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title: "Kanton Zürich Baudirektion Koordination Bau und Umwelt bei Anpassungen des eBaugesucheZH-Formular Zürich; Alle Gemeinden bis 1.4.2027 an Plattform angeschlossen"
sdDatePublished: "2026-08-04T04:14:00Z"
source: "https://www.zh.ch/content/dam/zhweb/bilder-dokumente/themen/planen-bauen/baubewilligung/infos-fuer-baubehoerden-fachstellen/infos-fuer-kantonale-fachstellen/kobu-bulletin-2/kobu_bulletin_2015_2026.pdf"
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Kanton Zürich Baudirektion Koordination Bau und Umwelt bei Anpassungen des eBaugesucheZH-Formular Zürich; Alle Gemeinden bis 1.4.2027 an Plattform angeschlossen

KOBU-Bulletins (2015-2026)

Kanton Zürich
Baudirektion
Generalsekretariat
Koordination Bau und Umwelt
Kontakt: Marcel Hüppin, Sektionsleiter, Walcheplatz 2, 8090 Zürich
Telefon +41 43 259 54 71
07.07.2026
1/2

KOBU
Nr. 1/2026
Liebe Kolleginnen, liebe Kollegen
Mit diesem Bulletin informieren wir euch über verschiedene Themen zu den von der KOBU
koordinierten Bewilligungsverfahren (GEKO-Bewilligungen / KS BVV, KS UVP, KS-Bund und
KS TBA).
Information
Leitstelle
eBaugesucheZH erfordert Koordination bei Anpassungen
Immer mehr Gemeinden reichen ihre Melde- und Baugesuche über eBaugesucheZH ein.
Spätestens per 1. April 2027 sollen sämtliche Gemeinden an die Plattform angeschlossen
sein. Separate Formulare der Ämter und Fachstellen entfallen künftig. Vor diesem Hinter-
grund ist es wichtig, dass Fachstellen Änderungen mit Auswirkungen auf das Baugesuchs-
formular eBaugesucheZH frühzeitig melden und mit der Sektion Prozesse und Plattformen
bei der KOBU abzustimmen. Dies betrifft insbesondere:
•
Gesetzesanpassungen
•
Änderungen und Anpassungen im Baugesuchsformular eBaugesucheZH
•
Zusätzliche Anforderungen an Nachweise oder Unterlagen
•
Änderungen im Prozess der Fachstellen
Die Umsetzung solcher Änderungen benötigt eine entsprechende Vorlaufzeit und Koordina-
tion mit der Sektion Prozesse und Plattformen (PP). Zunächst muss die Fachstelle ihre An-
forderungen erheben und spezifizieren. Die Eingabemasken, Pflichtfelder und die Darstel-
lungen im Baugesuchsformular sind durch die Fachstelle klar zu definieren. Im Anschluss
erfolgt die Spezifikation durch PP sowie die Offertstellung durch den externen Softwareher-
steller für die beantragten Anpassungen. Grössere Anpassungen erfordern ein Demand und
müssen durch die Abteilung Projekte und Informatik (P&I) sowie durch das Amt für Informatik
(AFI) genehmigt werden. Erst anschliessend können Programmierung, Tests und die Aus-
lieferung im Rahmen des Releases 1 (Frühling) oder des Releases 2 (Herbst) erfolgen (siehe
Grafik). Der finanzielle und zeitliche Aufwand ist erheblich. Grössere Anpassungen müssen
voraussichtlich durch die zuständigen Fachstellen mitfinanziert werden.
Bei Änderungen und neuen Anforderungen im Baugesuchsformular eBaugesucheZH ist eine
frühzeitige Planung und Kontaktaufnahme mit PP anzustreben, damit eine Umsetzung der
Anpassungen zeitlich sichergestellt werden kann.

