programmierung, Tests und die Aus- lieferung im Rahmen des Releases 1 (Frühling) oder des Releases 2 (Herbst) erfolgen (siehe Grafik). Der finanzielle und zeitliche Aufwand ist erheblich. Grössere Anpassungen müssen voraussichtlich durch die zuständigen Fachstellen mitfinanziert werden. Bei Änderungen und neuen Anforderungen im Baugesuchsformular eBaugesucheZH ist eine frühzeitige Planung und Kontaktaufnahme mit PP anzustreben, damit eine Umsetzung der Anpassungen zeitlich sichergestellt werden kann.
Baudirektion 2/2
Freundliche Grüsse Marcel Hüppin, Sektionsleiter Pirmin Knecht, Abteilungsleiter Wir freuen uns auf ein Feedback unter leitstelle@bd.zh.ch oder Telefon 043 259 54 71.
Kanton Zürich Baudirektion Generalsekretariat Koordination Bau und Umwelt Kontakt: Marcel Hüppin, Sektionsleiter, Walcheplatz 2, 8090 Zürich Telefon +41 43 259 54 71 4. April 2025 1/2
KOBU Nr. 1/2025 Liebe Kolleginnen, liebe Kollegen Mit diesem Bulletin informieren wir euch über verschiedene Themen zu den von der KOBU koordinierten Bewilligungsverfahren (GEKO-Bewilligungen / KS BVV, KS UVP, KS-Bund und KS TBA). Information Leitstelle Anpassungen in der GEKO, inkl. Handhabung von Aktenergänzun- gen bei eBaugesucheZH Seit dem 1. April 2024 kann das Baubewilligungsverfahren vollständig elektronisch über die Plattform eBaugesucheZH abgewickelt werden. Der volldigitale Prozess sieht vor, dass die Kor- respondenz zwischen der Baudirektion und den örtlichen Bauämtern nur noch über die Platt- form erfolgt. In der GEKO wurden daher einige notwendigen Massnahmen umgesetzt. Neu werden die Ak- tenergänzungen der Fachstellen direkt über die Plattform dem örtlichen Bauamt mitgeteilt. Dazu müssen die Fachstellen wie gewohnt in ihrer Fachstellenmaske auf den gelben Button «Ak- tenergänzung» klicken. Statt des E-Mails «Aktenergänzung» öffnet sich bei einem Geschäft, welches mit eBaugesucheZH verlinkt ist, ein Mitteilungsfenster. Die Mitteilung ist auf 1000 Zei- chen begrenzt und lässt sich nicht zwischenspeichern. Die Leitstelle empfiehlt, die Aktenergän- zung in einem separaten Dokument vorzubereiten und in das Mitteilungsfenster einzufügen. Bei der Mitteilung kann zusätzlich ein Dokument angehängt und mitgeschickt werden. Anschlies- send wird die Mitteilung als E-Mail «Aktenergänzung» in der GEKO hinterlegt. Damit sind das örtliche Bauamt und die anderen Fachstellen per E-Mail informiert. Information Leitstelle
Versand E-Mail «Kein Entscheid erforderlich» an Gemeinden Die E-Mails «Kein Entscheid erforderlich» werden in Zukunft nicht mehr mit der Gesamtverfü- gung an das örtliche Bauamt weitergeleitet. Wenn die Fachstelle keinen Entscheid mitzuteilen hat, wird weiterhin das E-Mail «Kein Entscheid erforderlich» ausgelöst. Diese dürfen keine In- formationen der Fachstellen für die örtlichen Bauämter enthalten. Muss der Gemeinde trotzdem etwas zwingend mitgeteilt werden, dann hat dies in der Entscheidmaske unter «5. Hinweise und Empfehlungen» zu erfolgen. Die Umsetzung erfolgt ab sofort (siehe Newsletter 1-2025).
