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title: "Rat der Stadt Haren (Ems) beschloss Friedhofssatzung in Haren (Ems); Schließung oder Entwidmung bei öffentlichem Interesse möglich."
sdDatePublished: "2026-08-06T09:14:00Z"
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  - "Lower Saxony"
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Rat der Stadt Haren (Ems) beschloss Friedhofssatzung in Haren (Ems); Schließung oder Entwidmung bei öffentlichem Interesse möglich.

Friedhofssatzung 2008 mit Kommentierung

Friedhofssatzung der Stadt Haren (Ems)

Aufgrund des § 10 Abs. 1 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) vom
17.12.2010 (Nds. GVBl. S. 576), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29.01.2025 (Nds. GVBl.
2025 Nr. 3), hat der Rat der Stadt Haren (Ems) in seiner Sitzung am 30.06.2026 folgende
Satzung beschlossen:

I.
Allgemeine Bestimmungen

§ 1
Geltungsbereich

Diese Friedhofssatzung gilt für die im Gebiet der Stadt Haren (Ems) gelegenen und von ihr
verwalteten Friedhöfe

a) Friedhof Rütenbrock (städtischer Teil)

b) Friedhof Stadtkern

c) Friedhof Tinnen.

§ 2
Friedhofszweck

Die Friedhöfe dienen als nichtrechtsfähige Anstalten der Bestattung aller Personen, die bei
ihrem Ableben Einwohner der Stadt Haren (Ems) waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer
bestimmten Grabstätte besaßen. Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen
Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

§ 3
Bestattungsbezirke

(1)
Das Stadtgebiet wird in folgende Bestattungsbezirke eingeteilt:

a) Bestattungsbezirk des Friedhofs Rütenbrock:
Er umfasst das Gebiet der Ortschaften Lindloh/Schwartenberg und Rütenbrock.

b) Bestattungsbezirk des Friedhofs Stadtkern:

Er umfasst das Gebiet in den Grenzen der Kath. Kirchengemeinde St. Martinus
Haren (Ems).

c) Bestattungsbezirk des Friedhofs Tinnen:

Er umfasst das Gebiet der Ortschaft Tinnen.

(2)
Die Verstorbenen werden auf dem Friedhof des Bestattungsbezirkes bestattet, in dem
sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten. Etwas anderes gilt, wenn

a) ein Nutzungsrecht an einer bestimmten Grabstätte auf einem anderen Friedhof
besteht,
b) Eltern, Kinder oder Geschwister auf einem anderen Friedhof bestattet sind.

(3) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.

§ 4
Schließung und Entwidmung

(1) Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können aus wichtigem öffentlichem
Interesse geschlossen oder entwidmet werden. Durch die Schließung wird die
Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen, durch die Entwidmung verliert der
Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung.

(2)
Schließung
oder
Entwidmung
werden
öffentlich
bekannt
gegeben.
Die
Nutzungsberechtigten der betroffenen Grabstellen werden frühzeitig von der
Friedhofsverwaltung über die weitere Vorgehensweise informiert.

II.
Ordnungsvorschriften

§ 5
Verhalten auf dem Friedhof

(1)
Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die
Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2)
Auf den Friedhöfen ist es nicht gestattet,

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; ausgenommen sind Fahrzeuge der
Friedhofsverwaltung und Fahrzeuge der gewerblich tätigen Steinmetz-, Gärtnerei-
und Bestattungsunternehmen, Elektrofahrzeuge für Senioren und Gehbehinderte
sowie Fahrräder
b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben,
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszu-
führen,
d) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen
oder zu beschädigen,
e) Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
f) Tiere mitzubringen, ausgenommen Hunde an kurzer Leine.

(3) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des
Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. Sie kann aus besonderem Anlass
das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

§ 6
Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1)
Die für notwendige Arbeiten auf dem Friedhof beauftragten Gewerbetreibenden und ihre
Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu
beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten
im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.

