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title: "Rat der Stadt Meppen Inkrafttreten Bebauungsplan Nr. 134.3 Schützenstraße/Hafenstraße III; Gültig ab Veröffentlichung"
sdDatePublished: "2026-08-05T07:09:00Z"
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  - name: "zoning policy"
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  - "Meppen"
  - "Emsland"
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Rat der Stadt Meppen Inkrafttreten Bebauungsplan Nr. 134.3 Schützenstraße/Hafenstraße III; Gültig ab Veröffentlichung

ELEKTRONISCHES AMTSBLATT
FÜR DIE STADT MEPPEN.

Jahrgang 2026
Ausgabe in Meppen am 05.08.2026

Nr. 26

Nr.
Inhalt
Seite

A.
Satzungen und Verordnungen

B.
Erteilung von Genehmigungen für
Flächennutzungspläne

C.
Öffentliche und ortsübliche Bekanntmachungen

75
Inkrafttreten des Bebauungsplanes Nr. 134.3 der Stadt Meppen, Baugebiet:
„Schützenstraße/Hafenstraße – Teilgebiet III“

144
76
Inkrafttreten des Bebauungsplanes Nr. 121 Teil II der Stadt Meppen,
Baugebiet: „Schützenhof – Teil II“

145
77
Bekanntmachung der Stadt Meppen über das Recht zur Einsichtnahme in
das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die
Kommunal- und Direktwahlen am 13.09.2026 und einer eventuell
durchzuführenden Stichwahl am 27.09.2026

146

D.
Zeit, Ort und Tagesordnung der öffentlichen
Sitzungen des Rates und der öffentlichen Sitzungen
der Ausschüsse des Rates

E.
Bekanntmachungen aufgrund besonderer
Rechtsvorschriften

F.
Sonstige Bekanntmachungen

144
Elektronisches Amtsblatt für die Stadt Meppen
Nr. 26/2026 vom 05.08.2026

A.
Satzungen und Verordnungen

__________________________________________________________________________

B.
Erteilung von Genehmigungen für Flächennutzungspläne

__________________________________________________________________________

C.
Öffentliche und ortsübliche Bekanntmachungen

75
Inkrafttreten des Bebauungsplanes Nr. 134.3 der Stadt Meppen,
Baugebiet: „Schützenstraße/Hafenstraße – Teilgebiet III“

Der Rat der Stadt Meppen hat in seiner Sitzung am 18. Juni 2026 die Aufstellung des
Bebauungsplanes Nr. 134.3 der Stadt Meppen, Baugebiet: „Schützenstraße/Hafenstraße –
Teilgebiet III“ nebst Begründung gemäß § 1 Abs. 3 und § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB)
in Verbindung mit den §§ 10 und 58 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes
(NKomVG) als Satzung beschlossen. Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes
Nr. 134.3 der Stadt Meppen, Baugebiet: „Schützenstraße/Hafenstraße – Teilgebiet III“, ist im
nachstehenden Übersichtsplan schwarz umrandet dargestellt.

Der Bebauungsplan Nr. 134.3 der Stadt Meppen, Baugebiet: „Schützenstraße/Hafenstraße –
Teilgebiet III“ nebst Begründung und Umweltbericht kann gemäß § 10 Abs. 3 BauGB im
Fachbereich Stadtplanung der Stadt Meppen, Kirchstraße 2, Zimmer Nr. 105, 49716 Meppen,
während der Dienststunden eingesehen und über den Inhalt kann Auskunft verlangt werden.
Gem. § 10a Abs. 2 BauGB sind die Unterlagen zudem auf der Homepage der Stadt Meppen
unter https://www.meppen.de/rechtskraeftige-bebauungsplaene einzusehen. Mit dieser
Bekanntmachung tritt der o. g. Bebauungsplan gemäß § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 BauGB über die Geltendmachung etwaiger
Entschädigungsansprüche nach den §§ 39 bis 42 und des § 44 Abs. 4 BauGB über das

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Elektronisches Amtsblatt für die Stadt Meppen
Nr. 26/2026 vom 05.08.2026

Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgemäßer Geltendmachung wird
hingewiesen.

Gemäß § 215 BauGB wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der in
§ 214 Abs. 1 BauGB
bezeichneten
Verfahrens-
und
Formvorschriften
eine
unter
Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das
Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und nach § 214 Abs. 3 Satz
2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges unbeachtlich sind, wenn sie nicht
innerhalb eines Jahres seit dem Veröffentlichungsdatum dieser Bekanntmachung gegenüber
der Stadt Meppen geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt,
der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.

