Bundessteuerberaterkammer Stellungnahme zum Aktionsplan Nachhaltigkeit Berlin; Once-only-Grundsatz verbindlich, EUDI-Wallet stärkt Interoperabilität

Stellungnahme der Bundessteuerberaterkammer zum Aktionsplan „Nachhaltigkeit für ein modernes und zukunftsfähiges Deutschland“

Sehr geehrte Damen und Herren,

die Bundessteuerberaterkammer begrüßt den vorgelegten Aktionsplan und die darin avisier- ten Maßnahmen ausdrücklich. Der Ansatz, Nachhaltigkeit mit der Modernisierung des Staa- tes, einer leistungsfähigen und wettbewerbsfähigen Wirtschaft, tragfähigen öffentlichen Finan- zen sowie dem Abbau bürokratischer Belastungen zu verbinden, ist richtig und notwendig.

Besonders positiv ist, dass die 19 ressortübergreifenden Missionen mit konkreten Maßnah- men, Meilensteinen und möglichst messbaren Ergebnissen unterlegt werden sollen. Entschei- dend wird sein, dass die angekündigte Handlungsorientierung erhalten bleibt und die Umset- zung zu spürbaren Verbesserungen für Bürger, Unternehmen und Verwaltung führt.

Verwaltungsverfahren sollten nicht lediglich digitalisiert, sondern zuvor vereinfacht werden. Der Once-only-Grundsatz muss sowohl für Verwaltungsleistungen als auch für die Nachhaltig- keitsberichterstattung verbindlich gelten. Bei der Weiterentwicklung des DNK müssen die Be- dürfnisse der KMU im Mittelpunkt stehen. Steuerberater sind hierbei aufgrund ihrer zentralen Beratungsfunktion unverzichtbare Ansprechpartner. Zugleich muss die Nachhaltigkeitsbericht- erstattung über das DNK-Portal als verbindliche Informationsobergrenze auch gegenüber Banken, Versicherungen und anderen Marktteilnehmern anerkannt werden.

Unsere Anmerkungen zu ausgewählten Maßnahmen des Aktionsplans können Sie der beige- fügten Anlage entnehmen. Für Rückfragen bzw. ein vertiefendes Gespräch stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Claudia Kalina-Kerschbaum

i. A. Meik Eichholz Geschäftsführerin

Abteilungsleiter

Anlage Abt. Steuerrecht und Rechnungslegung Unser Zeichen: Eh/Gr Tel.: +49 30 240087-60 Fax: +49 30 240087-99 E-Mail: steuerrecht@bstbk.de 3. August 2026 Bundeskanzleramt 11012 Berlin

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Stellungnahme der Bundessteuerberaterkammer zum Aktionsplan „Nachhaltigkeit für ein modernes und zukunftsfähiges Deutschland“

Abt. Steuerrecht und Rechnungslegung

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  1. August 2026

Seite 2 Verwaltungsdigitalisierung und Bürokratieabbau

Die Bundessteuerberaterkammer begrüßt ausdrücklich das Ziel, wesentliche Verwaltungsleis- tungen bis spätestens 2029 flächendeckend, vollständig digital, medienbruchfrei und interope- rabel bereitzustellen. Die vorgesehene Ende-zu-Ende-Digitalisierung und Modernisierung der Register können Verfahren beschleunigen sowie Bürokratiekosten und Ressourcenaufwand reduzieren.

Digitalisierung darf sich jedoch nicht darauf beschränken, bestehende Verfahren elektronisch abzubilden. Vor der technischen Umsetzung müssen die zugrunde liegenden Prozesse über- prüft und vereinfacht werden. Nicht mehr erforderliche, redundante oder unverhältnismäßig aufwendige Verfahrensschritte sollten abgeschafft und nicht digital fortgeschrieben werden. Ein digitales Verfahren ist nur dann eine Modernisierung, wenn es für Bürger, Unternehmen und deren Berater einfacher, schneller und kostengünstiger ist.

Aus Sicht der Bundessteuerberaterkammer sind hierfür insbesondere einheitliche technische Standards, offene und verlässliche Schnittstellen sowie die Interoperabilität der eingesetzten Systeme erforderlich. Inkompatible Insellösungen auf Bundes-, Landes- und kommunaler Ebene verhindern durchgängige Prozesse und führen dazu, dass identische Daten in unter- schiedlichen Formaten und über verschiedene Portale übermittelt werden müssen. Die Bun- dessteuerberaterkammer setzt sich deshalb für bundeseinheitliche Standards, fachübergrei- fende Interoperabilität und eine möglichst einheitliche IT-Basisinfrastruktur ein.