(2)
Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen
nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Bei Be-
endigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einem ordnungs-
gemäßen Zustand zu versetzen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den
Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.

(3) Die Friedhofsverwaltung kann Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der
Friedhofssatzung verstoßen, die gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof untersagen.

III.
Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7
Anzeigepflicht und Bestattungszeit

(1)
Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung
anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen. Ort und Zeit
der Bestattung werden in Absprache mit dem Bestattungsunternehmen und dem für die
Bestattung Sorgepflichtigen im Sinne des § 8 Abs. 3 Gesetz über das Leichen-,
Bestattungs- und Friedhofswesen (NBestattG) bestimmt.

(2)
Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Familiengrabstätte beantragt, ist das
Nutzungsrecht nachzuweisen.

§ 8
Ausheben der Gräber

(1)
Die Gräber werden vom Beauftragten der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder
verfüllt.

(2)
Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Ober-
kante des Sarges mindestens 0,70 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

(3)
Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke
Erdwände getrennt sein.

(4)
Falls erforderlich hat der Nutzungsberechtigte Grabmale, Einfassungen, Fundamente
und Grabzubehör vorher entfernen zu lassen. Wird die Friedhofsverwaltung mit der
Entfernung
beauftragt,
sind
die
dadurch
entstehenden
Kosten
durch
den
Nutzungsberechtigten
zu
erstatten.
Beschädigungen
gehen
zu
Lasten
des
Nutzungsberechtigten.

§ 9
Ruhezeit

Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt einheitlich 25 Jahre.

§ 10
Umbettungen

(1)
Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2)
Umbettungen von Leichen und Aschen nach § 15 NBestattG bedürfen der vorherigen
Zustimmung
der
Friedhofsverwaltung.
Antragsberechtigt
ist
der
jeweilige
Nutzungsberechtigte.

(3)
Alle Umbettungen werden vom Beauftragten der Friedhofsverwaltung unter Ausschluss
der Öffentlichkeit vorgenommen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

(4)
Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grab-
stätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.

(5)
Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unter-
brochen oder gehemmt.

IV.
Grabstätten

§ 11
Arten der Grabstätten

(1)
Die Grabstätten bleiben im Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können
Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

(2)
Die Grabstätten werden unterschieden in

a) Reihengrabstätten: Grabstätten für nur eine Leiche oder Asche, die Nutzungszeit
beträgt 25 Jahre und ist nicht verlängerbar, mit Gestaltungs- und Pflegemöglichkeit,
weitere Regelungen in § 12 dieser Satzung
b) Reihenrasengrabstätten: Grabstätten für nur eine Leiche oder Asche, die
Nutzungszeit beträgt 25 Jahre und ist nicht verlängerbar, keine Gestaltungs- oder
Pflegemöglichkeit, weitere Regelungen in § 12 dieser Satzung
c) Reihenbaumurnengrabstätten: Grabstätten für nur eine Asche, die Nutzungszeit
beträgt 25 Jahre und ist nicht verlängerbar, keine Gestaltungs- oder
Pflegemöglichkeit, weitere Regelungen in § 12 dieser Satzung
d) Familiengrabstätten: ein oder mehrstellige Grabstätten, die Nutzungszeit ist
verlängerbar, mit Gestaltungs- und Pflegemöglichkeit, weitere Regelungen in § 13
dieser Satzung
e) Familienrasengrabstätten: mehrstellige Grabstätten, enden mit Ablauf der Ruhezeit
(25 Jahre) des zuletzt Bestatteten, keine Gestaltungs- und Pflegemöglichkeit, weitere
Regelungen in § 14 dieser Satzung
f) Familienbaumurnengrabstätten: mehrstellige Grabstellen, enden mit Ablauf der
Ruhezeit
(25
Jahre)
des
zuletzt
Bestatteten,
keine
Gestaltungs-
und
Pflegemöglichkeit, weitere Regelungen in § 14 a dieser Satzung
(3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechts an einer der Lage nach be-
stimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

(4)
Nutzungsberechtigter im Sinne dieser Satzung ist bei Reihengrabstätten der für die
Bestattung Sorgepflichtige (§ 8 Abs. 3 NBestattG), bei Familiengrab- und
Familienrasengrabstätten der Inhaber des Kaufbriefes.

