---
title: "Der Bundestag beschloss Gesetz zur Umsetzung EU-Richtlinie 2023/2413 in Deutschland; Beschleunigte Genehmigungsverfahren für EE-Vorhaben"
sdDatePublished: "2026-08-06T09:34:00Z"
source: "https://www.bundestag.de/resource/blob/1200994/Protokoll-007-Anlagenkonvolut-1.pdf"
topics:
  - name: "environmental policy"
    identifier: "medtop:20000423"
  - name: "renewable energy"
    identifier: "medtop:20000257"
  - name: "construction and property"
    identifier: "medtop:20000235"
locations:
  - "Groningen"
  - "Lower Saxony"
  - "Germany"
  - "Netherlands"
---


Der Bundestag beschloss Gesetz zur Umsetzung EU-Richtlinie 2023/2413 in Deutschland; Beschleunigte Genehmigungsverfahren für EE-Vorhaben

Anlangenkonvolut 1

Anlagenkonvolut 1
Ausschussdrucksachen des Ausschusses für
Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und
nukleare Sicherheit zum Kurzprotokoll der
7. Sitzung am 8.Juli 2025

Ausschuss für Umwelt, Klimaschutz,
Naturschutz und nukleare Sicherheit
21. Wahlperiode

Dem Ausschuss ist das vorliegende Dokument in nicht barrierefreier Form zugeleitet worden.
Ausschussdrucksache 21(16)20
(04.07.2025)

Änderungsantrag
der Fraktionen der CDU/CSU und SPD

zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD
Zusammenstellung
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung von Vorgaben der Richtlinie
(EU) 2023/2413 für Zulassungsverfahren nach dem Bundes-
Immissionsschutzgesetz und dem Wasserhaushaltsgesetz, zur
Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes, zur Änderung des
Windenergieflächenbedarfsgesetzes und zur Änderung des
Baugesetzbuchs
 Drucksache 21/568

Siehe Anlage

Bearbeitungsstand: 04.07.2025 10:32
Entwurf
Beschlüsse des 16. Ausschusses
Entwurf eines Gesetzes zur Um-
setzung von Vorgaben der Richtli-
nie (EU) 2023/2413 für Zulas-
sungsverfahren nach dem Bun-
des-Immissionsschutzgesetz und
dem Wasserhaushaltsgesetz, zur
Änderung des Bundeswasserstra-
ßengesetzes, zur Änderung des
Windenergieflächenbedarfsgeset-
zes und zur Änderung des Bauge-
setzbuchs
Entwurf eines Gesetzes zur Um-
setzung von Vorgaben der Richtli-
nie (EU) 2023/2413 für Zulas-
sungsverfahren nach dem Bun-
des-Immissionsschutzgesetz und
dem Wasserhaushaltsgesetz so-
wie für Planverfahren nach dem
Baugesetzbuch und dem Raum-
ordnungsgesetz, zur Änderung
des Bundeswasserstraßengeset-
zes und zur Änderung des Wind-
energieflächenbedarfsgesetzes
Vom …
Vom …
Der Bundestag hat mit Zustimmung des
Bundesrates das folgende Gesetz be-
schlossen:
Der Bundestag hat mit Zustimmung des
Bundesrates das folgende Gesetz be-
schlossen:
Artikel 1
Artikel 1
Änderung des Bundes-Immissi-
onsschutzgesetzes
Änderung des Bundes-Immissi-
onsschutzgesetzes
Das Bundes-Immissionsschutzgesetz
in der Fassung der Bekanntmachung vom
17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I
S. 123), das zuletzt durch Artikel 1 des Ge-
setzes vom 24. Februar 2025 (BGBl. 2025 I
Nr. 58) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
Das Bundes-Immissionsschutzgesetz
in der Fassung der Bekanntmachung vom
17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I
S. 123), das zuletzt durch Artikel 1 des Ge-
setzes vom 24. Februar 2025 (BGBl. 2025 I
Nr. 58) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1.
In der Inhaltsübersicht wird nach der
Angabe zu § 10 die folgende Angabe
eingefügt:
1.
u n v e r ä n d e r t
„§10a
Sonderregelungen für das Genehmigungsverfahren
bei Vorhaben nach der Richtlinie (EU) 2018/2001“.
2.
§ 10 Absatz 5a wird gestrichen.
2.
u n v e r ä n d e r t
3.
Nach § 10 wird der folgende § 10a ein-
gefügt:
3.
Nach § 10 wird der folgende § 10a ein-
gefügt:

