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title: "Landratsamt Alb-Donau-Kreis ordnet geringfügige Änderung des Flurbereinigungsgebiets Erbach-Donaurieden/Ersingen (B311) an; Gesamtfläche nun 760 ha"
sdDatePublished: "2026-08-06T13:38:00Z"
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  - name: "construction and property"
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  - "Heilbronn"
  - "Alb-Donau-Kreis"
  - "Rheingau-Taunus-Kreis"
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Landratsamt Alb-Donau-Kreis ordnet geringfügige Änderung des Flurbereinigungsgebiets Erbach-Donaurieden/Ersingen (B311) an; Gesamtfläche nun 760 ha

- 1 -
-untere Flurbereinigungsbehörde-
Öffentliche Bekanntmachung
Flurbereinigung Erbach-Donaurieden/Ersingen (B311)
Landkreise Alb-Donau-Kreis und Biberach
Änderungsbeschluss 2
vom 03.07.2026
1.
Das Landratsamt Alb-Donau-Kreis -untere Flurbereinigungsbehörde- ordnet hiermit
eine geringfügige Änderung des Flurbereinigungsgebiets der Flurbereinigung
Erbach-Donaurieden/Ersingen (B311) nach § 8 Abs. 1 des
Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) in der Fassung vom 16.03.1976 (BGBl. I S. 546)
an.
In das Flurbereinigungsgebiet werden einbezogen:
Von der Gemeinde Achstetten,
Gemarkung Stetten
Flur 0
Landkreis Biberach
die Grundstücke 1142/1 und 1302.
Die Fläche der neu einbezogenen Grundstücke beträgt rd. 0,29 ha.
Das geänderte Flurbereinigungsgebiet umfasst nunmehr eine Fläche von 760 ha.
Seine Abgrenzung ist aus dem beiliegenden Auszug aus der Gebietskarte in der
Fassung vom 02.07.2026 ersichtlich. (Anlage 1).
2.
Am Flurbereinigungsverfahren sind neu beteiligt:
Als Teilnehmer die Eigentümer und Erbbauberechtigten der zum Erweiterungsgebiet
gehörenden Grundstücke,
als Nebenbeteiligte die Inhaber von Rechten an diesen Grundstücken, sowie die
Eigentümer von nicht zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücken, die zur
Errichtung fester Grenzzeichen an der Grenze des Flurbereinigungsgebiets
mitzuwirken haben.
3.
Dieser Beschluss mit Begründung und Gebietskarte liegt 1 Monat lang - vom 1. Tag
seiner öffentlichen Bekanntmachung an gerechnet - im Rathaus in Erbach (Donau)
und im Rathaus Achstetten zur Einsichtnahme für die Beteiligten aus.
Die Wirkungen dieses Beschlusses treten am Tag der Bekanntgabe sämtlicher
Unterlagen in der betreffenden Gemeinde ein.
Zusätzlich kann der Beschluss mit Begründung und dem Auszug aus der
Gebietskarte auf der Internetseite des Landesamts für Geoinformation und
Landentwicklung im o. g. Verfahren (www.lgl-bw.de/3299) eingesehen werden.
4.1 Inhaber von Rechten, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur
Beteiligung am Verfahren berechtigen, z. B. Pachtrechten, werden aufgefordert,
diese Rechte innerhalb von 3 Monaten beim Landratsamt Alb-Donau-Kreis -untere
Unterzeichnet von:
Stadtverwaltung
Erbach
Datum: 06.08.2026

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Flurbereinigungsbehörde- Hauptstraße 25, 89584 Ehingen (Donau) anzumelden.
Werden Rechte erst nach Ablauf der 3-Monatsfrist angemeldet oder nachgewiesen,
so kann das Landratsamt -untere Flurbereinigungsbehörde- die bisherigen
Verhandlungen und Festsetzungen gelten lassen. Der Inhaber eines
vorbezeichneten Rechts muss die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen
Fristablaufs ebenso gegen sich gelten lassen wie der Beteiligte, demgegenüber die
Frist durch Bekanntgabe des Verwaltungsakts in Lauf gesetzt worden ist.
4.2 In der Nutzungsart der Grundstücke dürfen ohne Zustimmung des Landratsamtes
nur Änderungen vorgenommen werden, die zum ordnungsgemäßen
Wirtschaftsbetrieb gehören.
Bauwerke, Brunnen, Gräben, Einfriedungen, Hangterrassen und ähnliche Anlagen
dürfen nur mit Zustimmung des Landratsamtes errichtet, hergestellt, wesentlich
verändert oder beseitigt werden.
Sind entgegen diesen Vorschriften Änderungen vorgenommen oder Anlagen
hergestellt oder beseitigt worden, so können sie im Flurbereinigungsverfahren
unberücksichtigt bleiben. Das Landratsamt kann den früheren Zustand, notfalls mit
Zwang, wiederherstellen lassen, wenn dies der Flurbereinigung dient.
4.3 Obstbäume, Beerensträucher, Rebstöcke, Hopfenstöcke, einzelne Bäume, Hecken,
Feld- und Ufergehölze dürfen nur mit Zustimmung des Landratsamtes beseitigt
werden, andernfalls muss das Landratsamt Ersatzpflanzungen anordnen.
4.4 Auf den in das Flurbereinigungsverfahren einbezogenen Waldgrundstücken dürfen
Holzeinschläge, die den Rahmen einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung
übersteigen, nur mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde vorgenommen
werden. Andernfalls kann diese anordnen, dass die abgeholzte oder verlichtete
Fläche wieder ordnungsgemäß in Bestand zu bringen ist.
4.5 Wer gegen die unter Nr. 4.2 bis 4.4 genannten Vorschriften verstößt, kann wegen
Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße belegt werden.
4.6 Neben den unter 4.1 bis 4.4 genannten Einschränkungen gelten die Beschränkungen
nach dem Landwirtschafts- und Landeskulturgesetz sowie dem Naturschutzrecht
(Dauergrünlandumwandlungsverbot, Biotop- und Artenschutz) unverändert weiter.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Änderungsbeschluss kann innerhalb eines Monats Widerspruch beim
Landratsamt Alb-Donau-Kreis, Sitz: Ulm eingelegt werden.
(Hinweis: Anschrift der Flurbereinigungsbehörde: Gemeinsame Dienststelle Flurneuordnung
und Landentwicklung der Landkreise Alb-Donau-Kreis und Landkreis Biberach, Hauptstraße
25, 89584 Ehingen oder jede andere Stelle des Landratsamts Alb-Donau-Kreis)
Begründung
Die Einbeziehung der Grundstücke ist erforderlich, um den Zweck des Verfahrens besser
erreichen zu können, die gemeinschaftlichen / planfestgestellten Maßnahmen zu
vervollständigen und zukunftsgerichtete Strukturen zu schaffen.
Der Vorstand der Teilnehmergemeinschaft ist zu der Änderung des Flurbereinigungsgebiets
gehört worden.
gez.
Marc Bierkamp
(Projektleiter)
D.S.