Schweinehalterinnen und Schweinehalter melden Tierverkehr in Kanton Zürich; strafrechtliche Schritte bei wiederholten Verstößen.

Anschreiben Schweinehaltende TVD

Kanton Zürich Gesundheitsdirektion Sehr geehrte Schweinehalterinnen und Schweinehalter

Die Tierseuchengesetzgebung regelt, wie der Tierverkehr in der Schweiz zu dokumentieren ist. Dazu gehören ein korrekt ausgefülltes Begleitdokument, die ordnungsgemässe Kennzeichnung der Schweine mit einer Ohrmarke sowie die fristgerechte Meldung aller Tierzugänge in der Tierverkehrsdatenbank (TVD). Für die Meldung von Tierzugängen gilt eine gesetzliche Frist von drei Tagen.

Eine vollständige und termingerechte Erfassung des Tierverkehrs ist eine wesentliche Grundlage für die Rückverfolgbarkeit von Tieren und damit für eine rasche und wirksame Bekämpfung von Tierseuchen. Angesichts der aktuellen Tierseuchenlage kommt der Einhaltung dieser Vorgaben eine besonders hohe Bedeutung zu. Nur wenn Tierbewegungen zuverlässig dokumentiert sind, können im Ereignisfall die notwendigen Massnahmen zum Schutz der Tierbestände rasch und zielgerichtet umgesetzt werden. Die Verantwortung für die Einhaltung der gesetzlichen Meldepflichten liegt bei Ihnen als Tierhalterin oder Tierhalter – unabhängig davon, ob Sie die Meldungen selbst erfassen oder diese im Rahmen eines Mandats durch eine Drittperson vornehmen lassen. Das Thema wurde von Suisseporcs bereits in den Ausgaben 9/2024 und 8/2026 ihrer Fachzeitschrift aufgegriffen und die Bedeutung einer fristgerechten TVD-Meldung hervorgehoben. Im Rahmen einer nationalen administrativen Tierverkehrskontrolle wird das Veterinäramt Zürich in den kommenden Monaten einen besonderen Schwerpunkt auf die Überprüfung der fristgerechten TVD-Meldungen in Schweinehaltungen legen. Werden verspätete oder unterlassene Meldungen festgestellt, werden die verantwortlichen Tierhaltenden entsprechend informiert und auf ihre gesetzlichen Pflichten hingewiesen. Bei wiederholten Verstössen oder besonders schwerwiegenden Mängeln behält sich das Veterinäramt vor, die Kosten der erforderlichen Abklärungen gestützt auf § 22 der kantonalen Tierseuchenverordnung den Verursachenden zu verrechnen. Bei wiederholten oder besonders schwerwiegenden Mängeln wird das Veterinäramt strafrechtliche Schritte einleiten.

Wir bitten Sie, die gesetzlichen Vorgaben konsequent einzuhalten, und danken Ihnen für Ihren wichtigen Beitrag zur Tiergesundheit, zur Rückverfolgbarkeit des Tierverkehrs und zu einer wirksamen Tierseuchenbekämpfung.

Andrea Gál-Stoller Veterinäramt Andrea Gál-Stoller, Dr. med. vet. Amtliche Tierärztin Stv. Abteilungsleiterin Teamleiterin Abteilung Tiergesundheit & Lebensmittelsicherheit, Team Tierseuchen & Veterinärberufe Waltersbachstrasse 5 8090 Zürich Telefon +41 43 259 41 41 kanzlei@veta.zh.ch www.zh.ch/veta NT-Reg/ Meldeverhalten/ gal 1/1

B-Post An die Schweinehaltenden im Kanton Zürich 7. August 2026 Meldungen Tierverkehr: Geltende Vorgaben für Schweinehaltungen