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title: "DEUTSCHE INDUSTRIE- UND HANDELSKAMMER schreibt an Anette Wagner, Berlin; Verwaltungsaufwand reduziert, Investitionen erleichtert"
sdDatePublished: "2026-08-05T11:10:00Z"
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DEUTSCHE INDUSTRIE- UND HANDELSKAMMER schreibt an Anette Wagner, Berlin; Verwaltungsaufwand reduziert, Investitionen erleichtert

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DEUTSCHE INDUSTRIE- UND
HANDELSKAMMER
Breite Str. 29
10178 Berlin

BUNDESVERBAND DER DEUTSCHEN
INDUSTRIE E. V.
Breite Str. 29
10178 Berlin

ZENTRALVERBAND DES
DEUTSCHEN HANDWERKS E. V.
Anton-Wilhelm-Amo-Straße 20/21
10117 Berlin

BUNDESVEREINIGUNG DER DEUTSCHEN
ARBEITGEBERVERBÄNDE E. V.
Breite Str. 29
10178 Berlin

BUNDESVERBAND DEUTSCHER
BANKEN E. V.
Burgstr. 28
10178 Berlin
GESAMTVERBAND DER DEUTSCHEN
VERSICHERUNGSWIRTSCHAFT E. V.
Wilhelmstr. 43/43G
10117 Berlin

HANDELSVERBAND DEUTSCHLAND
(HDE) E. V.
Am Weidendamm 1A
10117 Berlin
BUNDESVERBAND GROSSHANDEL,
AUSSENHANDEL, DIENSTLEISTUNGEN E. V.
Am Weidendamm 1A
10117 Berlin

29. Juli 2026

Frau
MDin Anette Wagner
Leiterin der Steuerabteilung
Bundesministerium der Finanzen
10117 Berlin

per E-Mail: anette.wagner@bmf.bund.de

EU-Steueromnibus: Wirksame Entlastungen in der Steueradministration und
deutlicher Abbau von Investitionshemmnissen erforderlich

Sehr geehrte Frau Wagner,

die deutsche Wirtschaft steht unter erheblichem Wettbewerbs- und Investitionsdruck. Hohe Energiekos-
ten, geopolitische Unsicherheiten, schwache Wachstumsperspektiven und eine stetig wachsende Re-
gulierungsdichte belasten Unternehmen spürbar. Gerade in dieser Situation braucht es ein klares poli-
tisches Bekenntnis zu mehr Wettbewerbsfähigkeit, Investitionsanreizen und einem steuerlichen Rah-
men, der wirtschaftliche Aktivität ermöglicht statt erschwert.

Vor diesem Hintergrund kommt dem von der EU-Kommission am 24. Juni 2026 vorgelegten Steuero-
mnibus zur Vereinfachung der direkten Steuern besondere Bedeutung zu. Die Vorschläge greifen

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zentrale Probleme der Unternehmenspraxis auf und eröffnen die Chance, bestehende Doppelregulie-
rungen abzubauen, Verwaltungsaufwand deutlich zu reduzieren und so Investitionen innerhalb Europas
zu erleichtern.

Die kürzlich im EU-Recht umgesetzte globale Mindeststeuer richtet sich gegen Niedrigbesteuerung und
verfolgt damit ähnliche Ziele wie bereits im EU-Steuerrecht existierende Vorschriften. Das gilt maßgeb-
lich für die sog. Hinzurechnungsbesteuerung der Anti-Steuervermeidungsrichtlinie (ATAD), die ver-
gleichbar mit der globalen Mindeststeuer eine Nachbesteuerung niedrig besteuerter Auslandsgewinne
vorsieht. Überschneidungen gibt es zudem mit dem Country-by-Country-Reporting (DAC4) und den
Meldepflichten für grenzüberschreitende Steuergestaltungen (DAC 6). Die parallelen Berechnungs- und
Meldepflichten binden erhebliche Ressourcen, ohne einen entsprechenden zusätzlichen Erkenntnisge-
winn zu liefern. Der Vorschlag der EU-Kommission, Unternehmen, die bereits dem komplexen Re-
gelungsrahmen der globalen Mindestbesteuerung unterliegen, von Vorschriften zu entlasten, die
dasselbe Regelungsziel einer Transparenz und Missbrauchsbekämpfung verfolgen (insbeson-
dere die Hinzurechnungsbesteuerung und DAC 6), ist daher folgerichtig und muss ohne Abstriche
umgesetzt werden. Für alle übrigen Unternehmen braucht es spürbare Vereinfachungen und einen
deutlich reduzierten Erfüllungsaufwand sowie eine vergleichbare Nachbesteuerungsbelastung in der
Hinzurechnungsbesteuerung. Für große inländische Gruppen könnte zudem auf die Pflicht zur Abgabe
eines Mindeststeuerberichts verzichtet werden. Bedauerlich ist es, dass mit der Ausweitung der allge-
meinen Missbrauchsregel in der ATAD auf alle Unternehmenssteuern auch bürokratieaufbauende Än-
derungen enthalten sind. Dies sollte unbedingt unterbleiben.

