Oberbürgermeister A. Horn verwehrt Auskunft zu Einbürgerungspersonal in Erfurt; Beantwortung unterbleibt.

61 Drucksachen Anfragen

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Seite 1 von 2 der Sachverhalt der o. g. Anfrage betrifft eine Angelegenheit, welche nach § 29 Abs. 1 i. V. m. Abs. 3 ThürKO mir zur selbständigen Erledigung übertragen wurde. Solche Angelegenheiten erledige ich in eigener Zuständigkeit.

Wie dem § 22 Abs. 3 ThürKO zu entnehmen ist, beschränkt sich die Überwa- chungsbefugnis des Stadtrats auf die Ausführung seiner Beschlüsse. Der Stadtrat hat keine Überwachungsbefugnisse hinsichtlich der durch § 29 ThürKO dem Oberbürgermeister zur Erledigung in eigener Zuständigkeit zuge- wiesenen laufenden Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises oder Auf- gaben des übertragenen Wirkungskreises.

Die Fragestellung der ersten Frage zielt auf Auskünfte über die Bewirtschaf- tung des Stellenplanes. Die Zuständigkeit über die Anstellung des nach § 33 Abs. 1 Satz 1 ThürKO erforderlichen Personals obliegt nach § 29 Abs. 1 und 3 ThürKO alleinig dem Oberbürgermeister.

Wie durch das Thüringer Landesverwaltungsamt in dessen Schreiben zur Be- anstandung eines Haushaltsbegleitbeschlusses mit Aktenzeichen 5090-212- 1441/37 vom 30.06.2026 ausdrücklich festgehalten wurde, kommt dem Stadt- rat im Rahmen seines Budgetrechts dabei lediglich die Aufgabe zu, „[…] über die Haushaltssatzung einschließlich des Stellenplans zu beschließen […] (§§ 57 Abs. 1, 56 Abs. 1 S. 2 u. Abs. 3 S. 2 ThürKO), [er] bewilligt dagegen durch seine Beschlussfassung insoweit ‚nur‘ die Haushaltsmittel.“)

Zu den fehlenden Befassungs- und infolge Auskunftsrechten wird durch die Landesregierung in der Beantwortung auf die mündliche Anfrage 7/2801 (Lt.- Drs. 7/2965 vom 25.03.2021) gleichermaßen klargestellt:

„Eine Zuständigkeit des Gemeinderats, die einen Auskunftsanspruch des ein- zelnen Gemeinde- oder Stadtratsmitglieds gegenüber dem Bürgermeister be- Der Oberbürgermeister Landeshauptstadt Erfurt . Der Oberbürgermeister . 99111 Erfurt Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Herr Robeck Fischmarkt 1 99084 Erfurt Drucksache 1570/26 Anfrage nach § 9 Abs. 2 GeschO; Weiterhin unerträgliche Wartezeiten in Punkto Einbürgerung: Stand der Besetzung…; öffentlich Sehr geehrter Herr Robeck, Erfurt,

Seite 2 von 2 gründet, besteht in den in § 29 Absatz 3 Satz 3 ThürKO genannten Personalentscheidungen, in denen dieser auch die Zustimmung des Gemeinderats oder des zuständigen Ausschusses benö- tigt.

Hinsichtlich der Personalangelegenheiten, die der Bürgermeister in alleiniger Zuständigkeit als Leiter der Gemeindeverwaltung wahrnimmt, entscheidet er nach freiem Ermessen, ob und inwie- weit er Fragen aus dem Gemeinderat beantwortet. […] Ein Auskunftsanspruch besteht aber nicht, weil die Zuständigkeit für den Vollzug der beschlosse- nen Personalkostenbudgets im Rahmen der Haushaltssatzung dem Bürgermeister obliegt.“

Die Fragen über besetzte und offene Stellen sowie Bewirtschaftungssperren und Gründen hierfür liegen folglich nicht in der Zuständigkeit des Stadtrates, so dass ein Auskunftsrecht über § 9 Abs. 2 GO-StR nicht besteht.

Wie bereits in der vorherigen Anfrage zur diesem Themenbereich (Drucksache 2734/25) und auch im dahingehenden Hauptausschuss am 10.02.2026 angesprochen wurde darum gebeten von die- sen Anfragen abzusehen. Da keine Verpflichtung zur Beantwortung besteht, werde ich diese Fra- gen nicht beantworten.

  1. Wie viele Stellen für die Einbürgerung sind Stand jetzt besetzt, wie viele offene Stellen gibt es und sind davon Stellen derzeit mit einer Bewirtschaftungssperre versehen – wenn ja, wa- rum?

Die Frage bezieht sich auf die Personalhoheit des Oberbürgermeisters (vgl. obige Ausführungen). Eine Beantwortung unterbleibt.

  1. Wie haben sich die Fallzahlen der Einbürgerung entwickelt und welche Wartezeiten ergeben sich derzeit? (Bitte aufschlüsseln nach Jahresscheiben wie viele Fälle jeweils abgeschlossen wurden und wie sich die Anzahl Mitarbeiter verändert hat)

  2. Sind die 88 Untätigkeitsklagen Stand Januar 2026 jetzt alle erledigt, wenn nein, warum nicht, wie viele weitere Untätigkeitsklagen gab es in diesem Bereich seit meiner letzten An- frage aus dem November 2025 und wie gedenkt die Stadt, dem künftig vorzubeugen? (Bitte aufschlüsseln nach Gesamtanzahl der Klagen, davon die erfolgreichen Klagen gegen die Stadt sowie nach Klagen, die im Jahr 2025 und 2026 eingereicht wurden.)

Die Fragen 2 und 3 beziehen sich auf Angelegenheiten, die dem übertragenen Wirkungsbereich zugeordnet werden. Nach § 29 Absatz 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 3 der Thüringer Kommunalord- nung erledige ich solche Angelegenheiten in eigener Zuständigkeit.

Eine Beantwortung unterbleibt.

Mit freundlichen Grüßen

A. Horn