Der Rat der Stadt Köln Inkrafttreten des Bebauungsplans Nr. 664373/02 Trierer Straße in Köln-Neustadt/Süd; 0,7 ha Gebiet

Amtsblatt der Stadt Köln, 57. Jahrgang G2663, Ausgegeben am 5. August 2026, Nummer 30

Amtsblatt der Stadt Köln 57. Jahrgang G 2663 Ausgegeben am 5. August 2026 Nummer 30 Inhalt Öffentliche Bekanntmachung von Bauleitplänen 146 Inkrafttreten eines Bebauungsplans gemäß § 10 Baugesetzbuch (BauGB)

Arbeitstitel: Trierer Straße in Köln-Neustadt/Süd Seite 246 Nachrichtliche Hinweisveröffentlichungen 147 Schulstraße am Standort Lochnerstraße in Köln-Neustadt/Süd hier: Bekanntmachung der Teileinziehung Seite 249 148 Teileinziehung der Kretzerstraße in Köln-Nippes Seite 249 149 Teileinziehung der Straßen – Horststraße (Gemarkung Mülheim, Flur 6, Flurstück 924)

– Laufenbergstraße (Gemarkung Mülheim, Flur 6, Flurstücke 499 und 686)

– Hardenbergstraße (Gemarkung Mülheim, Flur 6, Flurstück 685) in Köln-Mülheim Seite 249

Amtsblatt der Stadt Köln Ausgegeben am 5. August 2026 Nummer 30 Seite 246 Zeitpunkt der Veröffentlichung siehe https://www.stadt-koeln.de/politik-und-verwaltung/bekanntmachungen/index.html 146 Inkrafttreten eines Bebauungsplans gemäß § 10 Baugesetzbuch (BauGB)

Arbeitstitel: Trierer Straße in Köln-Neustadt/Süd Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am 12. Mai 2026 den Bebauungsplan Nr. 664373/02, Arbeitstitel Trierer Straße in Köln-Neustadt/Süd als Satzung beschlossen Mit dieser Bekanntmachung, die an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebe­ nen Veröffentlichung tritt, tritt der vorgenannte Bebauungsplan gemäß § 10 Absatz 3 BauGB in Kraft. Rechtsgrundlage § 10 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) vom 03.11.2017 (Bundesgesetzblatt I S. 3634) in Verbindung mit § 7 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) vom 14.07.1994 (GV. NW. 1994 S. 666), jeweils in der zum Zeitpunkt der Beschluss­ fassung gültigen Fassung Stadträumliche Lage und räumlicher Geltungsbereich Das circa 0,7 ha große Bebauungsplangebiet liegt im Stadtbezirk Köln-Innenstadt, Stadtteil Neustadt/Süd. Der räumliche Geltungsbereich wird in etwa begrenzt

• im Norden durch die Trierer Straße,

• im Osten durch die Grenzen der Flurstücke Nr. 619, Nr. 621 und Nr. 623, Flur 34, Gemarkung Köln

• im Süden durch die Moselstraße und

• im Westen durch die westliche Grenze des Flurstücks Nr. 619. Der räumliche Geltungsbereich ist im Bebauungsplan eindeutig festgesetzt. Auf den zu dieser Bekanntmachung zur Veranschaulichung beigefügten Lageplan wird hingewiesen. Bereithaltung des Bebauungsplans Der Bebauungsplan Nr. 664373/02, der im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB aufgestellt wurde, einschließlich der Begründung kann vom Tag der Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Köln an bei der Stadt Köln, Amt für Liegenschaften, Vermessung und Kataster, Plankammer, Zimmer 06 E 05 Stadthaus, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln, während der Dienststunden (dienstags und donnerstags von 8 Uhr bis 12 Uhr und von 14 Uhr bis 16 Uhr), eingesehen werden. Um mögliche Wartezeiten zu vermeiden, kann gerne unter der Telefonnummer 0221/221-23021 vorab ein Termin vereinbart werden. Wird außerhalb des genannten

Amtsblatt der Stadt Köln Ausgegeben am 5. August 2026 Nummer 30 Seite 247 Zeitraums ein Termin zur Einsichtnahme gewünscht, kann dieser ebenfalls unter der Telefonnummer 0221/221-23021 vereinbart werden. Alle DIN-Normen, auf die in den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes ver­ wiesen wird, werden an gleicher Stelle zur öffentlichen Einsicht bereitgehalten. Sämtliche Bebauungspläne der Stadt Köln stehen ergänzend unter https://www.stadt-koeln.de/leben-in-koeln/planen-bauen/bebauungsplaene/koelner- bebauungsplaene online zur Verfügung. Hinweise

  1. Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche gemäß §§ 39 bis 42 BauGB sowie des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen dieser Entschädigungsansprüche bei nicht frist­ gemäßer Geltendmachung wird hingewiesen.

§ 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 lauten:

„(3) Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 bis 42 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt.

(4) Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Absatz 3 Satz 1 bezeichneten Ver­ mögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.“ 2. Auf die Vorschrift des § 215 Abs. 1 BauGB über die Unbeachtlichkeit von Verlet- zungen von Vorschriften des BauGB bei der Aufstellung des Bebauungsplans wird hingewiesen.