Hinzu kommt, dass die Vorschriften zur Besteuerung grenzüberschreitender Zahlungen investitions-
hemmende Wirkungen entfalten können. Quellensteuern auf Zins-, Lizenz- und Dividendenzah-
lungen belasten die Liquidität von Unternehmen auch bei späterer Erstattung erheblich. Die geplante
Vereinfachung der Quellensteuerbefreiung im Rahmen der Zins- und Lizenzrichtlinie und der Mut-
ter-/Tochterrichtlinie ist ein zentraler Schritt zur Stärkung des Binnenmarktes. Sinnvoll ist es, die an-
gedachte Selbstanwendung der Quellensteuerbefreiung mit einem optionalen Verfahren zum Erhalt ei-
ner Freistellungsbescheinigung der Finanzverwaltung zu flankieren. Dadurch können die zahlenden
Gesellschaften über die Befreiungsberechtigung bei Bedarf vorab Rechtssicherheit erhalten und das
Risiko eventueller Kapitalertrag-/Abzugsteuer-Nachforderungen vermeiden. Außerdem wäre es hilf-
reich, wenn die Substanzanforderungen zur Erfüllung von Anti-Missbrauchsregelungen EU-weit harmo-
nisiert würden.

Eine noch weitergehende Förderung des Binnenmarktes würde von der vorgesehenen Ausdehnung der
Steuerbefreiung nach der Mutter-/Tochter-Richtlinie und der Zins- und Lizenzrichtlinie ausgehen.

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Wer innerhalb Europas investiert, braucht verlässliche Finanzierungsmöglichkeiten. Insbesondere
die Zinsschranke, die ursprünglich als gezieltes Anti-Missbrauchsinstrument konzipiert wurde, greift
auch in Fällen, die offenkundig keine missbräuchlichen Strukturen darstellen. Daher ist der Vorschlag
der EU-Kommission, regelmäßig nicht missbrauchsanfällige externe Fremdfinanzierung aus dem An-
wendungsbereich der Zinsschranke herauszunehmen, ein richtiges Signal. Entscheidend ist jedoch
eine praxistaugliche Ausgestaltung, die moderne Finanzierungsstrukturen wie Cash-Pooling und die
Weiterleitung von Finanzmitteln innerhalb einer Steuergruppe zumindest in nicht grenzüberschreiten-
den Fällen als unschädlich behandelt.

Ein weiterer zentraler Punkt ist die einheitliche Umsetzung von EU-Richtlinien auf nationaler Ebene.
Vereinfachungen im EU-Richtlinienrecht können ihre Wirkung nur entfalten, wenn sie in den Mitglied-
staaten nicht durch zusätzliche Verschärfungen konterkariert werden. Ein über die europäischen Vor-
gaben hinausgehendes „Gold Plating“ beeinträchtigt die Funktionsfähigkeit des Binnenmarkts und
schwächt die Wettbewerbsfähigkeit des Standorts. Eine ZEW-Studie vom Februar 2026 zeigt, dass
Deutschland (neben Frankreich und Polen) bestimmte EU-Steuervorgaben im internationalen Vergleich
besonders aufwändig bzw. nachteilig für Steuerpflichtige umsetzt und über die Europäischen Vorgaben
hinausgehende Beschränkungen im nationalen Steuerrecht implementiert. Neben Bestimmungen der
ATAD betrifft dies auch andere Bereiche wie das Steueroasenabwehrgesetz, dessen derzeitige nati-
onale Ausgestaltung weit über das Ziel der Missbrauchsbekämpfung hinausgeht. Aus der Praxis hören
wir immer wieder, dass die Bestimmungen auch wirtschaftlich substanzielle Tätigkeiten erfassen,
zu Übermaßbelastungen führen und dadurch Investitionen sowie die internationale Wettbewerbs-
fähigkeit deutscher Unternehmen beeinträchtigen können. Hier besteht Spielraum, die Umsetzung
stärker an den europäischen Mindestanforderungen auszurichten. Zahlreiche Vorschläge aus Wissen-
schaft und Praxis, etwa der Expertenkommission zur vereinfachten Unternehmensbesteuerung des
Bundesfinanzministeriums, zeigen konkrete Lösungen auf.

Die Wirtschaft erwartet vom Steuervereinfachungspaket wirksame Entlastungen in der Steueradmi-
nistration und den deutlichen Abbau von Investitionshemmnissen. Jetzt kommt es entscheidend
auf den politischen Willen an, nicht nur einen Minimalkompromiss, sondern durchgreifende Vereinfa-
chungen zu erreichen. Bürokratieabbau und ein einfacheres Steuerrecht sind kein Selbstzweck, son-
dern schaffen Freiräume für Wachstum, Innovation und Investitionen – in Europa und in Deutschland.

Wir möchten Sie daher bitten, die Vorschläge der Europäischen Kommission aktiv zu unterstützen und
sich auf europäischer Ebene für eine ambitionierte Umsetzung dieses wichtigen Europäischen Projektes
einzusetzen. Die Wirtschaft braucht das klare Signal: Investitionen lohnen sich wieder.

Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.