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title: "SBBK Empfehlung zur Berücksichtigung und Umrechnung fremdsprachiger Diplome im Rahmen der Berufsmaturität im Kanton Bern; Geltung ab 1. August 2026"
sdDatePublished: "2026-08-06T09:19:00Z"
source: "https://www.bkd.be.ch/content/dam/bkd/dokumente/de/ueber-uns/organisation/mba/mba-vorgaben/120.20.600.1-umsetzung-sbbk-empfehlung-fremdsprachendiplome-gueltig%20ab%2001.08.2026.pdf"
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  - name: "education policy"
    identifier: "medtop:20001338"
  - name: "vocational education"
    identifier: "medtop:20001216"
  - name: "educational testing and examinations"
    identifier: "medtop:20000413"
locations:
  - "Bern"
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SBBK Empfehlung zur Berücksichtigung und Umrechnung fremdsprachiger Diplome im Rahmen der Berufsmaturität im Kanton Bern; Geltung ab 1. August 2026

Titel

Bildungs- und Kulturdirektion
Mittelschul- und Berufsbildungsamt
2026.BKD.992 / 1920238

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Umsetzung SBBK-Empfehlung «Berücksichti-
gung und Umrechnung der Fremdsprachen-
diplome im Rahmen der Berufsmaturität»
MBA-Vorgabe 120.20.600.1
Einheitlich zu regelnder Sachverhalt
Am 6. November 2025 hat die SBBK eine Empfehlung «Berücksichtigung und Umrechnung der Fremd-
sprachendiplome im Rahmen der Berufsmaturität» (Empfehlung SBBK) erlassen, die am 1. März 2026 in
Kraft getreten ist. Die Umrechnungsgrundsätze und Umrechnungstabellen der Empfehlung SBBK sind für
die Berufsmaturitätsschulen verbindlich. Sie sind im Kanton Bern rechtsgleich umzusetzen. Durch die
Empfehlung SBBK nicht geregelte Fragen zur Einführung, Übergangsregelungen, Dispensationen und
Regelung von Sonderfällen sind zu klären und das Vorgehen festzusetzen.
Geltungsbereich
Die Vorgabe gilt für Berufsmaturitätsangebote im Kanton Bern, die gemäss BMV eidg. anerkannt sind
oder im Anerkennungsverfahren stehen.

Die Vorgabe gilt ab dem 1. August 2026.

Inhalt
Anrechenbare Sprachdiplome
−
Die Inhalte der Empfehlung SBBK, welche Sprachdiplome angerechnet werden können, sind ver-
bindlich. Andere als die in der Empfehlung SBBK aufgeführten Sprachdiplome dürfen nicht ange-
rechnet oder als Basis für eine Teildispensation berücksichtigt werden. Volldispensationen sind
gemäss Artikel 22 BMV für Ausbildungen mit Beginn ab August 2026 nicht mehr möglich.
−
Sprachdiplome, die nach Ausbildungsbeginn in die Empfehlung SBBK aufgenommen werden,
werden angerechnet, sofern sie nach der Aufnahme in die Empfehlung erworben wurden.

Übergangsbestimmungen bei Änderungen der Grundlagen
−
Die Empfehlung SBBK wird im Kanton Bern einlaufend umgesetzt. Dies gilt sowohl für die Erst-
einführung als auch für die Einführung von Anpassungen. Vorbehalten bleiben anderslautende
Bestimmungen der Empfehlung SBBK für die Anpassungen.
−
Massgebend für die einlaufende Einführung ist der Zeitpunkt des Ausbildungsbeginnes für vorbe-
stehende Sprachdiplome bzw. der Zeitpunkt des Diplomerwerbs bei Erwerb des Sprachdiploms
während der Ausbildung.

Massgebende Empfehlungsversion
−
Sprachdiplome, die bereits zu Ausbildungsbeginn vorliegen, werden gemäss jener Empfehlungs-
version berücksichtigt und umgerechnet, die zum Zeitpunkt des Ausbildungsbeginnes in Geltung
ist. Vorbehalten bleibt die nachstehende Regelung zur Anwendung der Umrechnung bei geänder-
ter Skalierung.
−
Sprachdiplome, die während der Ausbildung erworben werden, werden gemäss jener Empfeh-
lung berücksichtigt und umgerechnet, die zum Zeitpunkt des Diplomerwerbs in Geltung ist.

