Stadt Freiburg im Breisgau, Umweltschutzamt; Allgemeinverfügung Dreisam-Bereich Oberaubrücke bis Leo-Wohleb-Brücke Sofortvollzug angeordnet Betreten verboten bei Pegel 42 cm

Stadt Freiburg im Breisgau · Umweltschutzamt Postfach, 79095 Freiburg im Breisgau Stadt Freiburg im Breisgau Umweltschutzamt T 0761 201-6133 umweltschutzamt@freiburg.de Fehrenbachallee 12 Gebäude A 79106 Freiburg im Breisgau www.freiburg.de Ihr Zeichen/Schreiben vom Unser Aktenzeichen Ihnen schreibt Freiburg, den

III/R Silka Huth 06.08.2026 Allgemeinverfügung der Stadt Freiburg i.Br. zur Einschränkung des Gemeingebrauchs bzgl. des Betretens der Dreisam im Bereich zwischen der Oberaubrücke (Fabrikstraße) und der Leo-Wohleb-Brücke (Leo-Wohleb-Straße)

Sprechzeiten nach Vereinbarung Sparkasse Freiburg - Nördlicher Breisgau IBAN DE63 6805 0101 0002 0100 12 - BIC FRSPDE 66XXX

Die Stadt Freiburg im Breisgau erlässt hiermit folgende

Allgemeinverfügung:

I. Zweck der Allgemeinverfügung

Im Interesse des Wohles der Allgemeinheit, insbesondere der Ordnung des Wasserhaushalts und des Schutzes der Natur wird der Gemeingebrauch der öffentlichen Gewässer durch diese Allgemeinverfügung eingeschränkt.

II. Räumlicher Geltungsbereich

Der Geltungsbereich dieser Allgemeinverfügung umfasst die Dreisam im Bereich zwischen der westlichen Außenkante der Oberaubrücke (Fabrikstraße) flussabwärts und der östlichen Außenkante der Leo-Wohleb-Brücke (Leo-Wohleb-Straße) auf der Gemarkung der Stadt Freiburg im Breisgau.

Der als Anlage beigefügte Lageplan ist wesentlicher Bestandteil dieser Allgemeinverfügung.

2 III. Einschränkung des Gemeingebrauchs/ Betretungsverbot

Das Betreten des Gewässerbetts der Dreisam im räumlichen Geltungsbereich dieser Verfügung durch Menschen sowie durch Haus- und Nutztiere ist untersagt, wenn der als Bezugsgröße herangezogene Pegelstand der Dreisam in Ebnet unter 42 cm beträgt.

Der Pegelstand der Dreisam in Ebnet kann unter der Tel.Nr. 0761/65049 abgefragt oder unter folgendem Link eingesehen werden: https://www.hvz.baden-wuerttemberg.de/.

IV. Sofortvollzug

Die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinverfügung wird angeordnet.

V. Ordnungswidrigkeit

Es wird darauf hingewiesen, dass ein vorsätzlicher oder fahrlässiger Verstoß gegen diese Allgemeinverfügung eine Ordnungswidrigkeit gem. § 126 Abs. 1 Nr. 4 WG darstellt. Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 126 Abs. 2 WG mit einer Geldbuße von bis zu 100.000 Euro geahndet werden.

VI. Bekanntmachung

Diese Allgemeinverfügung wird am 6. August 2026 gem. § 7 Abs. 1 Nr. 1 der Bekanntmachungssatzung der Stadt Freiburg im Breisgau vom 30. Juni 2020 notbekanntgemacht.

VII. Inkrafttreten

Die Allgemeinverfügung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Begründung

Grundsätzlich ist das Betreten oberirdischer Gewässer (Flüsse, Bäche, Gräben, Seen und Teiche) z.B. zum Baden im Rahmen des wasserrechtlichen Gemeingebrauchs nach § 20 Abs. 1 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg (WG) jedermann gestattet.

Gem. § 21 Abs. 2 Nr. 1 WG kann die Wasserbehörde die Ausübung des Gemeingebrauchs einschränken, wenn dies aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere der Ordnung des Wasserhaushalts, der Sicherstellung der Erholung, des Schutzes der Natur oder der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung erforderlich ist. Als (untere) Wasserbehörde ist die Stadt Freiburg gem. § 21 Abs. 2 WG i.V.m. § 80 Abs. 2 Nr. 3 WG i.V.m. § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Landesverwaltungsgesetzes (LVG) für den Erlass einer entsprechenden Allgemeinverfügung zuständig. In dem Dreisam-Abschnitt zwischen der Oberaubrücke (Fabrikstraße) und der Leo- Wohleb-Brücke (Leo-Wohleb-Straße) wurden bereits im Jahr 2022 zum Schutz der

3 Fischfauna vom Regierungspräsidium als Gewässerunterhaltungspflichtigem mit großem Aufwand Kaltwasserpools hergestellt.