Meppen, 03. August 2026
Stadt Meppen
Der Bürgermeister
__________________________________________________________________________

76
Inkrafttreten des Bebauungsplanes Nr. 121 Teil II der Stadt Meppen,
Baugebiet: „Schützenhof – Teil II“

Der Rat der Stadt Meppen hat in seiner Sitzung am 18. Juni 2026 die Aufstellung des
Bebauungsplanes Nr. 121 Teil II der Stadt Meppen, Baugebiet: „Schützenhof – Teil II“ nebst
Begründung gemäß § 1 Abs. 3 und § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit
den §§ 10 und 58 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) als
Satzung beschlossen. Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 121 Teil II
der Stadt Meppen, Baugebiet: „Schützenhof – Teil II“, ist im nachstehenden Übersichtsplan
schwarz umrandet dargestellt.

Der Bebauungsplan Nr. 121 Teil II der Stadt Meppen, Baugebiet: „Schützenhof – Teil II“ nebst
Begründung und Umweltbericht kann gemäß § 10 Abs. 3 BauGB im Fachbereich Stadtplanung
der Stadt Meppen, Kirchstraße 2, Zimmer Nr. 105, 49716 Meppen, während der Dienststunden
eingesehen und über den Inhalt kann Auskunft verlangt werden. Gem. § 10a Abs. 2 BauGB

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Elektronisches Amtsblatt für die Stadt Meppen
Nr. 26/2026 vom 05.08.2026

sind
die
Unterlagen
zudem
auf
der
Homepage
der
Stadt
Meppen
unter
https://www.meppen.de/rechtskraeftige-bebauungsplaene
einzusehen.
Mit
dieser
Bekanntmachung tritt der o. g. Bebauungsplan gemäß § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 BauGB über die Geltendmachung etwaiger
Entschädigungsansprüche nach den §§ 39 bis 42 und des § 44 Abs. 4 BauGB über das
Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgemäßer Geltendmachung wird
hingewiesen.

Gemäß § 215 BauGB wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der in
§ 214 Abs. 1 BauGB
bezeichneten
Verfahrens-
und
Formvorschriften
eine
unter
Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das
Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und nach § 214 Abs. 3 Satz
2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges unbeachtlich sind, wenn sie nicht
innerhalb eines Jahres seit dem Veröffentlichungsdatum dieser Bekanntmachung gegenüber
der Stadt Meppen geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt,
der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.

Meppen, 03. August 2026
Stadt Meppen
Der Bürgermeister
__________________________________________________________________________

77
Bekanntmachung der Stadt Meppen über das Recht zur Einsichtnahme
in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die
Kommunal- und Direktwahlen am 13.09.2026 und einer eventuell
durchzuführenden Stichwahl am 27.09.2026

1. Das Wählerverzeichnis zu den Kommunalwahlen sowie zur Direktwahl der Landrätin/des
Landrats und der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters für die Wahlbezirke der Stadt
Meppen kann in der Zeit vom 24. August 2026 bis 28. August 2026 während der
allgemeinen Öffnungszeiten

Montag bis Mittwoch von 08.00 Uhr bis 16.00 Uhr
Donnerstag von 08.00 Uhr bis 18.00 Uhr
Freitag von 08.00 Uhr bis 12.30 Uhr

bei der Stadt Meppen, Bürgeramt, Zimmer 11, Markt 43, 49716 Meppen, von den
wahlberechtigten Personen eingesehen werden. Der Ort der Einsichtnahme ist für
gehbehinderte oder auf einen Rollstuhl angewiesene Personen erreichbar. Das
Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch
ein Datensichtgerät möglich.

Das Recht auf Einsichtnahme besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten,
über die eine Auskunft nach § 51 oder § 52 des Bundesmeldegesetzes unzulässig wäre.
Erkenntnisse, die bei der Einsichtnahme gewonnen wurden, dürfen nur für die Begründung
eines Wahleinspruchs verwendet werden.

2. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens
zum 23. August 2026 eine Wahlbenachrichtigung. Wer keine Wahlbenachrichtigung
erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, kann sein Recht auf Einsichtnahme in das
Wählerverzeichnis
in
Anspruch
nehmen
und
ggf.
die
Berichtigung
des
Wählerverzeichnisses beantragen.