Baudirektion
2/2

Freundliche Grüsse
Marcel Hüppin, Sektionsleiter
Pirmin Knecht, Abteilungsleiter
Wir freuen uns auf ein Feedback unter leitstelle@bd.zh.ch oder Telefon 043 259 54 71.

Kanton Zürich
Baudirektion
Generalsekretariat
Koordination Bau und Umwelt
Kontakt: Marcel Hüppin, Sektionsleiter, Walcheplatz 2, 8090 Zürich
Telefon +41 43 259 54 71
4. April 2025
1/2

KOBU
Nr. 1/2025
Liebe Kolleginnen, liebe Kollegen
Mit diesem Bulletin informieren wir euch über verschiedene Themen zu den von der KOBU
koordinierten Bewilligungsverfahren (GEKO-Bewilligungen / KS BVV, KS UVP, KS-Bund und
KS TBA).
Information
Leitstelle
Anpassungen in der GEKO, inkl. Handhabung von Aktenergänzun-
gen bei eBaugesucheZH
Seit dem 1. April 2024 kann das Baubewilligungsverfahren vollständig elektronisch über die
Plattform eBaugesucheZH abgewickelt werden. Der volldigitale Prozess sieht vor, dass die Kor-
respondenz zwischen der Baudirektion und den örtlichen Bauämtern nur noch über die Platt-
form erfolgt.
In der GEKO wurden daher einige notwendigen Massnahmen umgesetzt. Neu werden die Ak-
tenergänzungen der Fachstellen direkt über die Plattform dem örtlichen Bauamt mitgeteilt. Dazu
müssen die Fachstellen wie gewohnt in ihrer Fachstellenmaske auf den gelben Button «Ak-
tenergänzung» klicken. Statt des E-Mails «Aktenergänzung» öffnet sich bei einem Geschäft,
welches mit eBaugesucheZH verlinkt ist, ein Mitteilungsfenster. Die Mitteilung ist auf 1000 Zei-
chen begrenzt und lässt sich nicht zwischenspeichern. Die Leitstelle empfiehlt, die Aktenergän-
zung in einem separaten Dokument vorzubereiten und in das Mitteilungsfenster einzufügen. Bei
der Mitteilung kann zusätzlich ein Dokument angehängt und mitgeschickt werden. Anschlies-
send wird die Mitteilung als E-Mail «Aktenergänzung» in der GEKO hinterlegt. Damit sind das
örtliche Bauamt und die anderen Fachstellen per E-Mail informiert.
Information
Leitstelle

Versand E-Mail «Kein Entscheid erforderlich» an Gemeinden
Die E-Mails «Kein Entscheid erforderlich» werden in Zukunft nicht mehr mit der Gesamtverfü-
gung an das örtliche Bauamt weitergeleitet. Wenn die Fachstelle keinen Entscheid mitzuteilen
hat, wird weiterhin das E-Mail «Kein Entscheid erforderlich» ausgelöst. Diese dürfen keine In-
formationen der Fachstellen für die örtlichen Bauämter enthalten. Muss der Gemeinde trotzdem
etwas zwingend mitgeteilt werden, dann hat dies in der Entscheidmaske unter «5. Hinweise und
Empfehlungen» zu erfolgen. Die Umsetzung erfolgt ab sofort (siehe Newsletter 1-2025).

