SOLSA Solarenergie Sachsen-Anhalt GmbH, Bernburg (Saale) Jahresabschlussprüfung 2025; 50% Windstrom SOLSA GmbH im Aufbau

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Bericht SOLSA Solarenergie Sachsen-Anhalt GmbH Bernburg (Saale) Prüfung des Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2025 Auftrag: DEE00169892.1.1

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Inhaltsverzeichnis Seite Abkürzungsverzeichnis …………………………………………………………………………………………………. 4 A. Prüfungsauftrag……………………………………………………………………………………………………. 5 I. Prüfungsauftrag …………………………………………………………………………………………… 5 II. Bestätigung der Unabhängigkeit ……………………………………………………………………… 5 B. Grundsätzliche Feststellungen ………………………………………………………………………………… 6 I. Wesentliche Geschäftsvorfälle …………………………………………………………………………. 6 II. Wiedergabe des Bestätigungsvermerks ……………………………………………………………… 6 C. Gegenstand, Art und Umfang der Prüfung ……………………………………………………………….. 10 I. Gegenstand der Prüfung ………………………………………………………………………………. 10 II. Art und Umfang der Prüfung …………………………………………………………………………. 10 D. Feststellungen zur Rechnungslegung ……………………………………………………………………… 12 I. Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung ………………………………………………………. 12 1. Buchführung und weitere geprüfte Unterlagen………………………………………….. 12 2. Jahresabschluss …………………………………………………………………………………… 12 II. Gesamtaussage des Jahresabschlusses …………………………………………………………….. 12 III. Weitere Erläuterungen zur Vermögens-, Finanz- und Ertragslage …………………………. 14 1. Analyse der Vermögenslage …………………………………………………………………… 14 2. Analyse der Ertragslage ………………………………………………………………………… 16 E. Schlussbemerkung ………………………………………………………………………………………………. 17 Anlagen (siehe gesondertes Verzeichnis) Aus rechentechnischen Gründen können in den Tabellen Rundungsdifferenzen in Höhe von  einer Einheit (€, % usw.) auftreten.

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Abkürzungsverzeichnis Abs. Absatz bzw. beziehungsweise d.h. das heißt e.V. eingetragener Verein ff. fortfolgende GmbH Gesellschaft mit beschränkter Haftung GmbHG Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung HGB Handelsgesetzbuch IDW Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V., Düsseldorf i.S.d. im Sinne des n.F. neue Fassung ppa. per procura autoritate PS Prüfungsstandard des IDW sog. sogenannt SOLSA SOLSA Solarenergie Sachsen-Anhalt GmbH, Bernburg (Saale) T€ Tausend Euro u.a. unter anderem vgl. vergleiche

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A. Prüfungsauftrag I. Prüfungsauftrag

  1. Aufgrund unserer Wahl zum Abschlussprüfer durch die ordentliche Gesellschafterversammlung am 19. November 2025 erteilte uns die Geschäftsführung der SOLSA Solarenergie Sachsen-Anhalt GmbH, Bernburg (Saale), (im Folgenden kurz „SOLSA“ oder „Gesellschaft“ genannt) den Auftrag, den Jahresabschluss der Gesellschaft für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis
  2. Dezember 2025 unter Einbeziehung der Buchführung gemäß §§ 316 ff. HGB zu prüfen.
  3. Für die Durchführung des Auftrags und unsere Verantwortlichkeit sind, auch im Verhältnis zu Drit- ten, die diesem Bericht beigefügten Allgemeinen Auftragsbedingungen für Wirtschaftsprüferinnen, Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften vom 1. Januar 2024 vereinbart.
  4. Über Art und Umfang sowie über das Ergebnis unserer Prüfung erstatten wir diesen Bericht nach den Grundsätzen des IDW PS 450 n.F. (10.2021), dem der von uns geprüfte Jahresabschluss als Anlage beigefügt ist. Dieser Bericht ist an das geprüfte Unternehmen gerichtet. II. Bestätigung der Unabhängigkeit
  5. Wir bestätigen gemäß § 321 Abs. 4a HGB, dass wir bei unserer Abschlussprüfung die anwendbaren Vorschriften zur Unabhängigkeit beachtet haben.

