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title: "Thüringer Finanzministerium Erlass zur steuerlichen Behandlung der Aufwandsentschädigungen ehrenamtlicher Feuerwehr und Katastrophenschutzfunktionsträger in Thüringen; steuerfrei 1/3 mind. 275€ monatlich max. 3.300€ jährlich"
sdDatePublished: "2026-08-06T14:32:00Z"
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  - name: "taxation policy"
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  - "Thüringen"
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Thüringer Finanzministerium Erlass zur steuerlichen Behandlung der Aufwandsentschädigungen ehrenamtlicher Feuerwehr und Katastrophenschutzfunktionsträger in Thüringen; steuerfrei 1/3 mind. 275€ monatlich max. 3.300€ jährlich

Steuerliche Behandlung der Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Funktionsträger der Freiwilligen Feuerwehren und des Katastrophenschutzes in Thüringen

Erlass des Thüringer Finanzministeriums vom 8. Juli 2026, Az.: 1040-21-S 2337/10,
64367/2026

Steuerliche
Behandlung
der
Aufwandsentschädigungen
für
ehrenamtliche
Funktionsträger der Freiwilligen Feuerwehren und des Katastrophenschutzes in
Thüringen

Erlass vom 02.06.2021 – S 2337 - A - 4 - 21.14; Dok.: 89826/2021
(ThürStAnz. Nr. 26/2021 S. 1170 - 1171)

Für die steuerliche Behandlung der Aufwandsentschädigungen, die an ehrenamtlich tätige
Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren Thüringens sowie ehrenamtliche Helfer im
Katastrophenschutz
gemäß
der
Thüringer
Feuerwehr-Entschädigungsverordnung
(ThürFwEntschVO) vom 26. Oktober 2019 (GVBl. 2019 S. 457), zuletzt geändert mit der
Ersten Verordnung zur Änderung der Thüringer Feuerwehr-Entschädigungsverordnung vom
13. Oktober 2020 (GVBl 2020 S. 543), gezahlt werden, gilt Folgendes:

Die gewährten Aufwandsentschädigungen sind in Höhe von 1/3, mindestens in Höhe von 275
€ monatlich, nach § 3 Nummer 12 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) steuerfrei (R 3.12
Absatz
3
Satz
2
Nummer
2
Lohnsteuer-Richtlinien
2027
-
LStR).
Ist
die
Aufwandsentschädigung niedriger als 275 € monatlich, bleibt nur der tatsächlich geleistete
Betrag steuerfrei. Eine Nachholung nicht ausgeschöpfter Monatsbeträge im selben
Kalenderjahr ist zulässig (R 3.12 Absatz 3 Satz 4 und 8 LStR). Bei Personen, die für mehrere
Körperschaften des öffentlichen Rechts tätig sind, sind die steuerfreien monatlichen Mindest-
und Höchstbeträge auf die Entschädigung zu beziehen, die von der einzelnen öffentlich-
rechtlichen Körperschaft an diese Personen gezahlt wird. Die v.g. Vereinfachungsregelung in
R 3.12 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 LStR kann somit mehrfach angewendet werden (R 3.12
Absatz 3 Satz 5 LStR). Aufwandsentschädigungen für mehrere Tätigkeiten bei einer
Körperschaft sind dagegen für die Anwendung der Mindest- und Höchstbeträge
zusammenzurechnen (R 3.12 Absatz 3 Satz 6 LStR).

Nach Mitteilung des Thüringer Ministeriums für Inneres, Kommunales und Landesentwicklung
(TMIKL) besteht die Tätigkeit einzelner ehrenamtlicher Funktionsträger der Freiwilligen
Feuerwehren zum Teil in einer Ausbildungstätigkeit. Der Anteil der Ausbildungstätigkeit kann
grundsätzlich mit den Werten der nachfolgenden Aufstellung geschätzt werden:

Funktionsträger
Ausbildertätigkeit in v.H.

Kreisbrandmeister

70
Stadtbrandmeister,
Gemeindebrandmeister,
sowie deren Stellvertreter

60
Wehrführer und dessen Stellvertreter

70
Zug- und Verbandsführer mit
Aufgaben, die denen des Wehrführers
vergleichbar sind

70
Kreisausbilder und vergleichbare
Ausbilder in den kreisfreien Städten

100

Ausbilder in den Gemeinden mit Auf-
gaben, die mit denen der Kreisausbil-
der vergleichbar sind

100
Kreis- und Stadtjugendfeuerwehrwarte
sowie deren Stellvertreter

100
Jugendfeuerwehrwarte nach § 12
Abs. 1 ThürBKG

80
(zukünftig
Gemeindejugendfeuerwehrwarte)

(40)
Gerätewart

60
Feuerwehrangehörige für die Alarm-
und Einsatzplanung

60
Feuerwehrangehörige für Bedienung,
Wartung und Pflege der Informations-
und Kommunikationsmittel

60

Feuerwehrangehörige als
Sicherheitsbeauftragter

60

Fachberater der Landkreise und
ehrenamtliche Feuerwehrangehörige,
die von den Gemeinden zum
Feuerwehr-Fachberater bestellt
werden

30
Die Regelungen des § 1 Nummer 1 und 4 ThürFwEntschVO gelten ausdrücklich auch für die
ehrenamtlichen Helfer und Führungskräfte im Katastrophenschutz. Nach Auskunft des TMIKL
kann für folgende ehrenamtliche Funktionsträger im Katastrophenschutz der Anteil der
Ausbildungstätigkeit wie folgt geschätzt werden:

Funktionsträger
Ausbildertätigkeit in v.H.

Staffel-, Gruppen-, Zug- und
Verbandsführer von
Katastrophenschutz-Einheiten

70
Ausbilder für Katastrophenschutz-
Einheiten

100

Entsprechend
der
o.a.
Anteile
der
Ausbildungstätigkeit
können
die
gewährten
Aufwandsentschädigungen im Rahmen des § 3 Nummer 26 EStG bis höchstens 3.300 € pro
Jahr steuerfrei belassen werden, sofern der Freibetrag nicht durch andere begünstigte
Tätigkeiten aufgebraucht wird. Liegen im Einzelfall Anhaltspunkte dafür vor, dass die
Anwendung des o.a. Aufteilungsmaßstabs zu einer unzutreffenden Besteuerung führen würde,
sind die tatsächlichen Verhältnisse der Besteuerung zugrunde zu legen. Im Übrigen bleibt es
den Steuerpflichtigen unbenommen, einen für sie günstigeren Aufteilungsschlüssel
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen.

Eine Rangfolge zwischen den beiden Steuerbefreiungen (§ 3 Nummer 12 und § 3 Nummer 26
EStG) besteht nicht; es kann die für den Empfänger der Aufwandsentschädigung günstigere
Reihenfolge gewählt werden. Dabei ist bei der Anwendung der Steuerbefreiung, die an zweiter
Stelle gewährt wird, nur der nach Gewährung der ersten Steuerbefreiung verbleibende
steuerpflichtige Teil der Aufwandsentschädigung zugrunde zu legen.

Dieser Erlass ist ab dem Veranlagungszeitraum 2026 anzuwenden. Er ersetzt für
Veranlagungszeiträume ab 2026 den Bezugserlass.