Baudirektion 2/2 Information KOBU Verständliche Sprache – Verfügung & Co. lesbarer machen Wie bereits im Netzwerk Bewilligungen am 12. November 2024 informiert, sollen die Ge- samtverfügung (BVV), die Beurteilung (UVP) und die Stellungnahme (TBA) vereinfacht und ver- ständlicher werden. Ab dem 1. Mai 2025 werden deshalb die Gesamtverfügung & Co. eine neue Struktur erhalten: Dezimal-Nummerierung der Kapitel und der Anträge sowie die Kontaktanga- ben der Fachstellen im Rubrum statt in den Erwägungen. Zudem sind die allgemeinen Texte der KOBU verständlicher formuliert. Was heisst das für die Fachstellen? Eine weitere Anpassung an der Struktur ist die Umsetzung des Leadprinzips: Die Erwägung beginnt mit der Aussage, ob das Vorhaben bewilligt werden kann. Danach folgen die Er- wägungen, die diese Aussage begründen. Auch die Anträge sind nach dem Leadprinzip aufgebaut, z.B.: 3.1.1. Die strassenpolizeiliche Bewilligung wird erteilt. 3.1.2. Folgende Nebenbestimmungen sind einzuhalten: a) Um das Lichtraumprofil … b) Falls die Lärmschutzwand … Die Fachstellen sind aufgefordert, ab dem 1. Mai das Leadprinzip in ihren Mitberichten um- zusetzen. Wie geht es weiter? Im Verlauf des nächsten Jahres werden auch die Textbausteine vereinfacht. Die Arbeiten dazu laufen bald an. Und mit der Umstellung auf die eGeKo Bewilligungen werden auch die Verweise z.B. auf gesetzliche Grundlagen in die Fussnote verschoben. Information KofU Merkblatt des BAV für kantonale Stellungnahmen Das BAV hat das Merkblatt Kantonale Stellungnahmen im Rahmen von eisenbahn- und seil- bahnrechtlichen Plangenehmigungsverfahren des BAV herausgegeben. Das BAV möchte da- mit die Kantone dabei unterstützen, die Stellungnahmen den inhaltlichen und formellen Anfor- derungen entsprechend zu verfassen. Besonders wichtig ist die Formulierung der kantonalen Anträge, damit das BAV überhaupt auf sie eintreten kann. Sie sollen:
sich auf das konkrete Projekt beziehen
begründet sein und sich auf eine Rechtsgrundlage abstützen
keine projektinternen Massnahmen oder Gesetze wiederholen
eine Terminierung enthalten (zu erfüllen vor Plangenehmigung/vor Baubeginn etc.) Je besser wir die Anforderungen des BAV und anderer zuständigen Behörden des Bundes an unsere Stellungnahmen kennen und befolgen, desto eher werden unsere Anträge in die Plan- genehmigung übernommen. Das erwähnte Merkblatt und weitere Informationen zu den Plan- genehmigungsverfahren des BAV findet ihr hier. Freundliche Grüsse Marcel Hüppin, Sektionsleiter Pirmin Knecht, Abteilungsleiter Wir freuen uns auf ein Feedback unter leitstelle@bd.zh.ch oder Telefon 043 259 54 71.