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B. Grundsätzliche Feststellungen I. Wesentliche Geschäftsvorfälle 5. Die Gesellschaft hält u.a. 50 % der Anteile an der Windstrom SOLSA GmbH. Die Windstrom SOLSA GmbH befindet sich zum Bilanzstichtag unverändert im Aufbau (Projektentwicklung und Errichtung von regenerativen Energieerzeugungsanlagen). Für die Ingangsetzung des Geschäfts- betriebs gewährt die SOLSA weiterhin der Gesellschaft zum Bilanzstichtag Darlehen über insge- samt T€ 615. Die Darlehen sind grundsätzlich - bei einer einmonatigen Kündigungsfrist zum Quar- talsende - auf unbestimmte Zeit geschlossen. Die Gesellschaft geht davon aus, dass die Darlehen mittelfristig gewährt werden. Daher erfolgt der Ausweis als Ausleihungen unter den Finanzanla- gen. 6. Die SOLSA hält Anteile an weiteren Gesellschaften aus dem Bereich erneuerbarer Energien in der Rechtsform von Personengesellschaften. Zu- und Abgänge des Geschäftsjahres resultieren aus Ver- änderungen der Kapitalkonten (Einlagen und Entnahmen) und Entnahmen aus den gesamthände- risch gebundenen Rücklagen. Da die Voraussetzungen (aufgestellter Jahresabschluss bzw. gesell- schaftsvertragliche Regelungen zur Ergebnisverwendung) für eine phasengleiche Gewinnverein- nahmung nicht vorliegen, werden die Beteiligungserträge mit Auszahlung erfasst. So resultieren die im Jahresabschluss 2024 ausgewiesene Beteiligungserträge (T€ 774) aus Gewinnbeteiligungen für die Jahre 2023 bzw. 2022. II. Wiedergabe des Bestätigungsvermerks 7. Nach dem abschließenden Ergebnis unserer Prüfung haben wir mit Datum vom 27. Mai 2026 den folgenden uneingeschränkten Bestätigungsvermerk erteilt: „BESTÄTIGUNGSVERMERK DES UNABHÄNGIGEN ABSCHLUSSPRÜFERS An die SOLSA Solarenergie Sachsen-Anhalt GmbH, Bernburg (Saale) Prüfungsurteil Wir haben den Jahresabschluss der SOLSA Solarenergie Sachsen-Anhalt GmbH, Bernburg (Saale), – bestehend aus der Bilanz zum 31. Dezember 2025 und der Gewinn- und Verlustrechnung für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2025 sowie dem Anhang, einschließlich der Darstellung der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden – geprüft. Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse entspricht der beigefügte Jahresabschluss in allen wesentlichen Belangen den deutschen handelsrechtlichen Vor- schriften und vermittelt unter Beachtung der deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger

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Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens- und Finanz- lage der Gesellschaft zum 31. Dezember 2025 sowie ihrer Ertragslage für das Geschäftsjahr vom