§ 215 Abs. 1 BauGB lautet:

„Unbeachtlich werden

  1. eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennut- zungsplans und

  3. nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennut- zungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darle­ gung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.“

Amtsblatt der Stadt Köln Ausgegeben am 5. August 2026 Nummer 30 Seite 248 3. Auf die Vorschrift des § 7 Abs. 6 S. 1 GO NRW über die Geltendmachung von Ver­ letzungen von Verfahrens- oder Formvorschriften der GO NRW bei der Aufstellung des Bebauungsplans wird hingewiesen.

§ 7 Abs. 6 S. 1 GO NRW lautet:

„Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes kann gegen Satzungen, sonstige ortsrechtliche Bestimmungen und Flächen­ nutzungspläne nach Ablauf von sechs Monaten seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzei­ geverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennut- zungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,

c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.“ Köln, den 22. Juli 2026 Der Oberbürgermeister gez. Torsten Burmester

Amtsblatt der Stadt Köln Ausgegeben am 5. August 2026 Nummer 30 Seite 249 Nachrichtliche Hinweisveröffentlichungen Die folgenden Dokumente wurden auf der Internetseite der Stadt Köln unter https://www.stadt-koeln.de/politik-und-verwaltung/bekanntmachungen/ bereit- gestellt und damit öffentlich bekanntgemacht 147 Schulstraße am Standort Lochnerstraße in Köln-Neustadt/Süd hier: Bekanntmachung der Teileinziehung Öffentliche Bekanntmachung vom 31.07.2026 https://www.stadt-koeln.de/mediaasset/content/bekanntmachungen/2026/ 2026.07.31_0143-01_teileinziehung_schulstr_lochnerstr.pdf 148 Teileinziehung der Kretzerstraße in Köln-Nippes Öffentliche Bekanntmachung vom 31.07.2026 https://www.stadt-koeln.de/mediaasset/content/bekanntmachungen/2026/ 2026.07.31_0144-01_teileinziehung_schulstr_kretzerstr.pdf 149 Teileinziehung der Straßen – Horststraße (Gemarkung Mülheim, Flur 6, Flurstück 924) – Laufenbergstraße (Gemarkung Mülheim, Flur 6, Flurstücke 499 und 686)

– Hardenbergstraße (Gemarkung Mülheim, Flur 6, Flurstück 685) in Köln-Mülheim Öffentliche Bekanntmachung vom 31.07.2026 https://www.stadt-koeln.de/mediaasset/content/bekanntmachungen/2026/ 2026.07.31_0145-01_teileinziehung_schulstr_horststr_laufenbergstr_hardenbergstr.pdf

Amtsblatt der Stadt Köln Ausgegeben am 5. August 2026 Nummer 30 Seite 250 Termine von öffentlichen Sitzungen der Ausschüsse und Bezirksvertretungen finden Sie im Internet unter: https://ratsinformation.stadt-koeln.de/ Die Sitzung des Rates der Stadt Köln, öffentlicher Teil, werden unter http://www.stadt-koeln.de als Livestream gezeigt. Nähere Informationen finden Sie auf der Homepage der Stadt Köln unter: https://www.stadt-koeln.de/politik-und-verwaltung/ausschuesse-und-gremien/ und http://www.stadt-koeln.de/bezirke/ Benachrichtigungen über öffentliche Zustellungen finden Sie im Internet unter: https://www.stadt-koeln.de/oeffentliche-zustellungen Redaktionsschluss: Freitag 12 Uhr Herausgeberin: Stadt Köln · Der Oberbürgermeister Redaktion: Amt für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit, Laurenzplatz 4, 50667 Köln, Zimmer 2; Telefon 02 21 / 2 21-2 64 83, Fax 02 21 / 2 21-3 76 29, E-Mail: Amtsblatt@Stadt-Koeln.de Für die inhaltliche Richtigkeit der Veröffentlichung sind die jeweiligen Ämter und Dienststellen verantwortlich. Druck: rewi druckhaus, Reiner Winters GmbH, Wiesenstraße 11, 57537 Wissen, Telefon 0 27 42 / 93 23-0, E-Mail: druckhaus@rewi.de, www.rewi.de Dieses Produkt wurde auf PEFC-zertifizierten Papieren produziert, PEFC/04-31-0829. Erscheint wöchentlich jeweils mittwochs. ISSN 0172-2522, Einzelpreis 1,50 € Jahresabonnement: 79,50 € einschließlich Versand, zuzüglich der gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer. Abbestellungen sind der Stadtverwaltung Köln bis zum 30.11. eines jeden Jahres schriftlich mitzuteilen. Das Abonnement kann nur zum jeweiligen Jahresende gekündigt werden und muss im Voraus entrichtet werden. Die evtl. erforderliche Anfertigung von Fotokopien wird entsprechend der Verwaltungsgebührensatzung in der jeweils gültigen Fassung berechnet. Das Amtsblatt kann gebührenfrei im Bürgerbüro, Laurenzplatz 4, 50667 Köln sowie gegen Tagesentgelt von 1,00 € in der Zentralbibliothek der StadtBibliothek Köln, Josef-Haubrich-Hof 1, 50676 Köln, eingesehen werden. Stadt Köln, Amt für Presse- u. Öffentlichkeitsarbeit, Obenmarspforten 21, 50667 Köln ZKZ 02663, CLASSIC +2, PRESSEPOST,