Anwendbare Umrechnungstabelle bei Skalierungsänderungen
−
Sprachdiplome, die vor einer Skalierungsänderung erworben wurden, werden nach der letzten
Umrechnungstabelle umgerechnet, die vor der Änderung der Skalierung gegolten hat.
−
Für First Certificate in English FCE vor 2015 kommt für die Umrechnung der Noten der Über-
gangsleitfaden «Anerkennung von Sprachdiplomen im Rahmen der Berufsmaturitätsprüfungen»
des SBFI zur Anwendung.
−
Für Preliminary English Test PET und Business English Certificate Preliminary BEC P vor 2015
kommen die Umrechnungstabellen gemäss den Bestimmungen Anhang 1 (zu den Ausführungs-
bestimmungen SKKAB) der SKBQ Stand 1.3.2016 für Kaufleute EFZ oder nach Übergangsleitfa-
den «Anerkennung von Sprachdiplomen im Rahmen der Berufsmaturitätsprüfungen» des SBFI
zur Anwendung.

Mittelschul- und Berufsbildungsamt
MBA-Vorgabe Nr. 120.20.600.1

Office de l'enseignement secondaire du 2e degré et de la formation professionnelle

2026.BKD.992 / 1920238

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Dispensationsverfahren
−
Eine Dispensation vom Unterricht (Teildispensation) bedingt ein Gesuch der Kandidatinnen und
Kandidaten bei der zuständigen Schule.
−
Die zuständige Schule entscheidet über Gesuche um Teildispensation.
−
Details zu den gewährten Teildispensationen, insbesondere die Umstände, welche zu einer Wi-
derrufung der Dispensation führen, regelt die Schule in einer schriftlichen Vereinbarung mit dem
Antragssteller oder der Antragsstellerin.

Voraussetzungen für eine Volldispensation
−
Vom Erwerb der Erfahrungsnoten und der Schlussprüfung in der zweiten Landessprache oder
Englisch kann nur dispensiert werden, wenn ein Abschluss auf gymnasialem Niveau vorliegt.
−
Die zuständige Schule entscheidet im Namen der Kantonalen Berufsmaturitätskommission KBMK
über Gesuche um Dispensation von der Berufsmaturitätsprüfung.
−
Im Semesterzeugnis wird gemäss Artikel 15 BMV der Vermerk «dispensiert» und im Notenaus-
weis der Vermerk «erfüllt» angebracht.

Wirkung einer Volldispensation für IDAF und IDPA (BM)
−
Eine Dispensation in der zweiten Landessprache oder Englisch schliesst keine Befreiung von den
«im interdisziplinären Arbeiten» (IDAF und IDPA) zu erwerbenden Kompetenzen ein. Der Unter-
richt IDAF/IDPA fächerübergreifend mit einem Fremdsprachenfach ist zu absolvieren.

Aspekte
Die Schulen stellen sicher, dass auch vorbestehende Umrechnungstabellen und Regelungen aufbewahrt
werden und der Schule für die Umsetzung der vorliegenden Vorgabe zur Verfügung stehen.

Übergangsbestimmungen
Für Bildungsgänge, die nach der BMV vom 24. Juni 2009 abschliessen, gelten die Empfehlung Nr. 11 der
SBBK, gültig bis 28. Februar 2026, die MBA-Vorgabe 120.20.600.1, Version V5, gültig ab dem 1. August
2017 sowie Weisungen der KBMK vom 1. Juni 2015.

Rechtsgrundlagen
−
Verordnung über die eidgenössische Berufsmaturität vom 13. Juni 2025 (Berufsmaturitätsverord-
nung, BMV; SR 412.103.1) Artikel 15 sowie Artikel 22
−
SBBK Empfehlung zur Berücksichtigung und Umrechnung der Fremdsprachendiplome im Rahmen
der Berufsmaturität, publiziert auf der Seite der SBBK / Dokumentation / Empfehlungen – EDK (gültig
ab 1. März 2026)
−
Weisungen der KBMK vom 7. Mai 2026, aktueller Stand

Weitere Grundlagen / Rahmenbedingungen
−
SBBK Empfehlung Nr. 11, publiziert auf der Seite der SBBK / Empfehlungen und Richtlinien / Emp-
fehlungen der Kommissionen (gültig bis 28. Februar 2026)

Mittelschul- und Berufsbildungsamt
MBA-Vorgabe Nr. 120.20.600.1

Office de l'enseignement secondaire du 2e degré et de la formation professionnelle

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Erlassen durch / am
Alexander Lees, Vorsteher ASBW

Unterschrift
sig. LEE................................................................................................................................................
Federführende Abteilung
MBA-ASBW .................................. Verantwortliche Person
JGL ...............................................
Geprüft durch
MS ................................................ Gültig ab
01.08.2026 ....................................
Version
V6 ................................................. Ersetzt Version
V5 .................................................
Registratur
2026.BKD.992 ............................... Nummer
1920238 ........................................
Verteiler
GL MBA, Berufsmaturitätsschulen, KBMK ............................................................................................
Internet
MBA–Vorgaben