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title: "Schweinehalterinnen und Schweinehalter melden Tierverkehr in Kanton Zürich; strafrechtliche Schritte bei wiederholten Verstößen."
sdDatePublished: "2026-08-05T05:10:00Z"
source: "https://www.zh.ch/content/dam/zhweb/bilder-dokumente/themen/umwelt-tiere/tiere/veterinaeramt/tierseuchen/anschreiben-schweinehaltende-meldeverhalten.pdf"
topics:
  - name: "veterinary medicine"
    identifier: "medtop:20000714"
locations:
  - "Zürich (Kanton)"
  - "Switzerland"
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Schweinehalterinnen und Schweinehalter melden Tierverkehr in Kanton Zürich; strafrechtliche Schritte bei wiederholten Verstößen.

Anschreiben Schweinehaltende TVD

Kanton Zürich
Gesundheitsdirektion
Sehr geehrte Schweinehalterinnen und Schweinehalter

Die Tierseuchengesetzgebung regelt, wie der Tierverkehr in der Schweiz zu dokumentieren
ist. Dazu gehören ein korrekt ausgefülltes Begleitdokument, die ordnungsgemässe
Kennzeichnung der Schweine mit einer Ohrmarke sowie die fristgerechte Meldung aller
Tierzugänge in der Tierverkehrsdatenbank (TVD). Für die Meldung von Tierzugängen gilt
eine gesetzliche Frist von drei Tagen.

Eine vollständige und termingerechte Erfassung des Tierverkehrs ist eine wesentliche
Grundlage für die Rückverfolgbarkeit von Tieren und damit für eine rasche und wirksame
Bekämpfung von Tierseuchen. Angesichts der aktuellen Tierseuchenlage kommt der
Einhaltung dieser Vorgaben eine besonders hohe Bedeutung zu. Nur wenn
Tierbewegungen zuverlässig dokumentiert sind, können im Ereignisfall die notwendigen
Massnahmen zum Schutz der Tierbestände rasch und zielgerichtet umgesetzt werden.
Die Verantwortung für die Einhaltung der gesetzlichen Meldepflichten liegt bei Ihnen als
Tierhalterin oder Tierhalter – unabhängig davon, ob Sie die Meldungen selbst erfassen
oder diese im Rahmen eines Mandats durch eine Drittperson vornehmen lassen.
Das Thema wurde von Suisseporcs bereits in den Ausgaben 9/2024 und 8/2026 ihrer
Fachzeitschrift aufgegriffen und die Bedeutung einer fristgerechten TVD-Meldung
hervorgehoben. Im Rahmen einer nationalen administrativen Tierverkehrskontrolle wird das
Veterinäramt Zürich in den kommenden Monaten einen besonderen Schwerpunkt auf die
Überprüfung der fristgerechten TVD-Meldungen in Schweinehaltungen legen. Werden
verspätete oder unterlassene Meldungen festgestellt, werden die verantwortlichen
Tierhaltenden entsprechend informiert und auf ihre gesetzlichen Pflichten hingewiesen.
Bei wiederholten Verstössen oder besonders schwerwiegenden Mängeln behält sich das
Veterinäramt vor, die Kosten der erforderlichen Abklärungen gestützt auf § 22 der
kantonalen Tierseuchenverordnung den Verursachenden zu verrechnen. Bei wiederholten
oder besonders schwerwiegenden Mängeln wird das Veterinäramt strafrechtliche Schritte
einleiten.

Wir bitten Sie, die gesetzlichen Vorgaben konsequent einzuhalten, und danken Ihnen für
Ihren wichtigen Beitrag zur Tiergesundheit, zur Rückverfolgbarkeit des Tierverkehrs und zu
einer wirksamen Tierseuchenbekämpfung.

Andrea Gál-Stoller
Veterinäramt
Andrea Gál-Stoller, Dr. med. vet.
Amtliche Tierärztin
Stv. Abteilungsleiterin
Teamleiterin
Abteilung Tiergesundheit &
Lebensmittelsicherheit, Team Tierseuchen
& Veterinärberufe
Waltersbachstrasse 5
8090 Zürich
Telefon +41 43 259 41 41
kanzlei@veta.zh.ch
www.zh.ch/veta
NT-Reg/ Meldeverhalten/ gal
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B-Post
An die Schweinehaltenden im Kanton Zürich
7. August 2026
Meldungen Tierverkehr: Geltende Vorgaben für Schweinehaltungen