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title: "Der Rat der Stadt Köln beschließt Satzung zur abweichenden Herstellung der Erschließungsanlage Dillenburger Straße in Köln-Kalk; Endgültige Herstellung ohne Bildung eigenständiger Straßenlandparzellen."
sdDatePublished: "2026-08-05T06:06:00Z"
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topics:
  - name: "construction and property"
    identifier: "medtop:20000235"
  - name: "government"
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locations:
  - "Köln"
  - "North Rhine-Westphalia"
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Der Rat der Stadt Köln beschließt Satzung zur abweichenden Herstellung der Erschließungsanlage Dillenburger Straße in Köln-Kalk; Endgültige Herstellung ohne Bildung eigenständiger Straßenlandparzellen.

Satzung über die abweichende Herstellung der Erschließungsanlage Dillenburger Straße in Köln-Kalk vom 27.07.2026

Seite 1
Öffentliche Bekanntmachung vom 05.08.2026
Satzung über die abweichende Herstellung der Erschließungsanlage
Dillenburger Straße (ringförmige Umfahrung von Dillenburger Straße bis
Dillenburger Straße) in Köln-Kalk
vom 27. Juli 2026
Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am 02.07.2026 auf Grund des § 132
Ziffer 4 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom
03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) in Verbindung mit den §§ 7 und 77 Absatz 1 der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekannt-
machung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666/SGV. NRW. 2023) – jeweils in der bei
Erlass dieser Satzung geltenden Fassung – diese Satzung beschlossen:
§ 1
Die Erschließungsanlage Dillenburger Straße (ringförmige Umfahrung von Dillen-
burger Straße bis Dillenburger Straße) in Köln-Kalk ist abweichend von § 9 Absatz 1
Buchstabe a) der Satzung der Stadt Köln über die Erhebung eines Erschließungs-
beitrages – Erschließungsbeitragssatzung – vom 29. Juni 2001 (ABl. Stadt Köln 2001,
S. 289) – in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung – ohne die Bildung
selbstständiger Straßenlandparzellen endgültig hergestellt.
§ 2
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Es wird auf die Rechtsfolgen nach § 7 Abs. 6 Satz 1 der Gemeindeordnung für das
Land Nordrhein-Westfalen hingewiesen.
§ 7 Abs. 6 Satz 1 der Gemeindeordnung lautet:
„Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes kann
gegen Satzungen, sonstige ortsrechtliche Bestimmungen und Flächennutzungs-
pläne nach Ablauf von sechs Monaten seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend
gemacht werden, es sei denn,
a)
eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes
Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Köln vom 05.08.2026
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b)
die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächen-
nutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c)
der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet
oder
d)
der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher
gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache
bezeichnet worden, die den Mangel ergibt."
Köln, den 27.07.2026
Der Oberbürgermeister
gez. Torsten Burmester