Baudirektion
2/2
Information
KOBU
Verständliche Sprache – Verfügung & Co. lesbarer machen
Wie bereits im Netzwerk Bewilligungen am 12. November 2024 informiert, sollen die Ge-
samtverfügung (BVV), die Beurteilung (UVP) und die Stellungnahme (TBA) vereinfacht und ver-
ständlicher werden. Ab dem 1. Mai 2025 werden deshalb die Gesamtverfügung & Co. eine neue
Struktur erhalten: Dezimal-Nummerierung der Kapitel und der Anträge sowie die Kontaktanga-
ben der Fachstellen im Rubrum statt in den Erwägungen. Zudem sind die allgemeinen Texte
der KOBU verständlicher formuliert.
Was heisst das für die Fachstellen?
Eine weitere Anpassung an der Struktur ist die Umsetzung des Leadprinzips: Die Erwägung
beginnt mit der Aussage, ob das Vorhaben bewilligt werden kann. Danach folgen die Er-
wägungen, die diese Aussage begründen.
Auch die Anträge sind nach dem Leadprinzip aufgebaut, z.B.:
3.1.1. Die strassenpolizeiliche Bewilligung wird erteilt.
3.1.2. Folgende Nebenbestimmungen sind einzuhalten:
a) Um das Lichtraumprofil …
b) Falls die Lärmschutzwand …
Die Fachstellen sind aufgefordert, ab dem 1. Mai das Leadprinzip in ihren Mitberichten um-
zusetzen.
Wie geht es weiter?
Im Verlauf des nächsten Jahres werden auch die Textbausteine vereinfacht. Die Arbeiten dazu
laufen bald an. Und mit der Umstellung auf die eGeKo Bewilligungen werden auch die Verweise
z.B. auf gesetzliche Grundlagen in die Fussnote verschoben.
Information
KofU
Merkblatt des BAV für kantonale Stellungnahmen
Das BAV hat das Merkblatt Kantonale Stellungnahmen im Rahmen von eisenbahn- und seil-
bahnrechtlichen Plangenehmigungsverfahren des BAV herausgegeben. Das BAV möchte da-
mit die Kantone dabei unterstützen, die Stellungnahmen den inhaltlichen und formellen Anfor-
derungen entsprechend zu verfassen.
Besonders wichtig ist die Formulierung der kantonalen Anträge, damit das BAV überhaupt auf
sie eintreten kann. Sie sollen:
-
sich auf das konkrete Projekt beziehen
-
begründet sein und sich auf eine Rechtsgrundlage abstützen
-
keine projektinternen Massnahmen oder Gesetze wiederholen
-
eine Terminierung enthalten (zu erfüllen vor Plangenehmigung/vor Baubeginn etc.)
Je besser wir die Anforderungen des BAV und anderer zuständigen Behörden des Bundes an
unsere Stellungnahmen kennen und befolgen, desto eher werden unsere Anträge in die Plan-
genehmigung übernommen. Das erwähnte Merkblatt und weitere Informationen zu den Plan-
genehmigungsverfahren des BAV findet ihr hier.
 Freundliche Grüsse
Marcel Hüppin, Sektionsleiter
Pirmin Knecht, Abteilungsleiter
Wir freuen uns auf ein Feedback unter leitstelle@bd.zh.ch oder Telefon 043 259 54 71.

Kanton Zürich
Baudirektion
Generalsekretariat
Koordination Bau und Umwelt
Kontakt: Marcel Hüppin, Sektionsleiter, Walcheplatz 2, 8090 Zürich
Telefon +41 43 259 54 71
18. April 2024
1/2

