Thüringer Finanzministerium Erlass zur steuerlichen Behandlung der Aufwandsentschädigungen ehrenamtlicher Feuerwehr und Katastrophenschutzfunktionsträger in Thüringen; steuerfrei 1/3 mind. 275€ monatlich max. 3.300€ jährlich

Steuerliche Behandlung der Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Funktionsträger der Freiwilligen Feuerwehren und des Katastrophenschutzes in Thüringen

Erlass des Thüringer Finanzministeriums vom 8. Juli 2026, Az.: 1040-21-S 2337/10, 64367/2026

Steuerliche Behandlung der Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Funktionsträger der Freiwilligen Feuerwehren und des Katastrophenschutzes in Thüringen

Erlass vom 02.06.2021 – S 2337 - A - 4 - 21.14; Dok.: 89826/2021 (ThürStAnz. Nr. 26/2021 S. 1170 - 1171)

Für die steuerliche Behandlung der Aufwandsentschädigungen, die an ehrenamtlich tätige Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren Thüringens sowie ehrenamtliche Helfer im Katastrophenschutz gemäß der Thüringer Feuerwehr-Entschädigungsverordnung (ThürFwEntschVO) vom 26. Oktober 2019 (GVBl. 2019 S. 457), zuletzt geändert mit der Ersten Verordnung zur Änderung der Thüringer Feuerwehr-Entschädigungsverordnung vom 13. Oktober 2020 (GVBl 2020 S. 543), gezahlt werden, gilt Folgendes:

Die gewährten Aufwandsentschädigungen sind in Höhe von 1/3, mindestens in Höhe von 275 € monatlich, nach § 3 Nummer 12 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) steuerfrei (R 3.12 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 Lohnsteuer-Richtlinien 2027

LStR). Ist die Aufwandsentschädigung niedriger als 275 € monatlich, bleibt nur der tatsächlich geleistete Betrag steuerfrei. Eine Nachholung nicht ausgeschöpfter Monatsbeträge im selben Kalenderjahr ist zulässig (R 3.12 Absatz 3 Satz 4 und 8 LStR). Bei Personen, die für mehrere Körperschaften des öffentlichen Rechts tätig sind, sind die steuerfreien monatlichen Mindest- und Höchstbeträge auf die Entschädigung zu beziehen, die von der einzelnen öffentlich- rechtlichen Körperschaft an diese Personen gezahlt wird. Die v.g. Vereinfachungsregelung in R 3.12 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 LStR kann somit mehrfach angewendet werden (R 3.12 Absatz 3 Satz 5 LStR). Aufwandsentschädigungen für mehrere Tätigkeiten bei einer Körperschaft sind dagegen für die Anwendung der Mindest- und Höchstbeträge zusammenzurechnen (R 3.12 Absatz 3 Satz 6 LStR).

Nach Mitteilung des Thüringer Ministeriums für Inneres, Kommunales und Landesentwicklung (TMIKL) besteht die Tätigkeit einzelner ehrenamtlicher Funktionsträger der Freiwilligen Feuerwehren zum Teil in einer Ausbildungstätigkeit. Der Anteil der Ausbildungstätigkeit kann grundsätzlich mit den Werten der nachfolgenden Aufstellung geschätzt werden:

Funktionsträger Ausbildertätigkeit in v.H.

Kreisbrandmeister

70 Stadtbrandmeister, Gemeindebrandmeister, sowie deren Stellvertreter

60 Wehrführer und dessen Stellvertreter

70 Zug- und Verbandsführer mit Aufgaben, die denen des Wehrführers vergleichbar sind

70 Kreisausbilder und vergleichbare Ausbilder in den kreisfreien Städten

100

Ausbilder in den Gemeinden mit Auf- gaben, die mit denen der Kreisausbil- der vergleichbar sind

100 Kreis- und Stadtjugendfeuerwehrwarte sowie deren Stellvertreter

100 Jugendfeuerwehrwarte nach § 12 Abs. 1 ThürBKG

80 (zukünftig Gemeindejugendfeuerwehrwarte)

(40) Gerätewart

60 Feuerwehrangehörige für die Alarm- und Einsatzplanung

60 Feuerwehrangehörige für Bedienung, Wartung und Pflege der Informations- und Kommunikationsmittel

60

Feuerwehrangehörige als Sicherheitsbeauftragter

60

Fachberater der Landkreise und ehrenamtliche Feuerwehrangehörige, die von den Gemeinden zum Feuerwehr-Fachberater bestellt werden

30 Die Regelungen des § 1 Nummer 1 und 4 ThürFwEntschVO gelten ausdrücklich auch für die ehrenamtlichen Helfer und Führungskräfte im Katastrophenschutz. Nach Auskunft des TMIKL kann für folgende ehrenamtliche Funktionsträger im Katastrophenschutz der Anteil der Ausbildungstätigkeit wie folgt geschätzt werden:

Funktionsträger Ausbildertätigkeit in v.H.

Staffel-, Gruppen-, Zug- und Verbandsführer von Katastrophenschutz-Einheiten

70 Ausbilder für Katastrophenschutz- Einheiten

100

Entsprechend der o.a. Anteile der Ausbildungstätigkeit können die gewährten Aufwandsentschädigungen im Rahmen des § 3 Nummer 26 EStG bis höchstens 3.300 € pro Jahr steuerfrei belassen werden, sofern der Freibetrag nicht durch andere begünstigte Tätigkeiten aufgebraucht wird. Liegen im Einzelfall Anhaltspunkte dafür vor, dass die Anwendung des o.a. Aufteilungsmaßstabs zu einer unzutreffenden Besteuerung führen würde, sind die tatsächlichen Verhältnisse der Besteuerung zugrunde zu legen. Im Übrigen bleibt es den Steuerpflichtigen unbenommen, einen für sie günstigeren Aufteilungsschlüssel nachzuweisen oder glaubhaft zu machen.

Eine Rangfolge zwischen den beiden Steuerbefreiungen (§ 3 Nummer 12 und § 3 Nummer 26 EStG) besteht nicht; es kann die für den Empfänger der Aufwandsentschädigung günstigere Reihenfolge gewählt werden. Dabei ist bei der Anwendung der Steuerbefreiung, die an zweiter Stelle gewährt wird, nur der nach Gewährung der ersten Steuerbefreiung verbleibende steuerpflichtige Teil der Aufwandsentschädigung zugrunde zu legen.

Dieser Erlass ist ab dem Veranlagungszeitraum 2026 anzuwenden. Er ersetzt für Veranlagungszeiträume ab 2026 den Bezugserlass.