§ 12
Reihengrabstätten

(1)
Reihengrabstätten werden unterteilt in

a) Reihengrabstätten für Erdbestattungen
b) Reihenrasengrabstätten für Erdbestattungen
c) Urnenreihengrabstätten für Aschebestattungen
d) Rasenurnenreihengrabstätten für Aschebestattungen
e) Kindergrabstätten für Erdbestattungen
f) Reihenbaumurnengrabstätten für Aschebestattungen

(2)
Reihengrabstätten werden der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der
Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt. Eine Verlängerung des Nutzungsrechtes an
einer Reihengrabstätte ist mit Ausnahme der Kindergrabstätten nicht möglich.

(3)
In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche oder eine Asche bestattet werden.
Zulässig ist die gleichzeitige Beisetzung einer Kinderleiche unter einem Jahr.

(4)
Bei Reihengrabstätten für Erdbestattungen, die bis zum 31.12.2007 erworben wurden,
ist unter Beibehaltung der vorhandenen Maße eine Umwandlung in eine
Urnenfamiliengrabstätte möglich. Es dürfen bis zu drei Urnen beigesetzt werden.
Ausgenommen von dieser Möglichkeit sind Grabstätten auf dem Alten Teil des Friedhofs
Stadtkern.

(5)
Die Maße der Reihengräber für Erdbestattungen betragen 120 x 250 cm, die für
Aschenbestattungen, mit Ausnahme der Baumurnengrabstätten 80 x 80 cm.
Kindergräber (Kinder bis zu 6 Jahren) werden mit den Maßen 110 x 150 cm in der Regel
als Reihengräber angelegt.

§ 13
Familiengrabstätten

(1)
Familiengrabstätten werden unterteilt in

a) Familiengrabstätten für Erdbestattungen
b) Urnenfamiliengrabstätten für Aschenbestattungen

(2)
Familiengrabstätten sind Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die
Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage gleichzeitig mit dem
Erwerb bestimmt wird. Nutzungsrechte an Familiengrabstätten werden nur anlässlich
eines Todesfalles verliehen.

(3)
Das Nutzungsrecht kann auf Antrag verlängert werden.

(4)
Familiengrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten vergeben. Nach
Ablauf der Ruhezeit kann eine weitere Bestattung erfolgen, wenn die restliche Nutzungs-
zeit die Ruhezeit erreicht oder das Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf
der Ruhezeit verlängert worden ist.

(5) In Familiengrabstätten für Erdbestattungen dürfen je Stelle bis zu drei Urnen beigesetzt
werden; Abs. 4 S. 2 gilt bei Folgebestattungen entsprechend.

(6)
Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte 3 Monate
vorher schriftlich, falls er nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln
ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen Hinweis auf der Grabstätte
hingewiesen.

(7)
Familiengrabstätten für Erdbestattungen werden mit dem Maß 120 x 250 cm,
Urnenfamiliengrabstätten mit dem Maß 80 x 80 cm je Grabstelle angelegt.

§ 14
Familienrasengrabstätten

(1) Familienrasengrabstätten werden unterteilt in

a) Familienrasengrabstätten für Erdbestattungen
b) Familienrasengrabstätten für Aschenbestattungen

(2)
Familienrasengrabstätten sind mehrstellige Grabstätten, an denen auf Antrag ein
Nutzungsrecht für die Dauer von zunächst 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren
Lage
gleichzeitig
mit
dem
Erwerb
bestimmt
wird.
Nutzungsrechte
an
Familienrasengrabstätten werden nur