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title: "Basell Polyolefine GmbH störfallrelevante Änderung am Tanklager DE-Feld, Brühler Straße 60, 50389 Wesseling; Genehmigung nach §16a BImSchG nicht erforderlich"
sdDatePublished: "2026-08-06T14:06:00Z"
source: "https://www.bezreg-koeln.nrw.de/system/files/media/document/file/bekanntmachung_stoerfallrechtliches_genehmigungsverfahren_basell_polyolefine_gmbh_20260805_feststellung.pdf"
topics:
  - name: "environmental pollution"
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  - name: "law"
    identifier: "medtop:20000121"
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locations:
  - "Köln"
  - "Bergheim"
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Basell Polyolefine GmbH störfallrelevante Änderung am Tanklager DE-Feld, Brühler Straße 60, 50389 Wesseling; Genehmigung nach §16a BImSchG nicht erforderlich

Microsoft Word - VÖ-Anzeige 53-2026-0084837_05-08-2026.docx

Öffentliche Bekanntmachung gemäß BImSchG
hier: Basell Polyolefine GmbH, 50389 Wesseling

Ergebnis der Feststellung nach § 15 Abs. 2a Bundes-Immissionsschutzgesetz für die
Firma Basell Polyolefine GmbH 50389 Wesseling

Bezirksregierung Köln
Az.: 53-2026-0084837
Köln, den 05.08.2026
Auf der Grundlage von § 15 Abs. 2a Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) vom 17. Mai 2013
(BGBl. I S. 1274) in der zurzeit geltenden Fassung, i. V. m. Erlass des Ministeriums für Umwelt,
Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen, Az. 61.11.06.06 vom
01.09.2021, wird Folgendes bekannt gegeben:

Die Firma Basell Polyolefine GmbH mit Sitz in Wesseling hat mit Schreiben vom 03.08.2026 gemäß
§ 15 Abs. 2a BImSchG in Verbindung mit § 3 Abs. 5b BImSchG eine störfallrelevante Änderung an dem
Tanklager DE-Feld, welches Bestandteil eines Betriebsbereiches ist, auf dem Betriebsgrundstück
Brühler Straße 60, 50389 Wesseling (Anzeigegegenstand Gemarkung Wesseling, Flur 33, Flurstück 46)
angezeigt. Das Tanklager DE-Feld ist genehmigungsbedürftig nach dem BImSchG.
Gegenstand ist folgende Änderung an einem Lagertank zur Lagerung von Flüssiggasen:

Austausch und Ergänzung der Füllstandsmessung

Das angezeigte störfallrelevante Vorhaben wurde gemäß § 15 Abs. 2 BImSchG daraufhin geprüft, ob
der angemessene Sicherheitsabstand zu benachbarten Schutzobjekten erstmalig unterschritten wird,
räumlich noch weiter unterschritten wird oder ob eine erhebliche Gefahrenerhöhung ausgelöst wird.
Im Rahmen dieser Prüfung wurde festgestellt, dass dies nicht der Fall ist. Das angezeigte Vorhaben
bedarf daher keiner störfallrechtlichen Genehmigung nach § 16a BImSchG.

Im Auftrag
gez. Laabs