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title: "Stadt Freiburg im Breisgau, Umweltschutzamt; Allgemeinverfügung Dreisam-Bereich Oberaubrücke bis Leo-Wohleb-Brücke Sofortvollzug angeordnet Betreten verboten bei Pegel 42 cm"
sdDatePublished: "2026-08-06T10:05:00Z"
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  - name: "environmental policy"
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  - "Baden-Württemberg"
  - "Freiburg (im Breisgau)"
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Stadt Freiburg im Breisgau, Umweltschutzamt; Allgemeinverfügung Dreisam-Bereich Oberaubrücke bis Leo-Wohleb-Brücke Sofortvollzug angeordnet Betreten verboten bei Pegel 42 cm

Stadt Freiburg im Breisgau · Umweltschutzamt
Postfach, 79095 Freiburg im Breisgau
Stadt Freiburg im Breisgau
Umweltschutzamt
T 0761 201-6133
umweltschutzamt@freiburg.de
Fehrenbachallee 12
Gebäude A
79106 Freiburg im Breisgau
www.freiburg.de
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Freiburg, den

III/R
Silka Huth
06.08.2026
Allgemeinverfügung der Stadt Freiburg i.Br. zur Einschränkung des Gemeingebrauchs
bzgl. des Betretens der Dreisam im Bereich zwischen der Oberaubrücke (Fabrikstraße)
und der Leo-Wohleb-Brücke (Leo-Wohleb-Straße)

Sprechzeiten nach Vereinbarung
Sparkasse Freiburg - Nördlicher Breisgau IBAN DE63 6805 0101 0002 0100 12 - BIC FRSPDE 66XXX

Die Stadt Freiburg im Breisgau erlässt hiermit folgende

Allgemeinverfügung:

I.
Zweck der Allgemeinverfügung

Im Interesse des Wohles der Allgemeinheit, insbesondere der Ordnung des
Wasserhaushalts und des Schutzes der Natur wird der Gemeingebrauch der öffentlichen
Gewässer durch diese Allgemeinverfügung eingeschränkt.

II.
Räumlicher Geltungsbereich

Der Geltungsbereich dieser Allgemeinverfügung umfasst die Dreisam im Bereich zwischen
der westlichen Außenkante der Oberaubrücke (Fabrikstraße) flussabwärts und der
östlichen Außenkante der Leo-Wohleb-Brücke (Leo-Wohleb-Straße) auf der Gemarkung
der Stadt Freiburg im Breisgau.

Der
als
Anlage
beigefügte
Lageplan
ist
wesentlicher
Bestandteil
dieser
Allgemeinverfügung.

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III.
Einschränkung des Gemeingebrauchs/ Betretungsverbot

Das Betreten des Gewässerbetts der Dreisam im räumlichen Geltungsbereich dieser
Verfügung durch Menschen sowie durch Haus- und Nutztiere ist untersagt, wenn der als
Bezugsgröße herangezogene Pegelstand der Dreisam in Ebnet unter 42 cm beträgt.

Der Pegelstand der Dreisam in Ebnet kann unter der Tel.Nr. 0761/65049 abgefragt oder
unter folgendem Link eingesehen werden: https://www.hvz.baden-wuerttemberg.de/.

IV.
Sofortvollzug

Die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinverfügung wird angeordnet.

V.
Ordnungswidrigkeit

Es wird darauf hingewiesen, dass ein vorsätzlicher oder fahrlässiger Verstoß gegen diese
Allgemeinverfügung eine Ordnungswidrigkeit gem. § 126 Abs. 1 Nr. 4 WG darstellt.
Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 126 Abs. 2 WG mit einer Geldbuße von bis zu 100.000
Euro geahndet werden.

VI.
Bekanntmachung

Diese Allgemeinverfügung wird am 6. August 2026 gem. § 7 Abs. 1 Nr. 1 der
Bekanntmachungssatzung der Stadt Freiburg im Breisgau vom 30. Juni 2020
notbekanntgemacht.

VII.
Inkrafttreten

Die Allgemeinverfügung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Begründung

Grundsätzlich ist das Betreten oberirdischer Gewässer (Flüsse, Bäche, Gräben, Seen und
Teiche) z.B. zum Baden im Rahmen des wasserrechtlichen Gemeingebrauchs nach § 20
Abs. 1 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg (WG) jedermann gestattet.

Gem. § 21 Abs. 2 Nr. 1 WG kann die Wasserbehörde die Ausübung des Gemeingebrauchs
einschränken, wenn dies aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere der
Ordnung des Wasserhaushalts, der Sicherstellung der Erholung, des Schutzes der Natur
oder der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung erforderlich ist.
Als (untere) Wasserbehörde ist die Stadt Freiburg gem. § 21 Abs. 2 WG i.V.m. § 80 Abs. 2
Nr. 3 WG i.V.m. § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Landesverwaltungsgesetzes (LVG) für den Erlass
einer entsprechenden Allgemeinverfügung zuständig.
In dem Dreisam-Abschnitt zwischen der Oberaubrücke (Fabrikstraße) und der Leo-
Wohleb-Brücke (Leo-Wohleb-Straße) wurden bereits im Jahr 2022 zum Schutz der

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Fischfauna vom Regierungspräsidium als Gewässerunterhaltungspflichtigem mit großem
Aufwand Kaltwasserpools hergestellt.