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Elektronisches Amtsblatt für die Stadt Meppen
Nr. 26/2026 vom 05.08.2026

3. Anträge
auf
Berichtigung
des
Wählerverzeichnisses
können
von
jeder/jedem
Wahlberechtigten oder einer von ihr/ihm beauftragten Person innerhalb der Einsichtsfrist,
spätestens am 28. August 2026 bis 12.30 Uhr bei der Stadt Meppen, Bürgeramt,
Zimmer 11, Markt 43, 49716 Meppen, schriftlich gestellt oder zur Niederschrift gegeben
werden. Dabei sind die erforderlichen Beweismittel beizubringen, sofern die behaupteten
Tatsachen nicht offenkundig sind.

4. Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

5. Eine wahlberechtigte Person, die nicht in das Wählerverzeichnis aufgenommen worden ist,
erhält auf Antrag einen Wahlschein,

a) wenn sie nachweist, dass sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist für die Berichtigung
des Wählerverzeichnisses versäumt hat, oder
b) wenn ihr Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist für die
Berichtigung entstanden ist

Wahlscheine können schriftlich oder mündlich bis zum 11. September 2026, 13.00 Uhr,
bei der Stadt Meppen, Markt 43, 49716 Meppen, beantragt werden. Der Schriftform wird
auch
durch
Telegramm,
Fernschreiben,
Telefax,
E-Mail
oder
durch
sonstige
dokumentierbare Übermittlung in elektronischer Form Genüge getan. Telefonische und mit
SMS-Kurznachrichten versendete Anträge sind unzulässig.

In bestimmten Ausnahmefällen (siehe Nr. 5) kann ein Wahlschein noch bis zum Wahltag,
15.00 Uhr bei der Stadt Meppen beantragt werden. Gleiches gilt, wenn die wahlberechtigte
Person schriftlich erklärt, dass sie wegen einer plötzlichen Erkrankung den Wahlraum nicht
oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen kann.

Die beantragende Person muss Familienamen, Vornamen, Geburtsdatum und ihre
Wohnanschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) angeben. Wer den Antrag für eine
andere Person stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass
sie/er dazu berechtigt ist. Bewerberinnen, Bewerber und Vertrauenspersonen für
Wahlvorschläge können nur für nahe Familienangehörige einen Antrag stellen.

Finden gleichzeitig mehrere Wahlen statt (z. B. Gemeinde- und Kreiswahlen), gilt der
Wahlscheinantrag für jede Wahl, für die die beantragende Person wahlberechtigt ist.

Versichert die wahlberechtigte Person glaubhaft, dass ihr der beantragte Wahlschein nicht
zugegangen ist, kann ihr bis zum Tage vor der Wahl (12.09.2026), 12.00 Uhr, ein neuer
Wahlschein erteilt werden.

Der Wahlschein und die Briefwahlunterlagen werden der wahlberechtigten Person
übersandt, ausgehändigt oder amtlich überbracht. An eine andere als die wahlberechtigte
Person dürfen Wahlschein und Briefwahlunterlagen nur ausgehändigt werden, wenn die
Berechtigung
zur
Empfangnahme
durch
Vorlage
einer
schriftlichen
Vollmacht
nachgewiesen wird. Von der Vollmacht kann nur Gebrauch gemacht werden, wenn die
bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt. Dies hat sie vor
Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sie sich
auszuweisen.

6. Wahlberechtigte mit Wahlschein können
a) bei verbundenen Wahlen nur durch Briefwahl wählen
b) bei der einzelnen Direktwahl oder einer Stichwahl durch Stimmabgabe in einem
beliebigen Wahlbezirk des Wahlgebietes oder durch Briefwahl wählen.

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Elektronisches Amtsblatt für die Stadt Meppen
Nr. 26/2026 vom 05.08.2026

Mit dem Wahlschein erhält die wahlberechtigte Person

die amtlichen Stimmzettel der Wahlen, für welche die Person wahlberechtigt ist

einen amtlichen weißen Stimmzettelumschlag,

einen amtlichen roten Wahlbriefumschlag und

ein Merkblatt für die Briefwahl.

Die wählende Person muss den roten Wahlbrief mit dem/den Stimmzettel(n) im
verschlossenen weißen Stimmzettelumschlag und dem unt