Der Bundestag beschloss Gesetz zur Umsetzung EU-Richtlinie 2023/2413 in Deutschland; Beschleunigte Genehmigungsverfahren für EE-Vorhaben
Anlangenkonvolut 1
Anlagenkonvolut 1 Ausschussdrucksachen des Ausschusses für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit zum Kurzprotokoll der 7. Sitzung am 8.Juli 2025
Ausschuss für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit 21. Wahlperiode
Dem Ausschuss ist das vorliegende Dokument in nicht barrierefreier Form zugeleitet worden. Ausschussdrucksache 21(16)20 (04.07.2025)
Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und SPD
zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD Zusammenstellung Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung von Vorgaben der Richtlinie (EU) 2023/2413 für Zulassungsverfahren nach dem Bundes- Immissionsschutzgesetz und dem Wasserhaushaltsgesetz, zur Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes, zur Änderung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes und zur Änderung des Baugesetzbuchs Drucksache 21/568
Siehe Anlage
Bearbeitungsstand: 04.07.2025 10:32 Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses Entwurf eines Gesetzes zur Um- setzung von Vorgaben der Richtli- nie (EU) 2023/2413 für Zulas- sungsverfahren nach dem Bun- des-Immissionsschutzgesetz und dem Wasserhaushaltsgesetz, zur Änderung des Bundeswasserstra- ßengesetzes, zur Änderung des Windenergieflächenbedarfsgeset- zes und zur Änderung des Bauge- setzbuchs Entwurf eines Gesetzes zur Um- setzung von Vorgaben der Richtli- nie (EU) 2023/2413 für Zulas- sungsverfahren nach dem Bun- des-Immissionsschutzgesetz und dem Wasserhaushaltsgesetz so- wie für Planverfahren nach dem Baugesetzbuch und dem Raum- ordnungsgesetz, zur Änderung des Bundeswasserstraßengeset- zes und zur Änderung des Wind- energieflächenbedarfsgesetzes Vom … Vom … Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz be- schlossen: Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz be- schlossen: Artikel 1 Artikel 1 Änderung des Bundes-Immissi- onsschutzgesetzes Änderung des Bundes-Immissi- onsschutzgesetzes Das Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), das zuletzt durch Artikel 1 des Ge- setzes vom 24. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 58) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Das Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), das zuletzt durch Artikel 1 des Ge- setzes vom 24. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 58) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 10 die folgende Angabe eingefügt: 1. u n v e r ä n d e r t „§10a Sonderregelungen für das Genehmigungsverfahren bei Vorhaben nach der Richtlinie (EU) 2018/2001“. 2. § 10 Absatz 5a wird gestrichen. 2. u n v e r ä n d e r t 3. Nach § 10 wird der folgende § 10a ein- gefügt: 3. Nach § 10 wird der folgende § 10a ein- gefügt:
- 2 - Bearbeitungsstand: 04.07.2025 10:32 Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses „§ 10a „§ 10a Sonderregelungen für das Genehmigungs- verfahren bei Vorhaben nach der Richtlinie (EU) 2018/2001 Sonderregelungen für das Genehmigungs- verfahren bei Vorhaben nach der Richtlinie (EU) 2018/2001 (1) Die nachstehenden Absätze sind ergänzend anzuwenden, wenn das Vorha- ben eine Anlage betrifft, die in den Anwen- dungsbereich der Richtlinie (EU) 2018/2001 in der Fassung vom 13. Juni 2024 fällt. (1) u n v e r ä n d e r t (2) Auf Antrag des Trägers des Vorha- bens werden das Genehmigungsverfahren sowie alle sonstigen Zulassungsverfahren, die für die Durchführung des Vorhabens nach Bundes- oder Landesrecht erforderlich sind, über eine einheitliche Stelle abgewi- ckelt. (2) u n v e r ä n d e r t (3) Die einheitliche Stelle nach Ab- satz 2 stellt ein Verfahrenshandbuch für Träger von Vorhaben bereit und macht die im Verfahrenshandbuch enthaltenen Infor- mationen auch im Internet zugänglich. Da- bei geht sie gesondert auch auf kleinere Vorhaben im Bereich erneuerbare Energie und Vorhaben zur Eigenversorgung mit Elektrizität und Erneuerbare-Energie-Ge- meinschaften ein. In den im Internet veröf- fentlichten Informationen weist die einheitli- che Stelle auch darauf hin, für welche Vor- haben sie zuständig ist und welche weiteren einheitlichen Stellen im jeweiligen Land für Vorhaben nach Absatz 1 zuständig sind. (3) u n v e r ä n d e r t (4) § 7 der Verordnung über das Ge- nehmigungsverfahren ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden: (4) u n v e r ä n d e r t
