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title: "BDI begrüßt Novelle des KrWG in Deutschland; Rohstoffsouveränität stärker verankert."
sdDatePublished: "2026-08-06T15:53:00Z"
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BDI begrüßt Novelle des KrWG in Deutschland; Rohstoffsouveränität stärker verankert.

Novelle des KrWG

Stellungnahme
Referentenentwurf
Gesetz zur Änderung des
Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG)

Bundesverband der Deutschen Industrie e.V.
05.08.2026
Novelle des KrWG

Novelle des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG)
Einleitung
Der Bundesverband der Deutschen Industrie e.V. (BDI) begrüßt die Novelle
des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) als Chance zur Fortentwicklung
der Rahmenbedingungen zur zirkulären Wertschöpfung in Deutschland und
zur praxisgerechten Umsetzung europäischer Vorgaben. Positiv hervorzuhe-
ben ist die stärkere Berücksichtigung von Rohstoffsouveränität und Roh-
stoffversorgungssicherheit im Kreislaufwirtschaftsrecht. Ein derartiger Per-
spektivwechsel kann dazu beitragen, Zirkularität stärker als bisher mit den
industrie- und rohstoffpolitischen Herausforderungen des Standorts Deutsch-
land zu verzahnen.
Gleichzeitig enthält der Referentenentwurf eine Vielzahl neuer Verordnungs-
ermächtigungen, deren konkrete Auswirkungen auf Unternehmen derzeit
nicht abschließend bewertet werden können. Vor diesem Hintergrund ist die
Annahme des Entwurfs, wonach der Wirtschaft kein zusätzlicher Erfüllungs-
aufwand entsteht, nur eine Momentaufnahme.

1. Gesetzeszweck (§ 1 KrWG-E)
Der BDI begrüßt ausdrücklich die vorgesehene Ergänzung des Gesetzes-
zwecks um die Ziele der Rohstoffsouveränität und Rohstoffversorgungssi-
cherheit. Eine stabile und planbare Versorgung mit kritischen und strategi-
schen Rohstoffen entwickelt sich zunehmend zu einer zentralen Herausfor-
derung für die industrielle Wertschöpfung in Deutschland und Europa. Vor
diesem Hintergrund ist es zwingend, die Circular Economy nicht ausschließ-
lich als Instrument des Umwelt- und Ressourcenschutzes zu betrachten, son-
dern zugleich als Beitrag zur Resilienz industrieller Lieferketten.
Die ausdrückliche Verankerung der Rohstoffdimension im KrWG schafft die
Möglichkeit, Maßnahmen zur Rückgewinnung und Nutzung von Rohstoffen
der Circular Economy künftig stärker an den Anforderungen industrieller
Wertschöpfungskreisläufe auszurichten.
Aus Sicht der Industrie sollte die Rohstoffdimension der Circular Economy
auch kreislauffähigen Kohlenstoff umfassen. Kohlenstoff ist ein strategischer
Rohstoff für Defossilisierung und industrielle Transformation. Kohlenstoff-
haltige Abfallströme sind daher als wertvolle Kohlenstoffquellen für indust-
rielle Stoffkreisläufe zu betrachten. Das KrWG sollte auch diese rohstoffpo-
litische Dimension berücksichtigen, um fossile Rohstoffe zu ersetzen, Im-
portabhängigkeiten zu reduzieren und die Rohstoffsouveränität zu stärken.
Bundesverband der
Deutschen Industrie e.V.
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R000534
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Viktoria Otte
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Internet
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Zudem ist darauf hinzuweisen, dass bei einer richtigerweise geführten De-
batte zum stärkeren Beitrag der Rohstoffe der Circular Economy zur Resili-
enz des Standorts Deutschland auch ein neuer Diskurs dazu erforderlich ist,
ob der Abfallbegriff in seiner jetzigen Form und die Schnittstellen zwischen
Abfall-, Produkt-, Stoff- und Verbringungsrecht entsprechend ausgerichtet
sind. Dies gilt auch für die regulatorischen Anforderungen an logistische Pro-
zesse im Zusammenhang mit der Sammlung, dem Transport und der Zwi-
schenlagerung von Stoffströmen für die Circular Economy. Diese Diskussion
muss dringend im Rahmen des europäischen Circular Economy Acts auch
von der Bundesregierung aktiv geführt werden.
2. Werkstoffliches und chemisches Recycling (§§ 3 und 6
KrWG-E)
Der Referentenentwurf sieht vor, chemische Recyclingverfahren gemeinsam
mit werkstofflichen Recyclingverfahren als Teil der dritten Stufe der Abfall-
hierarchie gemäß § 6 Abs. 1 KrWG zu integrieren. Dadurch wird zwar aner-
kannt, dass werkstoffliche und chemische Verfahren die Voraussetzungen
der Definition des Begriffs Recycling gemäß § 3 Nr. 25 KrWG erfüllen kön-
nen und somit gleichberechtigt auf Stufe 3 der Abfallhierarchie einzuordnen
sind. Einer solchen Klarstellung hätte es allerdings in dieser Form nicht be-
durft. Maßgeblich für die Einordnung eines Verwertungsverfahrens als Re-
cycling bleiben die Definitionen des Begriffs Recycling in der Abfallrahmen-
richtlinie bzw. im KrWG. Eine rein deklaratorische Einordnung der werk-
stofflichen und chemischen Verfahren in die Abfallhierarchie ist damit für
sich genommen nicht problematisch. Sie stiftet aber in dieser Form auch kei-
nen rechtlichen Mehrwert, ist europarechtlich nicht vorgegeben und birgt zu-
mindest das Potenzial, dass sich an diese Einordnung neue nationale Pflich-
ten anknüpfen lassen, die neue administrative Belastungen auslösen können
und die nicht zur Harmonisierung des EU-Binnenmarkts beitragen.
Positiv zu bewerten ist, dass der Referentenentwurf ausdrücklich klarstellt,
dass durch die Aufnahme chemischer Recyclingverfahren etablierte werk-
stoffliche Recyclingverfahren nicht verdrängt werden sollen und die beste-
hende Systematik der Abfallhierarchie grundsätzlich erhalten bleibt. Gleich-
zeitig muss auch künftig sichergestellt werden, dass die regulatorischen Rah-
menbedingungen keine einseitige Bevorzugung einzelner Recyclingverfah-
ren bewirken. Es stellt sich insgesamt die Frage, welchen zusätzlichen Rege-
lungszweck die Einführung eigenständiger Definitionen für werkstoffliches
und chemisches Recycling mit dem spezifischen Bezug auf Polymere im