Die EUDI-Wallet kann als europaweit einheitliche Vertrauens- und Nachweisinfrastruktur ei- nen wesentlichen Beitrag zur medienbruchfreien Verwaltungsdigitalisierung leisten. Sie er- möglicht Bürgern, Unternehmen und Berufsträgern, Identitätsdaten, berufliche Eigenschaften und weitere Nachweise sicher, standardisiert und zweckbezogen in digitalen Verfahren nach- zuweisen, ohne für jedes Portal neue Konten, Nachweise und Registrierungsprozesse zu be- nötigen. Für Deutschland eröffnet sie die Chance, bestehende Register und Fachverfahren interoperabel anzubinden und den Once-only-Grundsatz praktisch zu unterstützen; auf euro- päischer Ebene schafft sie die Grundlage für grenzüberschreitend nutzbare digitale Nach- weise.

Der Once-only-Grundsatz sollte zu einem verbindlichen Gestaltungsprinzip werden. Daten sol- len nur einmal erhoben und anschließend, soweit rechtlich zulässig, mehrfach genutzt wer- den. Voraussetzung dafür sind klare Verantwortlichkeiten, einheitliche Datenmodelle, sichere Berechtigungs- und Vertretungslösungen sowie transparente Regelungen dazu, wer zu wel- chem Zweck auf die Daten zugreifen darf. Dies gilt insbesondere im Besteuerungsverfahren und im Verhältnis zu Sozialversicherungsträgern, Statistikbehörden und Förderstellen.

Steuerberater nehmen als Bindeglied zwischen Unternehmen und Verwaltung eine zentrale Rolle ein. Digitale Verfahren müssen deshalb von Beginn an die rechtssichere Vertretung durch Steuerberater berücksichtigen. Vollmachten, Zugriffsrechte, Zustellungen und Rück- übermittlungen sind vollständig digital und medienbruchfrei abzubilden.

Seite 3 Der Erfolg neuer digitaler Verfahren sollte anhand konkreter Entlastungskriterien gemessen werden. Maßgeblich sind insbesondere die Verringerung des Zeitaufwands, der Zahl erforder- licher Dateneingaben und Nachweise sowie der notwendigen Behördenkontakte. Zusätzliche Verfahren, parallele Übermittlungswege oder neue technische Dokumentationspflichten wür- den dem Ziel des Aktionsplans widersprechen.

Im steuerrechtlichen Kontext besteht ein erhebliches Bürokratieentlastungspotential im Abbau unnötiger und zum Teil redundanter Melde-, Berichts- und Nachweispflichten. Zudem muss es Verfahrenserleichterungen für die Steuerpflichtigen und deren Steuerberater im Gegenzug für die immens zunehmenden gesetzlichen Meldepflichten gegenüber der Finanzverwaltung ge- ben (insbesondere Redundanzen in der geplanten Buchführungsdatenschnittstellenverord- nung nach § 147b AO im Vergleich zum gesetzlich ausgeweiteten E-Bilanz-Datensatz nach § 5b EStG, Einführung einer E-Rechnungspflicht nebst Meldesystem, geplante Einführung ei- ner generellen Registrierkassenpflicht).

Nachhaltigkeit in das Gesetzgebungsverfahren integrieren

Die vorgesehene systematische Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsaspekten im Gesetzge- bungsverfahren wird ebenfalls begrüßt. Nach dem Aktionsplan soll für jeden Gesetzentwurf eine vollständige Nachhaltigkeitsprüfung durchgeführt und das Ergebnis in der Gesetzesbe- gründung dargestellt werden. Die Prüfung soll zugleich in die Frühphase des Gesetzgebungs- verfahrens integriert und schlanker sowie handhabbarer ausgestaltet werden.

Die Nachhaltigkeitsprüfung darf allerdings nicht zu einem zusätzlichen formalen Prüfschritt werden, der Verfahren verlängert und neue Verwaltungsbürokratie schafft. Sie sollte Bestand- teil einer einheitlichen und frühzeitigen Gesetzesfolgenabschätzung sein. Wirtschaftliche, sozi- ale, ökologische und administrative Auswirkungen müssen gemeinsam betrachtet werden.

Zu einer nachhaltigen Gesetzgebung gehören aus Sicht der Bundessteuerberaterkammer ins- besondere die Verständlichkeit und Vollziehbarkeit der Regelungen, ihre digitale Umsetzbar- keit, die Begrenzung des Erfüllungsaufwands sowie die Vermeidung von Doppelregelungen und Widersprüchen. Neben den unmittelbaren finanziellen Belastungen sind auch Personal- aufwand, IT-Investitionen, externe Beratungskosten und weitere mittelbare Belastungen ein- zubeziehen. Dabei ist stets zu prüfen, ob die gesetzgeberischen Ziele auch durch weniger be- lastende und systemgerechtere Regelungsalternativen erreicht werden können. Vertreter der betroffenen Unternehmen und der steuerberatenden Berufe sollten frühzeitig beteiligt werden.

