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title: "Fachverband Holzenergie im Bundesverband Bioenergie e.V. Stellungnahme zum Referentenentwurf zur Änderung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes Berlin; §5a klärt Rechtsfolgen des Endes der Abfalleigenschaft"
sdDatePublished: "2026-08-06T16:37:00Z"
source: "https://www.fachverband-holzenergie.de/application/files/8917/8602/6011/2026.08.06_FVH-SN_Kreislaufwirtschaftsgesetz.pdf"
topics:
  - name: "environmental policy"
    identifier: "medtop:20000423"
  - name: "regulation of industry"
    identifier: "medtop:20000636"
locations:
  - "Germany"
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Fachverband Holzenergie im Bundesverband Bioenergie e.V. Stellungnahme zum Referentenentwurf zur Änderung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes Berlin; §5a klärt Rechtsfolgen des Endes der Abfalleigenschaft

Fachverband Holzenergie im BBE ⚫ EUREF-Campus 16 ⚫ 10829 Berlin
Tel.: 030 2758 179-21 ⚫ Fax: 030 2758 179-29 ⚫ buecheler@bioenergie.de ⚫ www.fachverband-holzenergie.de
Vorsitzende des Vorstandes des BBE: Marlene Mortler ⚫ Geschäftsführer des FVH: Gerolf Bücheler

Stellungnahme zum
Referentenentwurf zur Änderung
des Kreislaufwirtschaftsgesetzes

Kontakt:

Fachverband Holzenergie im Bundesverband Bioenergie e.V.
Gerolf Bücheler

buecheler@bioenergie.de
Lobbyregisternummer: R000788
Datum:

6.8.2026

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1. Klarstellung zur Ende der Abfalleigenschaft
Der Fachverband Holzenergie im Bundesverband Bioenergie e.V. (FVH) dankt für die Möglichkeit der
Stellungnahme zur Änderung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG). Der FVH sieht ergänzend zum
vorliegenden Referentenentwurf Bedarf für eine gesetzliche Klarstellung der Rechtsfolgen des Endes der
Abfalleigenschaft nach § 5 KrWG, um möglichst saubere und hochwertige aus Abfall gewonnene Produkte
zu gewährleisten.
In der Praxis bestehen erhebliche Unsicherheiten darüber, welches Rechtsregime für Stoffe und
Gegenstände gilt, nachdem sie die Abfalleigenschaft verloren haben. Dies betrifft insbesondere
Sekundärrohstoffe und Rezyklate, die nach ihrer Aufbereitung erneut in Produktions- und
Wertschöpfungsketten eingesetzt werden sollen.
Diese Rechtsunsicherheit kann Investitionen in Aufbereitungs- und Recyclingverfahren hemmen und den
Markteinsatz von Sekundärrohstoffen erschweren. Für eine funktionierende Kreislaufwirtschaft ist jedoch
entscheidend, dass rechtssicher aufbereitete Stoffe nach dem Ende der Abfalleigenschaft ohne sachlich
nicht gerechtfertigte Benachteiligung wieder als Rohstoffe oder Erzeugnisse genutzt werden können.
Der FVH schlägt deshalb vor, das Kreislaufwirtschaftsgesetz um eine ausdrückliche Regelung zu ergänzen,
die klarstellt, dass Stoffe, Sekundärstoffe und Gegenstände nach Eintritt des Endes der Abfalleigenschaft
grundsätzlich aus dem Anwendungsbereich des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ausscheiden und
anschließend
den
jeweils
einschlägigen
produkt-,
chemikalien-,
marktüberwachungs-
und
haftungsrechtlichen Anforderungen unterliegen. Damit wird eine möglichst hochwertige Stoffverwendung
sichergestellt. Neue materielle Voraussetzungen werden damit nicht geschaffen; maßgeblich bleiben § 5
KrWG sowie die unionsrechtlichen Vorgaben, insbesondere Artikel 6 der Richtlinie 2008/98/EG über
Abfälle.
Vorschlag
Der FVH schlägt vor, nach § 5 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes einen neuen § 5a einzufügen:
§ 5a Rechtsfolgen des Endes der Abfalleigenschaft
(1) Mit dem Ende der Abfalleigenschaft nach § 5 unterliegt der Stoff, Sekundärstoff oder
Gegenstand nicht mehr den Vorschriften dieses Gesetzes, soweit dieses Gesetz nichts anderes
bestimmt.
(2) Für Stoffe, Sekundärstoffe oder Gegenstände, deren Abfalleigenschaft nach § 5 beendet ist,
gelten die jeweils einschlägigen produkt-, chemikalien-, marktüberwachungs- und
haftungsrechtlichen Vorschriften.
(3) Stoffe, Sekundärstoffe oder Gegenstände nach Absatz 2 dürfen im Rechts- und
Geschäftsverkehr nicht allein deshalb anders behandelt werden als vergleichbare Primärrohstoffe

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oder aus Primärrohstoffen hergestellte Erzeugnisse, weil sie aus einem Verwertungsverfahren
hervorgegangen sind.
(4) Weitergehende Anforderungen aufgrund unionsrechtlicher oder nationaler Vorschriften
bleiben unberührt.