Apotheken stellen Rezepturen und Defekturen nicht mehr für den SSB in Deutschland her; Patientenspezifische Verordnung, Abrechnung über Krankenkassen

SSB: Rezepturen künftig patientenindividuell verordnen | KV Nordrhein

Praxisinformation Letzte Änderung: 05.08.2026 07:00 Uhr

SSB: Rezepturen künftig patientenindividuell verordnen

Apotheken dürfen Rezepturen und Defekturen nicht mehr für den Sprechstundenbedarf (SSB) herstellen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden.

Das Bundesverwaltungsgericht hat eine Entscheidung getroffen, die Ihre Verordnungspraxis direkt betrifft: Apotheken dürfen Rezepturen und Defekturen nicht mehr für den Sprechstundenbedarf (SSB) herstellen.

Das Gericht stellt in seinem Urteil (Az. 3 C 2.24) klar, dass die Herstellung von Rezepturarzneimitteln ohne konkreten Patientenbezug als Herstellung im Voraus gilt. Sie erfordert – wie die Herstellung von Fertigarzneimitteln – eine arzneimittelrechtliche Zulassung, über die Apotheken in der Regel nicht verfügen.

Was das für Ihre Praxis bedeutet: Notwendige Rezepturen verordnen Sie künftig auf den Namen der jeweiligen Patientin oder des jeweiligen Patienten und zulasten der jeweiligen Krankenkasse. Die Versicherten bringen das verordnete Präparat dann zur Behandlung in Ihre Praxis mit.

Den übrigen Sprechstundenbedarf beziehen Sie weiterhin wie gewohnt über Muster 16. Die KV Nordrhein erörtert notwendige Änderungen der SSB-Vereinbarung mit den nordrheinischen Krankenkassen und Verbänden und informiert Sie über weitere Entwicklungen.

pdf KVNO Praxisinformation | Themen: SSB, GKV-Beitragsstabilisierungsgesetz, Vorpüfung, KI-Ausstellung, PraxisBarometer 2026 (PDF, 786 KB)

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