Kanton Zürich Baudirektion Generalsekretariat Koordination Bau und Umwelt Kontakt: Marcel Hüppin, Sektionsleiter, Walcheplatz 2, 8090 Zürich Telefon +41 43 259 54 71 18. April 2024 1/2
KOBU Nr. 1/2024 Liebe Kolleginnen, liebe Kollegen Mit diesem Bulletin informieren wir euch über verschiedene Themen zu den von der KOBU koordinierten Bewilligungsverfahren (GEKO-Bewilligungen / KS BVV, KS UVP, KS-Bund und KS TBA). Information GEKO Bewilligungen Zusammenarbeit Gemeinden – BD: Merkblatt Fachstellen Im Projekt zur Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen den Gemeinden und der Baudi- rektion bildet das «Merkblatt Fachstellen» einen wichtigen Bestandteil. Das Merkblatt wurde bereits im Netzwerk Bewilligungen vorgestellt, diskutiert und von der ACUL (Amtschefkonfe- renz Umwelt und Landschaft) abgesegnet. Das Merkblatt richtet sich an die Sachbearbeitenden der involvierten Fachstellen und regelt die Handhabung zur Fristeinhaltung sowie zur Abwicklung von Aktenergänzungen, Hindernis- briefen und Auflagenerfüllungen im Baubewilligungsverfahren. Die kantonalen Fachstellen halten die Vorprüfungs- und die Behandlungsfrist bei allen Verfah- ren grundsätzlich ein. Reichen die Unterlagen für eine fachliche Beurteilung nicht aus, verlangt sie die erforderliche Aktenergänzung innerhalb der Vorprüfungsfrist von zwei Wochen. Stellt die Fachstelle klare Hindernisse fest, löst sie das interne E-Mail innerhalb von zwei Wochen aus. Innerhalb weiterer zwei Wochen ist der Hindernisbrief durch die Fachstelle fertigzustellen und in der GEKO zu hinterlegen. Spätestens nach fünf Wochen erhält der/die Gesuchstellende und das örtliche Bauamt den Hindernisbrief. Eine gute Zusammenarbeit mit den örtlichen Bauämtern ist im Baubewilligungsverfahren aber auch bei anderen Verfahren sehr wichtig und wird von allen Mitarbeitenden erwartet. Bei schwierigen Geschäften und bei Fristüberschreitung ist eine frühzeitige Kommunikation mit dem örtlichen Bauamt angebracht. Information GEKO Bewilligungen Auflagenkontrolle und Baustandsmeldungen Vom Eingang des Gesuchs bis zum Eintreffen des Baurechtsentscheides werden Baugesuche über die Leitstelle koordiniert. Die anschliessende Übermittlung zur Bereinigung der Auflagen und Baustandsmeldungen erfolgt direkt zwischen dem örtlichen Bauamt und den Fachstellen. Den Fachstellen steht dafür in der Fachstellen-Maske die Funktion «Auflagenkontrolle» zur Verfügung, in der sie Auflagenerfüllungen und Baustandsmeldungen beim örtlichen Bauamt anfordern können.
Baudirektion 2/2 Die Gemeinden sehen den Stand der Baugesuche, die Fristen, die ausstehenden Auflagener- füllungen und Baustandsmeldungen in ihrer Ansicht auf der Webseite des Kantons Zürich. Zur Vereinfachung der Kommunikation und Reduktion der Anwendungsprogramme soll dieses web-basierte Tool in Anbetracht eines volldigitalen Prozesses zukünftig abgelöst und direkt mit der Plattform eBaugesucheZH verknüpft werden. Die von den Fachstellen angeforderten Auflagenerfüllungen und Baustandsmeldungen sollen für das örtliche Bauamt in einer einge- betteten Ansicht auf der Plattform eBaugesucheZH angezeigt werden. Wir erhoffen uns damit einen einfacheren Abgleich zwischen örtlichem Bauamt und den Fachstellen. Deshalb sollen die Fachstellen bereits heute die Funktion «Auflagenkontrolle» in der GEKO Bewilligungen nutzen.
Information KOBU / P+I
Ablösung GEKO Bewilligungen durch eGeKo Bewilligungen Vor über 20 Jahren haben wir zusammen mit der Firma ATEGRA die GEKO Bewilligungen entwickelt. Mit Lotus Notes stand uns damals eine moderne Plattform zur Verfügung. Im Lauf der Jahre wurde die Fachapplikation laufend aktualisiert und mit vielen Beurteilungsprozessen erweitert. Nun soll die Fachapplikation GEKO Bewilligungen durch ein Update auf eine zeitge- mässe Version fit gemacht werden. Aus heutiger Sicht bietet sie nicht mehr die nötige Flexibi- lität, die Technologie ist veraltet und die Schnittstellenprogrammierung sowie Anbindung an moderne Applikationen werden zunehmend schwieriger. Die Benutzeroberfläche entspricht nicht mehr dem aktuellen «look and feel» und die Einfüh- rung vom DAP (Digitaler Arbeitsplatz) und das damit absehbare Ende von Lotus Notes