Bei steuerrechtlichen Vorhaben muss die Nachhaltigkeitsprüfung zudem die Systemgerechtig- keit, Verständlichkeit, Praktikabilität und Vollziehbarkeit der Regelungen umfassen. Die Kom- plexität des Steuerrechts wird maßgeblich durch zahlreiche Ausnahmen, Rückausnahmen, Sondervorschriften, die unsystematische steuerliche Verfolgung von Lenkungszielen sowie häufige Rechtsänderungen verursacht. Neue Vorschriften sollten sich deshalb in die beste- hende Systematik einfügen. Pauschalierung und Typisierung sind im Interesse der Praktikabi- lität und Verwaltungsvereinfachung sachgerechter als kleinteilige, auf Einzelfallgerechtigkeit ausgerichtete Einzelfallregelungen.

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Zugleich sollten bestehende steuerliche Sondervorschriften regelmäßig auf ihre Notwendigkeit überprüft, entbehrliche Regelungen gestrichen und Widersprüche innerhalb des Steuerrechts beseitigt werden. Die im Aktionsplan vorgesehene Frühphase des Gesetzgebungsverfahrens bietet die Chance, steuerliche Vorhaben bereits vor ihrer Ausformulierung auf Systemgerech- tigkeit, Vollziehbarkeit, Digitaltauglichkeit und Bürokratiebelastung zu prüfen.

Darüber hinaus bedarf es einer auf Kooperation und Vertrauen ausgerichteten Steuergesetz- gebung und Verwaltungspraxis, anstatt überschießende und die Komplexität erhöhende Miss- brauchsvermeidungsnormen.

Nachhaltigkeitsberichterstattung und Deutscher Nachhaltigkeitskodex

Die Bundessteuerberaterkammer begrüßt ausdrücklich das Vorhaben, die Nachhaltigkeitsbe- richterstattung zu vereinfachen und den Deutschen Nachhaltigkeitskodex als kostenloses digi- tales Instrument insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen weiterzuentwickeln. Be- sonders positiv ist der vorgesehene Once-only-Ansatz, wonach Nachhaltigkeitsinformationen nur einmal erfasst werden und anschließend für unterschiedliche regulatorische, marktbezo- gene und unternehmensinterne Zwecke genutzt werden können.

Über die DNK-Plattform können insbesondere KMU die nach dem freiwilligen EU-Standard für die Nachhaltigkeitsberichterstattung (VS) erforderlichen Informationen standardisiert erfassen, verwalten und unterschiedlichen Adressaten bereitstellen. Erforderlich sind maschinenlesbare Datenformate und interoperable Schnittstellen zu Banken, Versicherungen, Geschäftspartnern und öffentlichen Stellen. Dabei müssen die Unternehmen die Kontrolle über ihre Daten behal- ten und bestimmen können, welche Informationen welchem Adressaten zugänglich gemacht werden.

Steuerberater sind für KMU regelmäßig die zentralen Ansprechpartner bei Rechnungslegung, Finanzierung, betriebswirtschaftlicher Planung und der Erfüllung gesetzlicher Informations- pflichten. Durch Finanzbuchführung, Lohnabrechnung und Jahresabschlusserstellung verfü- gen sie bereits über einen wesentlichen Teil der für die freiwillige Nachhaltigkeitsberichterstat- tung benötigten Unternehmensdaten. Sie können diese Informationen strukturieren, plausibili- sieren und in die vorgesehenen Berichtsformate überführen.

Soweit Nachhaltigkeitsinformationen noch nicht in den bestehenden Rechnungslegungspro- zessen vorliegen, können Steuerberater KMU zudem beim Aufbau angemessener und praxis- tauglicher Erhebungsprozesse unterstützen. Die steuerberatenden Berufe sollten daher in die Weiterentwicklung des DNK, die technische Umsetzung sowie die Gestaltung von Datenmo- dellen und Schnittstellen einbezogen werden.

Seite 5 Freiwilliger Nachhaltigkeitsberichtsstandard als verbindliche Informationsobergrenze

Damit der Once-only-Ansatz tatsächlich zu einer Entlastung führt, muss das Basismodul des freiwilligen EU-Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung (VS) als verbindliche Infor- mationsoberg