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allgemeinen Abfallrecht verfolgt. In der europäischen Abfallrahmenrichtlinie
werden unter dem Recyclingbegriff unterschiedliche Recyclingverfahren ge-
meinsam erfasst (siehe auch nicht abschließend Anhang II der Abfallrahmen-
richtlinie).
Aus Sicht des BDI ist entscheidend, dass der Rechtsrahmen so ausgestaltet
wird, dass die unterschiedlichen Beiträge verschiedener Recyclingverfahren
zur Circular Economy berücksichtigt werden. Der Weg hin zu einer zirkulä-
ren Wirtschaft erfordert eine breite Palette an mechanischen, chemischen und
thermischen Verfahren, um den unterschiedlichen Materialströmen und An-
wendungsbereichen gerecht zu werden. Deutschland sollte sich vor allem im
Rahmen des Circular Economy Acts für mehr Kohärenz im Bereich der De-
finitionen zwischen den Regelwerken der Circular Economy einsetzen und
nationale Alleingänge vermeiden. Zudem muss die Ausgestaltung des Cir-
cular Economy Acts die Erreichung bestehender Rezyklateinsatzquoten un-
terstützen. Dabei sollten neben der eingesetzten Recyclingtechnologie auch
die Qualität und Wertigkeit der jeweiligen Zielanwendung berücksichtigt
werden. Der BDI spricht sich insgesamt für einen Rechtsrahmen aus, der In-
vestitionen in unterschiedliche Recycling- und Verwertungsverfahren er-
möglicht und Innovationen im gesamten Wertschöpfungskreislauf unter-
stützt.
Die auf einen Stoffstrom beschränkte Definition des chemischen Recyclings
in einem übergreifenden Gesetz wie dem KrWG ist zu eng gefasst.
3. Neue Verordnungsermächtigungen
Differenziert bewertet der BDI die Vielzahl neuer Verordnungsermächtigun-
gen im Referentenentwurf. Wesentliche Anforderungen werden auf die
Ebene späterer Rechtsverordnungen verschoben. Dadurch bleiben die tat-
sächlichen Auswirkungen zahlreicher Regelungen auf Unternehmen zu-
nächst unklar.
Dies betrifft insbesondere die vorgesehene Ermächtigung für die Konkreti-
sierung der neuen Abfallvermeidungspflichten der öffentlich-rechtlichen
Entsorgungsträger (§ 20a KrWG) sowie neue Register-, Nachweis- und Mit-
teilungspflichten im Bereich der Produktverantwortung. Dabei ist es wichtig,
dass erfolgreiche Systeme der Herstellerverantwortung fortgeführt werden
können. Insbesondere bei Elektro- und Elektronikgeräten sollte die Wieder-
verwendung nur auf Grundlage geeigneter Prüf- und Qualitätsstandards

