Der Rat der Stadt Köln beschließt Satzung zur abweichenden Herstellung der Erschließungsanlage Dillenburger Straße in Köln-Kalk; Endgültige Herstellung ohne Bildung eigenständiger Straßenlandparzellen.
Satzung über die abweichende Herstellung der Erschließungsanlage Dillenburger Straße in Köln-Kalk vom 27.07.2026
Seite 1 Öffentliche Bekanntmachung vom 05.08.2026 Satzung über die abweichende Herstellung der Erschließungsanlage Dillenburger Straße (ringförmige Umfahrung von Dillenburger Straße bis Dillenburger Straße) in Köln-Kalk vom 27. Juli 2026 Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am 02.07.2026 auf Grund des § 132 Ziffer 4 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) in Verbindung mit den §§ 7 und 77 Absatz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekannt- machung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666/SGV. NRW. 2023) – jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung – diese Satzung beschlossen: § 1 Die Erschließungsanlage Dillenburger Straße (ringförmige Umfahrung von Dillen- burger Straße bis Dillenburger Straße) in Köln-Kalk ist abweichend von § 9 Absatz 1 Buchstabe a) der Satzung der Stadt Köln über die Erhebung eines Erschließungs- beitrages – Erschließungsbeitragssatzung – vom 29. Juni 2001 (ABl. Stadt Köln 2001, S. 289) – in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung – ohne die Bildung selbstständiger Straßenlandparzellen endgültig hergestellt. § 2 Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird auf die Rechtsfolgen nach § 7 Abs. 6 Satz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen hingewiesen. § 7 Abs. 6 Satz 1 der Gemeindeordnung lautet: „Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes kann gegen Satzungen, sonstige ortsrechtliche Bestimmungen und Flächennutzungs- pläne nach Ablauf von sechs Monaten seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Köln vom 05.08.2026 Seite 2 b) die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächen- nutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt." Köln, den 27.07.2026 Der Oberbürgermeister gez. Torsten Burmester