- 2 -
Bearbeitungsstand: 04.07.2025 10:32
Entwurf
Beschlüsse des 16. Ausschusses
„§ 10a
„§ 10a
Sonderregelungen für das Genehmigungs-
verfahren bei Vorhaben nach der Richtlinie
(EU) 2018/2001
Sonderregelungen für das Genehmigungs-
verfahren bei Vorhaben nach der Richtlinie
(EU) 2018/2001
(1) Die nachstehenden Absätze sind
ergänzend anzuwenden, wenn das Vorha-
ben eine Anlage betrifft, die in den Anwen-
dungsbereich der Richtlinie (EU) 2018/2001
in der Fassung vom 13. Juni 2024 fällt.
(1) u n v e r ä n d e r t
(2) Auf Antrag des Trägers des Vorha-
bens werden das Genehmigungsverfahren
sowie alle sonstigen Zulassungsverfahren,
die für die Durchführung des Vorhabens
nach Bundes- oder Landesrecht erforderlich
sind, über eine einheitliche Stelle abgewi-
ckelt.
(2) u n v e r ä n d e r t
(3) Die einheitliche Stelle nach Ab-
satz 2 stellt ein Verfahrenshandbuch für
Träger von Vorhaben bereit und macht die
im Verfahrenshandbuch enthaltenen Infor-
mationen auch im Internet zugänglich. Da-
bei geht sie gesondert auch auf kleinere
Vorhaben im Bereich erneuerbare Energie
und Vorhaben zur Eigenversorgung mit
Elektrizität und Erneuerbare-Energie-Ge-
meinschaften ein. In den im Internet veröf-
fentlichten Informationen weist die einheitli-
che Stelle auch darauf hin, für welche Vor-
haben sie zuständig ist und welche weiteren
einheitlichen Stellen im jeweiligen Land für
Vorhaben nach Absatz 1 zuständig sind.
(3) u n v e r ä n d e r t
(4) § 7 der Verordnung über das Ge-
nehmigungsverfahren ist mit folgenden
Maßgaben anzuwenden:
(4) u n v e r ä n d e r t
1.
betrifft der Antrag ein Vorhaben in ei-
nem für ein solches Vorhaben gelten-
den Beschleunigungsgebiet für erneu-
erbare Energie nach Artikel 2 Unterab-
satz 2 Nummer 9a der Richtlinie (EU)
2018/2001 in der Fassung vom 13. Juni
2024, so beträgt die Frist nach § 7 Ab-
satz 1 Satz 1 der Verordnung über das
Genehmigungsverfahren 30 Tage; § 7
Absatz 1 Satz 2 der Verordnung über
das Genehmigungsverfahren ist in die-
sem Fall nicht anzuwenden;

- 3 -
Bearbeitungsstand: 04.07.2025 10:32
Entwurf
Beschlüsse des 16. Ausschusses
2.
sind der Antrag und die Unterlagen voll-
ständig, so bestätigt die Genehmi-
gungsbehörde dem Antragsteller, in
den Fällen des Absatzes 2 über die ein-
heitliche Stelle, die Vollständigkeit des
Antrags spätestens innerhalb von

a) 30 Tagen nach Eingang des An-
trags, wenn der Antrag ein Vorha-
ben in einem für ein solches Vorha-
ben geltenden Beschleunigungs-
gebiet für erneuerbare Energie
nach Artikel 2 Unterabsatz 2 Num-
mer 9a
der
Richtlinie
(EU)
2018/2001 in der Fassung vom 13.
Juni 2024 betrifft, oder

b) 45 Tagen nach Eingang des An-
trags, wenn der Antrag ein Vorha-
ben außerhalb eines für ein sol-
ches Vorhaben geltenden Be-
schleunigungsgebiets für erneuer-
bare Energie nach Artikel 2 Unter-
absatz 2 Nummer 9a der Richtlinie
(EU) 2018/2001 in der Fassung
vom 13. Juni 2024 betrifft;

