Landratsamt Alb-Donau-Kreis ordnet geringfügige Änderung des Flurbereinigungsgebiets Erbach-Donaurieden/Ersingen (B311) an; Gesamtfläche nun 760 ha
- 1 - -untere Flurbereinigungsbehörde- Öffentliche Bekanntmachung Flurbereinigung Erbach-Donaurieden/Ersingen (B311) Landkreise Alb-Donau-Kreis und Biberach Änderungsbeschluss 2 vom 03.07.2026
Das Landratsamt Alb-Donau-Kreis -untere Flurbereinigungsbehörde- ordnet hiermit eine geringfügige Änderung des Flurbereinigungsgebiets der Flurbereinigung Erbach-Donaurieden/Ersingen (B311) nach § 8 Abs. 1 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) in der Fassung vom 16.03.1976 (BGBl. I S. 546) an. In das Flurbereinigungsgebiet werden einbezogen: Von der Gemeinde Achstetten, Gemarkung Stetten Flur 0 Landkreis Biberach die Grundstücke 1142/1 und 1302. Die Fläche der neu einbezogenen Grundstücke beträgt rd. 0,29 ha. Das geänderte Flurbereinigungsgebiet umfasst nunmehr eine Fläche von 760 ha. Seine Abgrenzung ist aus dem beiliegenden Auszug aus der Gebietskarte in der Fassung vom 02.07.2026 ersichtlich. (Anlage 1). 2. Am Flurbereinigungsverfahren sind neu beteiligt: Als Teilnehmer die Eigentümer und Erbbauberechtigten der zum Erweiterungsgebiet gehörenden Grundstücke, als Nebenbeteiligte die Inhaber von Rechten an diesen Grundstücken, sowie die Eigentümer von nicht zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücken, die zur Errichtung fester Grenzzeichen an der Grenze des Flurbereinigungsgebiets mitzuwirken haben. 3. Dieser Beschluss mit Begründung und Gebietskarte liegt 1 Monat lang - vom 1. Tag seiner öffentlichen Bekanntmachung an gerechnet - im Rathaus in Erbach (Donau) und im Rathaus Achstetten zur Einsichtnahme für die Beteiligten aus. Die Wirkungen dieses Beschlusses treten am Tag der Bekanntgabe sämtlicher Unterlagen in der betreffenden Gemeinde ein. Zusätzlich kann der Beschluss mit Begründung und dem Auszug aus der Gebietskarte auf der Internetseite des Landesamts für Geoinformation und Landentwicklung im o. g. Verfahren (www.lgl-bw.de/3299) eingesehen werden. 4.1 Inhaber von Rechten, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Beteiligung am Verfahren berechtigen, z. B. Pachtrechten, werden aufgefordert, diese Rechte innerhalb von 3 Monaten beim Landratsamt Alb-Donau-Kreis -untere Unterzeichnet von: Stadtverwaltung Erbach Datum: 06.08.2026
- 2 - Flurbereinigungsbehörde- Hauptstraße 25, 89584 Ehingen (Donau) anzumelden. Werden Rechte erst nach Ablauf der 3-Monatsfrist angemeldet oder nachgewiesen, so kann das Landratsamt -untere Flurbereinigungsbehörde- die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gelten lassen. Der Inhaber eines vorbezeichneten Rechts muss die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufs ebenso gegen sich gelten lassen wie der Beteiligte, demgegenüber die Frist durch Bekanntgabe des Verwaltungsakts in Lauf gesetzt worden ist. 4.2 In der Nutzungsart der Grundstücke dürfen ohne Zustimmung des Landratsamtes nur Änderungen vorgenommen werden, die zum ordnungsgemäßen Wirtschaftsbetrieb gehören. Bauwerke, Brunnen, Gräben, Einfriedungen, Hangterrassen und ähnliche Anlagen dürfen nur mit Zustimmung des Landratsamtes errichtet, hergestellt, wesentlich verändert oder beseitigt werden. Sind entgegen diesen Vorschriften Änderungen vorgenommen oder Anlagen hergestellt oder beseitigt worden, so können sie im Flurbereinigungsverfahren unberücksichtigt bleiben. Das Landratsamt kann den früheren Zustand, notfalls mit Zwang, wiederherstellen lassen, wenn dies der Flurbereinigung dient. 4.3 Obstbäume, Beerensträucher, Rebstöcke, Hopfenstöcke, einzelne Bäume, Hecken, Feld- und Ufergehölze dürfen nur mit Zustimmung des Landratsamtes beseitigt werden, andernfalls muss das Landratsamt Ersatzpflanzungen anordnen. 4.4 Auf den in das Flurbereinigungsverfahren einbezogenen Waldgrundstücken dürfen Holzeinschläge, die den Rahmen einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung übersteigen, nur mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde vorgenommen werden. Andernfalls kann diese anordnen, dass die abgeholzte oder verlichtete Fläche wieder ordnungsgemäß in Bestand zu bringen ist. 4.5 Wer gegen die unter Nr. 4.2 bis 4.4 genannten Vorschriften verstößt, kann wegen Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße belegt werden. 4.6 Neben den unter 4.1 bis 4.4 genannten Einschränkungen gelten die Beschränkungen nach dem Landwirtschafts- und Landeskulturgesetz sowie dem Naturschutzrecht (Dauergrünlandumwandlungsverbot, Biotop- und Artenschutz) unverändert weiter. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Änderungsbeschluss kann innerhalb eines Monats Widerspruch beim Landratsamt Alb-Donau-Kreis, Sitz: Ulm eingelegt werden. (Hinweis: Anschrift der Flurbereinigungsbehörde: Gemeinsame Dienststelle Flurneuordnung und Landentwicklung der Landkreise Alb-Donau-Kreis und Landkreis Biberach, Hauptstraße 25, 89584 Ehingen oder jede andere Stelle des Landratsamts Alb-Donau-Kreis) Begründung Die Einbeziehung der Grundstücke ist erforderlich, um den Zweck des Verfahrens besser erreichen zu können, die gemeinschaftlichen / planfestgestellten Maßnahmen zu vervollständigen und zukunftsgerichtete Strukturen zu schaffen. Der Vorstand der Teilnehmergemeinschaft ist zu der Änderung des Flurbereinigungsgebiets gehört worden. gez. Marc Bierkamp (Projektleiter) D.S.