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erfolgen und bestehende privatwirtschaftliche sowie gemeinnützige Wieder-
verwendungsstrukturen vorrangig einbezogen werden.
Auch die Erweiterung der Ermächtigungsgrundlage für mögliche Inverkehr-
bringensverbote nach § 24 KrWG-E ist mit Unsicherheiten verbunden. Sie
muss im Rahmen des europäischen Produkt- und Gefahrstoffrechts interpre-
tiert werden. Der BDI unterstützt dabei das Ziel, Gefahren für Mensch, Um-
welt und Entsorgungsinfrastrukturen zu vermeiden. Gleichzeitig sollten die
Voraussetzungen für mögliche Verbote hinreichend bestimmt und verhält-
nismäßig ausgestaltet werden. Zudem muss sichergestellt werden, dass tech-
nische Entwicklungen bei Sammlung, Sortierung und Recycling berücksich-
tigt werden und Produktverbote nur als letztes Mittel in Betracht kommen
und stets im Rahmen des EU-Binnenmarkts umgesetzt werden. Bei der Aus-
gestaltung möglicher Maßnahmen muss insbesondere berücksichtigt werden,
ob von bestimmten Produkten erhebliche Gefährdungen für die Entsorgungs-
infrastruktur ausgehen, etwa durch Brand- oder Explosionsrisiken. Entspre-
chende Entscheidungen müssen auf einer belastbaren Bewertung der tatsäch-
lichen Risiken und verfügbarer Alternativmaßnahmen beruhen.
Der BDI unterstützt das Ziel einer Verbesserung der Getrenntsammlung.
Eine wie in § 10 Abs. 2 Nr. 2 KrWG vorgesehene Ermächtigung muss mit
Augenmaß ausgestaltet werden.
4. Öffentliche Beschaffung (§ 45 KrWG-E)
Die öffentliche Beschaffung ist ein zentraler Hebel zur Entwicklung funkti-
onierender Märkte für Rohstoffe der Circular Economy und kreislauffähige
Produkte. Gerade für den Hochlauf von Märkten für Rezyklate und andere
Rohstoffe der Circular Economy sind verlässliche Nachfrageimpulse und
Absatzmärkte erforderlich. Die öffentliche Hand kann aufgrund ihres erheb-
lichen Beschaffungsvolumens wesentlich dazu beitragen, Investitionssicher-
heit zu schaffen und die Marktnachfrage nach zirkulären Produkten inklusive
Rezyklaten und Nebenprodukten zu stärken.
Vor diesem Hintergrund muss der Einsatz von Rohstoffen der Circular Eco-
nomy und kreislauffähigen Produkten in der öffentlichen Beschaffung, ins-
besondere auf Bundes- und Landesebene, künftig systematisch berücksich-
tigt werden. Hierfür muss auch das Sondervermögen des Bundes entspre-
chend genutzt werden.

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5. Ziele der Abfallvermeidung (§ 7b KrWG-E)
Aus Sicht des BDI sind die vorgeschlagenen Ziele der Abfallvermeidung mit
Blick auf die industrielle Produktion problematisch. Wenn Abfälle zur Ver-
wertung Teil der Rohstoffbasis sein sollen, muss auch ein verlässlicher Zu-
griff auf dieses Potenzial sichergestellt werden. Es besteht daher weiterer
Konkretisierungsbedarf bei den vorgeschlagenen Zielindikatoren für die Ab-
fallvermeidung (§ 7b KrWG-E). Insbesondere sollte klarer definiert werden,
auf welcher Datengrundlage die Abfallintensität nach § 7b Abs. 1 ermittelt
wird und welche Abfallströme dabei berücksichtigt werden. Die zugrunde-
liegenden Indikatoren müssen transparent und nachvollziehbar sein. Dabei
sollte berücksichtigt werden, dass Mengen- und Gewichtsindikatoren allein
nur teilweise Rückschlüsse auf die ökologische Wertigkeit von Abfallver-
meidungsmaßnahmen oder die Kreislauffähigkeit von Produkten und Mate-
rialien zulassen.
Aus Sicht der Industrie ist entscheidend, dass die Erreichung dieser Abfall-
vermeidungsziele nicht zu übermäßigen zusätzlichen regulatorischen Belas-
tungen oder neuen Beschränkungen industrieller Produktion führt. Umwelt-,
Klima-, Wirtschafts-, Wettbewerbs- und Rohstoffziele müssen hier gleicher-
maßen berücksichtigt werden. Die Verfügbarkeit von Rohstoffen der Cir-
cular Economy und die Stärkung industrieller Stoffkreisläufe mü