VZB kündigte Portfoliomanagerin in Berlin; beide Kündigungen aus formellen Gründen unwirksam
Urteil: Formelle Fehler einer Kündigung | Personal | Haufe
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Kündigung wegen formeller Fehler unwirksam
Das Versorgungswerk der Berliner Zahnärztekammer (VZB) kündigte einer Abteilungsleiterin, die gegen ihre arbeitsvertraglichen Loyalitätspflichten verstoßen haben soll. Die fristlose wie auch die ordentliche Kündigung waren fehlerhaft und daher unwirksam, entschied das Arbeitsgericht Berlin.
Die Berliner Staatsanwaltschaft ermittelt derzeit gegen zahlreiche Mitglieder des Verwaltungs- und des Aufsichtsausschusses sowie Angestellte des Versorgungswerks der Berliner Zahnärztekammer (VZB). Ihnen wird vorgeworfen, riskante Anlagegeschäfte zu ihrem eigenen finanziellen Vorteil vorgenommen zu haben. Im Zusammenhang mit diesen Vorfällen hat das VZB seinem Direktor gekündigt.
Das Arbeitsgericht Berlin hat die ordentliche Kündigung wegen des Missbrauchs seiner Stellung in den Leitungsgremien zahlreicher Beteiligungsunternehmen und des daraus resultierenden Interessenkonfliktes als wirksam angesehen (Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 30. Januar 2026, Az. 21 Ca 13264
25). Der vorliegende Fall betraf die Kündigung eine Abteilungsleiterin, die vor allem für die Vorbereitung von Anlageentscheidungen für den Verwaltungsausschuss zuständig war.
Der Fall: Kündigung einer Portfoliomanagerin
Die Abteilungsleiterin Portfolio war seit Februar 2017 beim Versorgungswerk der Berliner Zahnärztekammer (VZB) beschäftigt. Zu ihren Aufgaben als Portfoliomanagerin gehörte die Koordinierung der Transaktionen des VZB. Vor allem war sie zuständig für die Vorbereitung von Anlageentscheidungen für den Verwaltungsausschuss zuständig.
Das VZB hatte als Kapitalanlage für die Alters- und Hinterbliebenenversorgung der Pflichtmitglieder des VZB, der Zahnärztinnen und Zahnärzte, in zahlreiche Gesellschaften investiert. Eine der genutzten Anlageformen bestand in der Beteiligung an Gesellschaften, die Geldmittel von privaten Kleinanlegern anwarben. Die eingeworbenen Mittel wurden zur Refinanzierung von Darlehen verwendet.
Um eine absprachegemäße Verwendung der Mittel der Kleinanleger zu gewährleisten, wurden teilweise Treuhandgesellschaften eingeschaltet. Diese erhielten für ihre Tätigkeit eine von Anzahl und Umfang der betreuten Transaktionen abhängige Vergütung. Die Portfoliomanagerin hatte eine eigene Gesellschaft gegründet, über die sie Anteile an einer derartigen Treuhandgesellschaft erworben hat.
Das VZB kündigte das Arbeitsverhältnis Mitte September 2025 fristlos, hilfsweise fristgerecht unter Einhaltung der vereinbarten Kündigungsfrist zu Ende März 2026 und nachfolgend erneut am 14. November 2025. Der Arbeitgeber warf der Portfoliomanagerin unter anderem vor, durch ihre mittelbare Beteiligung an der Treuhandgesellschaft gegen ihre arbeitsvertraglichen Loyalitätspflichten verstoßen und einen Interessenkonflikt herbeigeführt zu haben.
ArbG Berlin: Kündigungen aus formellen Gründen unwirksam
Das Arbeitsgericht Berlin erklärte sowohl die außerordentliche Kündigung als auch die ordentliche Kündigung für unwirksam. Weiterbeschäftigen muss der Arbeitgeber die gekündigte Abteilungsleiterin dennoch nicht: Aufgrund der Schwere der vorgeworfenen Pflichtverletzungen sei dies dem VZB nicht zuzumuten, so die Begründung, weshalb das Gericht den Antrag der Portfoliomanagerin auf vorläufige Weiterbeschäftigung bis zum Ende des Rechtsstreits abgewiesen hat.
Die Kündigungen waren beide aus unterschiedlichen formellen Gründen unwirksam: Bei der außerordentlichen fristlosen Kündigung hatte das VZB die maßgebliche Zweiwochenfrist versäumt. Die ordentliche Kündigung scheiterte nach Angaben des Gerichts daran, dass das VZB den Personalrat nicht ordnungsgemäß angehört habe. Es habe insbesondere nach der Übermittlung des Anhörungsschreibens, nicht die zweiwöchige Frist zur Stellungnahme des Personalrats abgewartet, sondern die Kündigung noch vor Ablauf dieser Frist ausgesprochen. In Bezug auf die weitere Kündigung konnte das Arbeitsgericht Berlin bereits keine Pflichtverletzung der Abteilungsleiterin erkennen.
Gegen das Urteil kann von beiden Parteien Berufung zum Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.
Hinweis: Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 26. Juni 2026, Az. 22 Ca 13829
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