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title: "Amt für Ländliche Entwicklung Unterfranken Schlussfeststellung Dorferneuerung Neustadt am Main 2, Neustadt a.Main, Landkreis Main-Spessart; Verfahren abgeschlossen, Teilnehmergemeinschaft erloschen"
sdDatePublished: "2026-08-06T09:17:00Z"
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Amt für Ländliche Entwicklung Unterfranken Schlussfeststellung Dorferneuerung Neustadt am Main 2, Neustadt a.Main, Landkreis Main-Spessart; Verfahren abgeschlossen, Teilnehmergemeinschaft erloschen

Amt für Ländliche Entwicklung Unterfranken

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Vollzug des Flurbereinigungsgesetzes – Schlussfeststellung
Dorferneuerung Neustadt am Main 2
Gemeinde Neustadt a.Main, Landkreis Main-Spessart
Bekanntmachung
Das Amt für Ländliche Entwicklung (ALE) Unterfranken hat am 05.08.2026
in oben genanntem Verfahren die Schlussfeststellung erlassen. Die öffentli-
che Bekanntmachung dieses Verwaltungsaktes erfolgt gem. Art. 12 Satz 1
des Gesetzes zur Ausführung des Flurbereinigungsgesetzes (AGFlurbG).
Die nachfolgende Schlussfeststellung ist Bestandteil dieser Bekanntma-
chung.
Würzburg, 22.07.2026
gez. Philipp Grümpel
Bauoberrat

Amt für Ländliche Entwicklung Unterfranken

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ALE-UFR-B1-7571-57-12-14

Würzburg, 21.07.2026
Schlussfeststellung

Dorferneuerung Neustadt am Main 2
Gemeinde Neustadt a.Main, Landkreis Main-Spessart
Das Verfahren Neustadt am Main 2 wird abgeschlossen (§ 149 Flurbereini-
gungsgesetz).
Die Ausführung nach dem Flurbereinigungsplan ist bewirkt. Den Beteiligten
stehen keine Ansprüche mehr zu, die im Flurbereinigungsverfahren hätten
berücksichtigt werden müssen.
Die Aufgaben der Teilnehmergemeinschaft Flurbereinigung Neustadt a. Main 2
sind abgeschlossen. Die Teilnehmergemeinschaft erlischt mit der Zustellung
der unanfechtbar gewordenen Schlussfeststellung.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Beschluss kann innerhalb eines Monats nach dem ersten
Tag der öffentlichen Bekanntmachung Widerspruch beim
Amt für Ländliche Entwicklung Unterfranken
Zeller Straße 40, 97082 Würzburg
(Postanschrift: Postfach 55 40, 97005 Würzburg)
eingelegt werden.
Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung
Die Einlegung des Widerspruchs ist schriftlich, zur Niederschrift oder elek-
tronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form möglich. Die
Einlegung eines Widerspruchs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen
und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen!
gez. Jürgen Eisentraut
Behördenleiter