betrifft der Antrag ein Vorhaben in ei- nem für ein solches Vorhaben gelten- den Beschleunigungsgebiet für erneu- erbare Energie nach Artikel 2 Unterab- satz 2 Nummer 9a der Richtlinie (EU) 2018/2001 in der Fassung vom 13. Juni 2024, so beträgt die Frist nach § 7 Ab- satz 1 Satz 1 der Verordnung über das Genehmigungsverfahren 30 Tage; § 7 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung über das Genehmigungsverfahren ist in die- sem Fall nicht anzuwenden;
- 3 - Bearbeitungsstand: 04.07.2025 10:32 Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses
sind der Antrag und die Unterlagen voll- ständig, so bestätigt die Genehmi- gungsbehörde dem Antragsteller, in den Fällen des Absatzes 2 über die ein- heitliche Stelle, die Vollständigkeit des Antrags spätestens innerhalb von
a) 30 Tagen nach Eingang des An- trags, wenn der Antrag ein Vorha- ben in einem für ein solches Vorha- ben geltenden Beschleunigungs- gebiet für erneuerbare Energie nach Artikel 2 Unterabsatz 2 Num- mer 9a der Richtlinie (EU) 2018/2001 in der Fassung vom 13. Juni 2024 betrifft, oder
b) 45 Tagen nach Eingang des An- trags, wenn der Antrag ein Vorha- ben außerhalb eines für ein sol- ches Vorhaben geltenden Be- schleunigungsgebiets für erneuer- bare Energie nach Artikel 2 Unter- absatz 2 Nummer 9a der Richtlinie (EU) 2018/2001 in der Fassung vom 13. Juni 2024 betrifft;
nach Eingang der vollständigen An- tragsunterlagen erstellt die Genehmi- gungsbehörde einen Zeitplan für das weitere Verfahren und teilt diesen Zeit- plan in den Fällen des Absatzes 2 der einheitlichen Stelle, andernfalls dem Antragsteller, mit.
Sind der Antrag oder die Unterlagen nicht vollständig, so hat die Genehmigungsbe- hörde den Antragsteller, in den Fällen des Absatzes 2 über die einheitliche Stelle, in- nerhalb des jeweils einschlägigen Zeit- raums nach Satz 1 Nummer 2 aufzufordern, den Antrag oder die Unterlagen unverzüg- lich zu ergänzen. Die Genehmigungsfrist beginnt spätestens mit der Bestätigung der Vollständigkeit.
(5) Ab dem 21. November 2025 ist das Genehmigungsverfahren elektronisch durchzuführen. Satz 1 gilt nicht für Perso- nen, die Einwendungen erheben. Der An- tragsteller hat einen Zugang für die Über- mittlung elektronischer Dokumente und für die elektronische Zustellung zu eröffnen. (5) u n v e r ä n d e r t
- 4 - Bearbeitungsstand: 04.07.2025 10:32 Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses (6) Über den Genehmigungsantrag für ein folgendes Vorhaben in einem für ein sol- ches Vorhaben geltenden Beschleuni- gungsgebiet für erneuerbare Energie nach Artikel 2 Unterabsatz 2 Nummer 9a der Richtlinie (EU) 2018/2001 in der Fassung vom 13. Juni 2024 ist innerhalb einer Frist von sechs Monaten zu entscheiden: (6) Über den Genehmigungsan- trag für ein folgendes Vorhaben in ei- nem für ein solches Vorhaben gelten- den Beschleunigungsgebiet für erneu- erbare Energie nach Artikel 2 Unterab- satz 2 Nummer 9a der Richtlinie (EU) 2018/2001 in der Fassung vom 13. Juni 2024 ist innerhalb einer Frist von sechs Monaten, im vereinfachten Verfahren innerhalb einer Frist von drei Mona- ten, zu entscheiden:
ein Vorhaben, das das Repowering ei- ner Anlage zur Erzeugung erneuerbarer Energie betrifft, 1. u n v e r ä n d e r t 2. ein Vorhaben, das eine neue Anlage mit einer Stromerzeugungskapazität unter 150 Kilowatt betrifft, oder 2. u n v e r ä n d e r t 3. ein Vorhaben, das Energiespeicheran- lagen am selben Standort nach Artikel 2 Unterabsatz 2 Nummer 44d der Richtli- nie (EU) 2018/2001 in der Fassung vom 13. Juni 2024, einschließlich einer An- lage zur Speicherung von Strom oder Wärme, betrifft. 3. ein Vorhaben, das einen Energie- speicher am selben Standort nach Artikel 2 Unterabsatz 2 Num- mer 44d der Richtlinie (EU) 2018/2001 in der Fassung vom 13. Juni 2024, einschließlich einer Anlage zur Speicherung von Strom oder Wärme, betrifft. In durch außergewöhnliche Umstände hin- reichend begründeten Fällen kann die Ge- nehmigungsbehörde die Frist um bis zu drei Monate verlängern. Die Fristverlängerung ist gegenüber dem Antragsteller zu begrün- den.“ In durch außergewöhnliche Umstände hin- reichend begründeten Fällen kann die Ge- nehmigungsbehörde die Frist um bis zu drei Monate verlängern. Die Fristverlängerung ist gegenüber dem Antragsteller zu begrün- den.“ 4. § 16b wird wie folgt geändert: 4. § 16b wird wie folgt geändert: a) Absatz 7 wird durch den folgenden Absatz 7 ersetzt: a) Absatz 7 wird durch den folgenden Absatz 7 ersetzt:
- 5 - Bearbeitungsstand: 04.07.2025 10:32 Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses „(7) Werden bei einer genehmigten Windenergieanlage vor der Errichtung Än- derungen am Anlagentyp vorgenommen oder wird er gewechselt, müssen im Rah- men des Änderungsgenehmigungsverfah- rens nur dann Anforderungen geprüft wer- den, soweit durch die Änderung des Anla- gentyps im Verhältnis zur genehmigten An- lage nachteilige Auswirkungen hervorgeru- fen werden und diese für die Prüfung nach § 6 erheblich sein können. Die Absätze 5 und 6 sind entsprechend anzuwenden. Wird der Standort der Anlage um nicht mehr als 8 Meter geändert, die Gesamthöhe um nicht mehr als 20 Meter erhöht und der Rotor- durchlauf um nicht mehr als 8 Meter verrin- gert, sind ausschließlich die Vereinbarkeit der Änderungen mit militärischen und luft- verkehrlichen Belangen zu prüfen sowie die Anforderungen nach Absatz 8 nachzuwei- sen und zu prüfen. Unverzüglich nach Ein- gang der vollständigen Antragsunterlagen hat die Genehmigungsbehörde die für die militärischen und luftverkehrlichen Belange zuständigen Behörden zu beteiligen. Diese Behörden teilen der Genehmigungsbehörde den jeweiligen Zeitpunkt des Eingangs der vollständigen Antragsunterlagen mit. Die Genehmigungsbehörde teilt den spätesten nach Satz 5 mitgeteilten Zeitpunkt dem An- tragsteller mit. Im Fall der Ergänzung oder Änderung des Antrags sind die Sätze 5 und 6 entsprechend anzuwenden.“ „(7) Werden bei einer geneh- migten Windenergieanlage vor der Errichtung Änderungen am Anla- gentyp vorgenommen oder wird er gewechselt, müssen im Rahmen des Änderungsgenehmigungsver- fahrens nur dann Anforderungen geprüft werden, soweit durch die Änderung des Anlagentyps im Ver- hältnis zur genehmigten Anlage nachteilige Auswirkungen hervorge- rufen werden und diese für die Prü- fung nach § 6 erheblich sein kön- nen. Die Absätze 5 und 6 sind ent- sprechend anzuwenden. Wird der Standort der Anlage um nicht mehr als 8 Meter geändert, die Gesamt- höhe um nicht mehr als 20 Meter er- höht und der Rotordurchlauf um nicht mehr als 8 Meter verringert, sind ausschließlich die Vereinbar- keit der Änderungen mit militäri- schen und luftverkehrlichen Belan- gen zu prüfen sowie die Anforderun- gen nach Absatz 8 nachzuweisen und zu prüfen. Unverzüglich nach Eingang der vollständigen Antrags- unterlagen, spätestens innerhalb von fünf Werktagen, hat die Ge- nehmigungsbehörde die für die mili- tärischen und luftverkehrlichen Be- lange zuständigen Behörden zu be- teiligen. Diese Behörden teilen un- verzüglich, spätestens innerhalb von 10 Werktagen nach Eingang, der Genehmigungsbehörde den je- weiligen Zeitpunkt des Eingangs der vollständigen Antragsunterlagen mit. Die Genehmigungsbehörde teilt den spätesten nach Satz 5 mitge- teilten Zeitpunkt dem Antragsteller mit. Im Fall der Ergänzung oder Än- derung des Antrags sind die Sätze 5 und 6 ents