KOBU
Nr. 1/2024
Liebe Kolleginnen, liebe Kollegen
Mit diesem Bulletin informieren wir euch über verschiedene Themen zu den von der KOBU
koordinierten Bewilligungsverfahren (GEKO-Bewilligungen / KS BVV, KS UVP, KS-Bund und
KS TBA).
Information
GEKO
Bewilligungen
Zusammenarbeit Gemeinden – BD: Merkblatt Fachstellen
Im Projekt zur Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen den Gemeinden und der Baudi-
rektion bildet das «Merkblatt Fachstellen» einen wichtigen Bestandteil. Das Merkblatt wurde
bereits im Netzwerk Bewilligungen vorgestellt, diskutiert und von der ACUL (Amtschefkonfe-
renz Umwelt und Landschaft) abgesegnet.
Das Merkblatt richtet sich an die Sachbearbeitenden der involvierten Fachstellen und regelt
die Handhabung zur Fristeinhaltung sowie zur Abwicklung von Aktenergänzungen, Hindernis-
briefen und Auflagenerfüllungen im Baubewilligungsverfahren.
Die kantonalen Fachstellen halten die Vorprüfungs- und die Behandlungsfrist bei allen Verfah-
ren grundsätzlich ein. Reichen die Unterlagen für eine fachliche Beurteilung nicht aus, verlangt
sie die erforderliche Aktenergänzung innerhalb der Vorprüfungsfrist von zwei Wochen. Stellt
die Fachstelle klare Hindernisse fest, löst sie das interne E-Mail innerhalb von zwei Wochen
aus. Innerhalb weiterer zwei Wochen ist der Hindernisbrief durch die Fachstelle fertigzustellen
und in der GEKO zu hinterlegen. Spätestens nach fünf Wochen erhält der/die Gesuchstellende
und das örtliche Bauamt den Hindernisbrief.
Eine gute Zusammenarbeit mit den örtlichen Bauämtern ist im Baubewilligungsverfahren aber
auch bei anderen Verfahren sehr wichtig und wird von allen Mitarbeitenden erwartet. Bei
schwierigen Geschäften und bei Fristüberschreitung ist eine frühzeitige Kommunikation mit
dem örtlichen Bauamt angebracht.
Information
GEKO
Bewilligungen
Auflagenkontrolle und Baustandsmeldungen
Vom Eingang des Gesuchs bis zum Eintreffen des Baurechtsentscheides werden Baugesuche
über die Leitstelle koordiniert. Die anschliessende Übermittlung zur Bereinigung der Auflagen
und Baustandsmeldungen erfolgt direkt zwischen dem örtlichen Bauamt und den Fachstellen.
Den Fachstellen steht dafür in der Fachstellen-Maske die Funktion «Auflagenkontrolle» zur
Verfügung, in der sie Auflagenerfüllungen und Baustandsmeldungen beim örtlichen Bauamt
anfordern können.

Baudirektion
2/2
Die Gemeinden sehen den Stand der Baugesuche, die Fristen, die ausstehenden Auflagener-
füllungen und Baustandsmeldungen in ihrer Ansicht auf der Webseite des Kantons Zürich. Zur
Vereinfachung der Kommunikation und Reduktion der Anwendungsprogramme soll dieses
web-basierte Tool in Anbetracht eines volldigitalen Prozesses zukünftig abgelöst und direkt
mit der Plattform eBaugesucheZH verknüpft werden. Die von den Fachstellen angeforderten
Auflagenerfüllungen und Baustandsmeldungen sollen für das örtliche Bauamt in einer einge-
betteten Ansicht auf der Plattform eBaugesucheZH angezeigt werden. Wir erhoffen uns damit
einen einfacheren Abgleich zwischen örtlichem Bauamt und den Fachstellen. Deshalb sollen
die Fachstellen bereits heute die Funktion «Auflagenkontrolle» in der GEKO Bewilligungen
nutzen.

Information
KOBU / P+I

Ablösung GEKO Bewilligungen durch eGeKo Bewilligungen
Vor über 20 Jahren haben wir zusammen mit der Firma ATEGRA die GEKO Bewilligungen
entwickelt. Mit Lotus Notes stand uns damals eine moderne Plattform zur Verfügung. Im Lauf
der Jahre wurde die Fachapplikation laufend aktualisiert und mit vielen Beurteilungsprozessen
erweitert. Nun soll die Fachapplikation GEKO Bewilligungen durch ein Update auf eine zeitge-
mässe Version fit gemacht werden. Aus heutiger Sicht bietet sie nicht mehr die nötige Flexibi-
lität, die Technologie ist veraltet und die Schnittstellenprogrammierung sowie Anbindung an
moderne Applikationen werden zunehmend schwieriger.
Die Benutzeroberfläche entspricht nicht mehr dem aktuellen «look and feel» und die Einfüh-
rung vom DAP (Digitaler Arbeitsplatz) und das damit absehbare Ende von Lotus Notes