3.
nach Eingang der vollständigen An-
tragsunterlagen erstellt die Genehmi-
gungsbehörde einen Zeitplan für das
weitere Verfahren und teilt diesen Zeit-
plan in den Fällen des Absatzes 2 der
einheitlichen Stelle, andernfalls dem
Antragsteller, mit.

Sind der Antrag oder die Unterlagen nicht
vollständig, so hat die Genehmigungsbe-
hörde den Antragsteller, in den Fällen des
Absatzes 2 über die einheitliche Stelle, in-
nerhalb des jeweils einschlägigen Zeit-
raums nach Satz 1 Nummer 2 aufzufordern,
den Antrag oder die Unterlagen unverzüg-
lich zu ergänzen. Die Genehmigungsfrist
beginnt spätestens mit der Bestätigung der
Vollständigkeit.

(5) Ab dem 21. November 2025 ist das
Genehmigungsverfahren
elektronisch
durchzuführen. Satz 1 gilt nicht für Perso-
nen, die Einwendungen erheben. Der An-
tragsteller hat einen Zugang für die Über-
mittlung elektronischer Dokumente und für
die elektronische Zustellung zu eröffnen.
(5) u n v e r ä n d e r t

- 4 -
Bearbeitungsstand: 04.07.2025 10:32
Entwurf
Beschlüsse des 16. Ausschusses
(6) Über den Genehmigungsantrag für
ein folgendes Vorhaben in einem für ein sol-
ches
Vorhaben
geltenden
Beschleuni-
gungsgebiet für erneuerbare Energie nach
Artikel 2 Unterabsatz 2 Nummer 9a der
Richtlinie (EU) 2018/2001 in der Fassung
vom 13. Juni 2024 ist innerhalb einer Frist
von sechs Monaten zu entscheiden:
(6) Über den Genehmigungsan-
trag für ein folgendes Vorhaben in ei-
nem für ein solches Vorhaben gelten-
den Beschleunigungsgebiet für erneu-
erbare Energie nach Artikel 2 Unterab-
satz 2 Nummer 9a der Richtlinie (EU)
2018/2001 in der Fassung vom 13. Juni
2024 ist innerhalb einer Frist von sechs
Monaten, im vereinfachten Verfahren
innerhalb einer Frist von drei Mona-
ten, zu entscheiden:
1.
ein Vorhaben, das das Repowering ei-
ner Anlage zur Erzeugung erneuerbarer
Energie betrifft,
1.
u n v e r ä n d e r t
2.
ein Vorhaben, das eine neue Anlage mit
einer Stromerzeugungskapazität unter
150 Kilowatt betrifft, oder
2.
u n v e r ä n d e r t
3.
ein Vorhaben, das Energiespeicheran-
lagen am selben Standort nach Artikel 2
Unterabsatz 2 Nummer 44d der Richtli-
nie (EU) 2018/2001 in der Fassung vom
13. Juni 2024, einschließlich einer An-
lage zur Speicherung von Strom oder
Wärme, betrifft.
3.
ein Vorhaben, das einen Energie-
speicher am selben Standort nach
Artikel 2
Unterabsatz 2
Num-
mer 44d
der
Richtlinie
(EU)
2018/2001 in der Fassung vom
13. Juni 2024, einschließlich einer
Anlage zur Speicherung von Strom
oder Wärme, betrifft.
In durch außergewöhnliche Umstände hin-
reichend begründeten Fällen kann die Ge-
nehmigungsbehörde die Frist um bis zu drei
Monate verlängern. Die Fristverlängerung
ist gegenüber dem Antragsteller zu begrün-
den.“
In durch außergewöhnliche Umstände hin-
reichend begründeten Fällen kann die Ge-
nehmigungsbehörde die Frist um bis zu drei
Monate verlängern. Die Fristverlängerung
ist gegenüber dem Antragsteller zu begrün-
den.“
4.
§ 16b wird wie folgt geändert:
4.
§ 16b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 7 wird durch den folgenden
Absatz 7 ersetzt:
a) Absatz 7 wird durch den folgenden
Absatz 7 ersetzt:

- 5 -
Bearbeitungsstand: 04.07.2025 10:32
Entwurf
Beschlüsse des 16. Ausschusses
„(7) Werden bei einer genehmigten
Windenergieanlage vor der Errichtung Än-
derungen am Anlagentyp vorgenommen
oder wird er gewechselt, müssen im Rah-
men des Änderungsgenehmigungsverfah-
rens nur dann Anforderungen geprüft wer-
den, soweit durch die Änderung des Anla-
gentyps im Verhältnis zur genehmigten An-
lage nachteilige Auswirkungen hervorgeru-
fen werden und diese für die Prüfung nach
§ 6 erheblich sein können. Die Absätze 5
und 6 sind entsprechend anzuwenden. Wird
der Standort der Anlage um nicht mehr als 8
Meter geändert, die Gesamthöhe um nicht
mehr als 20 Meter erhöht und der Rotor-
durchlauf um nicht mehr als 8 Meter verrin-
gert, sind ausschließlich die Vereinbarkeit
der Änderungen mit militärischen und luft-
verkehrlichen Belangen zu prüfen sowie die
Anforderungen nach Absatz 8 nachzuwei-
sen und zu prüfen. Unverzüglich nach Ein-
gang der vollständigen Antragsunterlagen
hat die Genehmigungsbehörde die für die
militärischen und luftverkehrlichen Belange
zuständigen Behörden zu beteiligen. Diese
Behörden teilen der Genehmigungsbehörde
den jeweiligen Zeitpunkt des Eingangs der
vollständigen Antragsunterlagen mit. Die
Genehmigungsbehörde teilt den spätesten
nach Satz 5 mitgeteilten Zeitpunkt dem An-
tragsteller mit. Im Fall der Ergänzung oder
Änderung des Antrags sind die Sätze 5 und
6 entsprechend anzuwenden.“
„(7) Werden bei einer geneh-
migten Windenergieanlage vor der
Errichtung Änderungen am Anla-
gentyp vorgenommen oder wird er
gewechselt, müssen im Rahmen
des
Änderungsgenehmigungsver-
fahrens nur dann Anforderungen
geprüft werden, soweit durch die
Änderung des Anlagentyps im Ver-
hältnis zur genehmigten Anlage
nachteilige Auswirkungen hervorge-
rufen werden und diese für die Prü-
fung nach § 6 erheblich sein kön-
nen. Die Absätze 5 und 6 sind ent-
sprechend anzuwenden. Wird der
Standort der Anlage um nicht mehr
als 8 Meter geändert, die Gesamt-
höhe um nicht mehr als 20 Meter er-
höht und der Rotordurchlauf um
nicht mehr als 8 Meter verringert,
sind ausschließlich die Vereinbar-
keit der Änderungen mit militäri-
schen und luftverkehrlichen Belan-
gen zu prüfen sowie die Anforderun-
gen nach Absatz 8 nachzuweisen
und zu prüfen. Unverzüglich nach
Eingang der vollständigen Antrags-
unterlagen, spätestens innerhalb
von fünf Werktagen, hat die Ge-
nehmigungsbehörde die für die mili-
tärischen und luftverkehrlichen Be-
lange zuständigen Behörden zu be-
teiligen. Diese Behörden teilen un-
verzüglich, spätestens innerhalb
von 10 Werktagen nach Eingang,
der Genehmigungsbehörde den je-
weiligen Zeitpunkt des Eingangs der
vollständigen
Antragsunterlagen
mit. Die Genehmigungsbehörde teilt
den spätesten nach Satz 5 mitge-
teilten Zeitpunkt dem Antragsteller
mit. Im Fall der Ergänzung oder Än-
derung des Antrags sind die Sätze 5
und 6 ents