Durch die Anlage der Kaltwasserpools ist für die in der Dreisam lebenden Fischarten sowie
das Makrozoobenthos insbesondere in den heißen und trockenen Sommermonaten ein
Überlebensraum geschaffen worden. Durch das Vertiefen des Flussbettes sickert kühles
Grundwasser
in
die
Pools
und
reduziert
die
Wassertemperatur.
Gerade
in
Niedrigwasserzeiten sind diese Bereiche zum Überleben der Fische essentiell. Ein Betreten
der Dreisam in diesem Bereich bedroht die in der Dreisam lebende Fischfauna im
Allgemeinen und gefährdet den Zweck dieser Vertiefungen im Besonderen. Durch das
Betreten / Baden kommt es zu Störungen / Verdrängung der Fische, die sich in die Pools
zurückgezogen, in anderen Bereichen der Dreisam durch das Niedrigwasser und die hohen
Temperaturen aber kaum noch Überlebens-Chancen haben.
Aufgrund der durch den Klimawandel bedingten Zunahme von längeren Trockenzeiten
gebietet der wasserwirtschaftliche Besorgnisgrundsatz, das Betreten der Dreisam / Baden
in der Dreisam in dem genannten Bereich bei Niedrigwasser zu verbieten. Deswegen wurde
diese Allgemeinverfügung an den Pegelstand am Pegel in Ebnet geknüpft und nicht die
Allgemeinverfügung als solche befristet und für einen gewissen Zeitraum erlassen. Der
Pegelstand von 42 cm ergibt sich aus der fachlichen Bewertung der LUBW (Landesanstalt
für Umweltschutz Baden-Württemberg). Ab diesem Pegelstand herrscht Niedrigwasser in
der Dreisam.

Die Wasserbehörde stützt das ihr gem. § 21 Abs. 2 WG eingeräumte Ermessen zur
Beschränkung des Gemeingebrauchs auf die folgenden Erwägungen:
Die Allgemeinverfügung ist geeignet, die Fischfauna in dem betreffenden Bereich vor
weiteren Beeinträchtigungen zu schützen. Sie ist hierfür auch erforderlich.
Die Beschränkung des Gemeingebrauchs bezieht sich nur auf einen örtlich eng begrenzten
Teil der Dreisam. In den übrigen Bereichen der Dreisam auch in unmittelbarer räumlicher
Nähe bleibt insbesondere ein Betreten der Dreisam oder Baden weiterhin vom
Gemeingebrauch umfasst. Auch wird die Einschränkung räumlich auf den Bereich
beschränkt, der unbedingt erforderlich ist, um den in der Dreisam lebenden Fischarten
sowie dem Makrozoobenthos bei Niedrigwasser einen Überlebensraum zu schaffen.
Mildere Mittel stehen nicht zur Verfügung. Denn trotz entsprechender Hinweisschilder wird
der von der Verfügung betroffene Bereich der Dreisam weiterhin regelmäßig betreten, was
der Intention der Schaffung von Ruhezonen für die Fische zuwiderläuft.
Die Allgemeinverfügung ist daher insgesamt verhältnismäßig.

Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung dieser Allgemeinverfügung beruht auf § 80 Abs.
2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Sie liegt im öffentlichen Interesse, da es
nicht vertretbar ist, dass durch Einlegung von Rechtsbehelfen der betreffende
Gewässerabschnitt weiterhin betreten werden kann und es dadurch zu Schädigungen der
Fischfauna kommen kann. Der Niedrigwasserpegel von unter 42 cm in Ebnet ist bereits seit
zwei Monaten fast durchgängig erreicht, ohne dass ein Überlebensraum für Fischarten
sowie das Makrozoobenthos gesichert war. Hierdurch sind Fische sowie das

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Makrozoobenthos bereits jetzt stark belastet, so dass ein weiterer unbeschränkter
Gemeingebrauch aus wasserschutzfachlicher Sicht nicht hinnehmbar ist.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann binnen eines Monats Widerspruch bei der Stadt
Freiburg i. Br. erhoben werden.
Gegen die Anordnung des Sofortvollzugs kann beim Verwaltungsgericht Freiburg,
Habsburgerstr. 103, 79104 Freiburg, die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung
nach § 80 Abs. 5 VwGO beantragt werden.
Im Auftrag

Ralf Zähringer

Anlagen
– Lageplan zur Allgemeinverfügung zur Einschränkung des Gemeingebrauchs an der Dreisam

Lageplan zur Allgemeinverfügung zur Einschränkung des Gemeingebrauchs
Dieser Auszug wurde maschinell erzeugt - Vervielfältigungen, Umarbeitungen, Veröffentlichungen oder die
Weitergabe an Dritte nur mit Zustimmung der Stadt Freiburg i. Br.
Maßstab 1:3000, Datum: 05.08.2026