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title: "CKWAG Transformatorenstation Grosswangen-Stettenbach, Grosswangen, Luzern; Enteignungsbann während Auflagefrist."
sdDatePublished: "2026-08-06T13:18:00Z"
source: "https://www.grosswangen.ch/files/pdf1/plangenehmigungsverfahren-fr-starkstromanlagen-2.pdf"
topics:
  - name: "energy industry"
    identifier: "medtop:20000261"
  - name: "infrastructure projects"
    identifier: "medtop:20001245"
  - name: "public finance"
    identifier: "medtop:20000608"
locations:
  - "Lucerne"
  - "Switzerland"
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CKWAG Transformatorenstation Grosswangen-Stettenbach, Grosswangen, Luzern; Enteignungsbann während Auflagefrist.

KANTON
LUZERN
Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement
Raum und Wirtschaft (rawi)
Murbacherstrasse 21
6002 Luzern
Telefon +41 41 228 51 83
rawi@lu.ch
rawi.lu.ch
Plangenehmigungsverfahren für Starkstromanlagen
Öffentliche Planauflage
Gemeinde Grosswangen
Beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat, Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltorf,
ist folgendes Plangenehmigungsgesuch eingegangen:
Gesuchsteller:
Bauvorhaben:
Zone:
Grundstück-Nr.:
Ortsbezeichnung:
CKWAG, Täschmattstrasse 4, 6015 Luzern
S-2647212.1
Transformatorenstation Grosswangen-Stettenbach
- Neue Trafostation
Koordinaten: 2646431/1217596
i-2647230.1
20 kV-Kabel TS Grosswangen-Stettenbach - TS Grosswangen-Wüschiswii
Neue Kabelleitung
-Abbruch TS Grosswangen-Stettenbach (S-0096911), inkl. Freileitung
Koordinaten: 2646432 / 1217595 bis 2645825 / 1218013
Landwlrtschaftszone, Übriges Gebiet A
7734, 706, 7727, 7723, 7725, 7720, 7776, 7098
Die Auflistung der Grundstücke gilt vorbehaltlich abweichender Angaben in den verbindlichen Planunterlagen.
TS Grosswangen-Stettenbach, Grosswangen-Wüschlsw'd
Die Planunterlagen liegen während der gesetzlichen Frist von 30 Tagen, vom 24. August
2026 bis 22. September 2026 auf der Gemeindekanzlei Buttisholz, während den ordentli-
chen Bürozeiten zur öffentlichen Einsicht auf sowie im Internet unter http://www.lu.ch/verwal-
tuna/BUWD/buwd bekanntmachunaen Planauflagen.
Die aufgelegten Unterlagen stehen während der Auflagefrist ebenfalls auf
https://esti-consultation.ch/pub/7573/66b5c5320a online zur Einsicht zur Verfügung.
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Massgebend sind allein die in der oben genannten Gemeinde aufgelegten Unterlagen.
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Die öffentliche Auflage hat den Enteignungsbann nach den Artikeln 42-44 des Enteignungs-
gesetzes (EntG; SR 711) zur Folge. Wird durch die Enteignung in Miet- und Pachtverträge ein-
gegriffen, die nicht im Grundbuch vorgemerkt sind, so haben die Vermieter und Verpächter
ihren Mietern und Pächtern sofort nach Empfang der persönlichen Anzeige davon Mitteilung
zu machen und den Enteigner über solche Miet- und Pachtverhältnisse in Kenntnis zu setzen
(Art. 32 Abs. 1 EntG).
Wer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG; SR 172.021) Partei ist,
kann während der Auflagefrist beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat, Planvorla-
gen, Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltorf, Einsprache erheben. [Diese Einsprache kann ent-
weder schriftlich oder elektronisch eingereicht werden. Im letzteren Fall muss die Einsprache
die Vorgaben zu den elektronischen Eingaben erfüllen und unter anderem mit einer qualifi-
zierten elektronischen Unterschrift versehen sein (vgl. Art. 5 bis 7 der Verordnung über die
elektronische Übermittlung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens [SR 172.021.2]). Wer in-
nert Frist keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.
Während derselben Auflagefrist kann, wer nach den Vorschiften des EntG Partei ist, sämtliche
Begehren nach Artikel 33 EntG geltend machen. Diese sind im Wesentlichen:
a. Einsprachen gegen die Enteignung;
b. Begehren nach den Artikeln 7-10 EntG;
c. Begehren um Sachleistung (Art. 18 EntG);
d. Begehren um Ausdehnung der Enteignung (Art. 12 EntG);
e. die geforderte Enteignungsentschädigung.
Zur Anmeldung von Forderungen innerhalb der Einsprachefrist sind auch die Mieter und
Pächter sowie die Dienstbarkeitsberechtigten und die Gläubiger aus vorgemerkten persönli-
chen Rechten verpflichtet. Pfandrechte und Grundlasten, die auf einem in Anspruch genom-
menen Grundstück haften, sind nicht anzumelden. Nutzniessungsrechte nur, soweit behaup-
tet wird, aus dem Entzüge des Nutzniessungsgegenstandes entstehe Schaden.
Luzern, 28. Juli 2026
Dienststelle Raum und Wirtschaft
im Auftrag des
Eidgenössischen Starkstrominspektorats, Planvorlagen, Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltorf
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