Durch die Anlage der Kaltwasserpools ist für die in der Dreisam lebenden Fischarten sowie das Makrozoobenthos insbesondere in den heißen und trockenen Sommermonaten ein Überlebensraum geschaffen worden. Durch das Vertiefen des Flussbettes sickert kühles Grundwasser in die Pools und reduziert die Wassertemperatur. Gerade in Niedrigwasserzeiten sind diese Bereiche zum Überleben der Fische essentiell. Ein Betreten der Dreisam in diesem Bereich bedroht die in der Dreisam lebende Fischfauna im Allgemeinen und gefährdet den Zweck dieser Vertiefungen im Besonderen. Durch das Betreten / Baden kommt es zu Störungen / Verdrängung der Fische, die sich in die Pools zurückgezogen, in anderen Bereichen der Dreisam durch das Niedrigwasser und die hohen Temperaturen aber kaum noch Überlebens-Chancen haben. Aufgrund der durch den Klimawandel bedingten Zunahme von längeren Trockenzeiten gebietet der wasserwirtschaftliche Besorgnisgrundsatz, das Betreten der Dreisam / Baden in der Dreisam in dem genannten Bereich bei Niedrigwasser zu verbieten. Deswegen wurde diese Allgemeinverfügung an den Pegelstand am Pegel in Ebnet geknüpft und nicht die Allgemeinverfügung als solche befristet und für einen gewissen Zeitraum erlassen. Der Pegelstand von 42 cm ergibt sich aus der fachlichen Bewertung der LUBW (Landesanstalt für Umweltschutz Baden-Württemberg). Ab diesem Pegelstand herrscht Niedrigwasser in der Dreisam.

Die Wasserbehörde stützt das ihr gem. § 21 Abs. 2 WG eingeräumte Ermessen zur Beschränkung des Gemeingebrauchs auf die folgenden Erwägungen: Die Allgemeinverfügung ist geeignet, die Fischfauna in dem betreffenden Bereich vor weiteren Beeinträchtigungen zu schützen. Sie ist hierfür auch erforderlich. Die Beschränkung des Gemeingebrauchs bezieht sich nur auf einen örtlich eng begrenzten Teil der Dreisam. In den übrigen Bereichen der Dreisam auch in unmittelbarer räumlicher Nähe bleibt insbesondere ein Betreten der Dreisam oder Baden weiterhin vom Gemeingebrauch umfasst. Auch wird die Einschränkung räumlich auf den Bereich beschränkt, der unbedingt erforderlich ist, um den in der Dreisam lebenden Fischarten sowie dem Makrozoobenthos bei Niedrigwasser einen Überlebensraum zu schaffen. Mildere Mittel stehen nicht zur Verfügung. Denn trotz entsprechender Hinweisschilder wird der von der Verfügung betroffene Bereich der Dreisam weiterhin regelmäßig betreten, was der Intention der Schaffung von Ruhezonen für die Fische zuwiderläuft. Die Allgemeinverfügung ist daher insgesamt verhältnismäßig.

Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung dieser Allgemeinverfügung beruht auf § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Sie liegt im öffentlichen Interesse, da es nicht vertretbar ist, dass durch Einlegung von Rechtsbehelfen der betreffende Gewässerabschnitt weiterhin betreten werden kann und es dadurch zu Schädigungen der Fischfauna kommen kann. Der Niedrigwasserpegel von unter 42 cm in Ebnet ist bereits seit zwei Monaten fast durchgängig erreicht, ohne dass ein Überlebensraum für Fischarten sowie das Makrozoobenthos gesichert war. Hierdurch sind Fische sowie das

4 Makrozoobenthos bereits jetzt stark belastet, so dass ein weiterer unbeschränkter Gemeingebrauch aus wasserschutzfachlicher Sicht nicht hinnehmbar ist.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann binnen eines Monats Widerspruch bei der Stadt Freiburg i. Br. erhoben werden. Gegen die Anordnung des Sofortvollzugs kann beim Verwaltungsgericht Freiburg, Habsburgerstr. 103, 79104 Freiburg, die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO beantragt werden. Im Auftrag

Ralf Zähringer

Anlagen – Lageplan zur Allgemeinverfügung zur Einschränkung des Gemeingebrauchs an der Dreisam

Lageplan zur Allgemeinverfügung zur Einschränkung des Gemeingebrauchs Dieser Auszug wurde maschinell erzeugt - Vervielfältigungen, Umarbeitungen, Veröffentlichungen oder die Weitergabe an Dritte nur mit Zustimmung der Stadt Freiburg i. Br. Maßstab 1:3000, Datum: 05.08.2026