  1. Januar bis zum 31. Dezember 2025. Gemäß § 322 Abs. 3 Satz 1 HGB erklären wir, dass unsere Prüfung zu keinen Einwendungen gegen die Ordnungsmäßigkeit des Jahresabschlusses geführt hat. Grundlage für das Prüfungsurteil Wir haben unsere Prüfung des Jahresabschlusses in Übereinstimmung mit § 317 HGB unter Beach- tung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungs- mäßiger Abschlussprüfung durchgeführt. Unsere Verantwortung nach diesen Vorschriften und Grundsätzen ist im Abschnitt „Verantwortung des Abschlussprüfers für die Prüfung des Jahresab- schlusses“ unseres Bestätigungsvermerks weitergehend beschrieben. Wir sind von dem Unterneh- men unabhängig in Übereinstimmung mit den deutschen handelsrechtlichen und berufsrechtli- chen Vorschriften und haben unsere sonstigen deutschen Berufspflichten in Übereinstimmung mit diesen Anforderungen erfüllt. Wir sind der Auffassung, dass die von uns erlangten Prüfungsnach- weise ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage für unser Prüfungsurteil zum Jahresab- schluss zu dienen. Verantwortung der gesetzlichen Vertreter für den Jahresabschluss Die gesetzlichen Vertreter sind verantwortlich für die Aufstellung des Jahresabschlusses, der den deutschen handelsrechtlichen Vorschriften in allen wesentlichen Belangen entspricht, und dafür, dass der Jahresabschluss unter Beachtung der deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchfüh- rung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Er- tragslage der Gesellschaft vermittelt. Ferner sind die gesetzlichen Vertreter verantwortlich für die internen Kontrollen, die sie in Übereinstimmung mit den deutschen Grundsätzen ordnungsmäßi- ger Buchführung als notwendig bestimmt haben, um die Aufstellung eines Jahresabschlusses zu ermöglichen, der frei von wesentlichen falschen Darstellungen aufgrund von dolosen Handlungen (d.h. Manipulationen der Rechnungslegung und Vermögensschädigungen) oder Irrtümern ist. Bei der Aufstellung des Jahresabschlusses sind die gesetzlichen Vertreter dafür verantwortlich, die Fähigkeit der Gesellschaft zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit zu beurteilen. Des Weiteren haben sie die Verantwortung, Sachverhalte in Zusammenhang mit der Fortführung der Unterneh- menstätigkeit, sofern einschlägig, anzugeben. Darüber hinaus sind sie dafür verantwortlich, auf der Grundlage des Rechnungslegungsgrundsatzes der Fortführung der Unternehmenstätigkeit zu bilanzieren, sofern dem nicht tatsächliche oder rechtliche Gegebenheiten entgegenstehen.

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Verantwortung des Abschlussprüfers für die Prüfung des Jahresabschlusses Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob der Jahresabschluss als Ganzes frei von wesentlichen falschen Darstellungen aufgrund von dolosen Handlungen oder Irr- tümern ist, sowie einen Bestätigungsvermerk zu erteilen, der unser Prüfungsurteil zum Jahresab- schluss beinhaltet. Hinreichende Sicherheit ist ein hohes Maß an Sicherheit, aber keine Garantie dafür, dass eine in Übereinstimmung mit § 317 HGB unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung durchgeführte Prüfung eine wesentliche falsche Darstellung stets aufdeckt. Falsche Darstellungen können aus dolosen Handlungen oder Irrtümern resultieren und werden als wesentlich angesehen, wenn vernünftiger- weise erwartet werden könnte, dass sie einzeln oder insgesamt die auf der Grundlage dieses Jah- resabschlusses getroffenen wirtschaftlichen Entscheidungen von Adressaten beeinflussen. Während der Prüfung üben wir pflichtgemäßes Ermessen aus und bewahren eine kritische Grund- haltung. Darüber hinaus • identifizieren und beurteilen wir die Risiken wesentlicher falscher Darstellungen im Jahresab- schluss aufgrund von dolosen Handlungen oder Irrtümern, planen und führen Prüfungshand- lungen als Reaktion auf diese Risiken durch sowie erlangen Prüfungsnachweise, die ausrei- chend und geeignet sind, um als Grundlage für unser Prüfungsurteil zu dienen. Das Risiko, dass eine aus dolosen Handlungen resultierende wesentliche falsche Darstellung nicht aufge- deckt wird, ist höher als das Risiko, dass eine aus Irrtümern resultierende wesentliche falsche Darstellung nicht aufgedeckt wird, da dolose Handlungen kollusives Zusammenwirken, Fäl- schungen, beabsichtigte Unvollständigkeiten, irreführende Darstellungen bzw. das Außerkraft- setzen interner Kontrollen beinhalten können. • erlangen wir ein Verständnis von den für die Prüfung des Jahresabschlusses relevanten inter- nen Kontrollen, um Prüfungshandlungen zu planen, die unter den Umständen angemessen sind, jedoch nicht mit dem Ziel, ein Prüfungsurteil zur Wirksamke