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title: "Ministerium der Justiz und für Migration – OAV-Beiträge nach AsylbLG Baden-Württemberg, Stuttgart; Fristverlängerung bis 21. September 2026"
sdDatePublished: "2026-08-06T10:05:00Z"
source: "https://jum.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/m-jum/intern/PDF/Migration/Erlasse_und_Anwendungshinweise/2026/04.08.2026_JuM_Hinweisschreiben_OAV_%C3%9Cbernahme.pdf"
topics:
  - name: "healthcare policy"
    identifier: "medtop:20000479"
  - name: "government policy"
    identifier: "medtop:20000621"
  - name: "public finance"
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locations:
  - "Stuttgart"
  - "Tübingen"
  - "Karlsruhe"
  - "Freiburg (im Breisgau)"
  - "Baden-Württemberg"
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Ministerium der Justiz und für Migration – OAV-Beiträge nach AsylbLG Baden-Württemberg, Stuttgart; Fristverlängerung bis 21. September 2026

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Ministerium der Justiz und für Migration | Postfach 103461 | 70029 Stuttgart
An die

unteren Aufnahmebehörden
über

Regierungspräsidien Stuttgart und
Freiburg
- Referate 15.2

Regierungspräsidium Tübingen
- Referat 15.1

Regierungspräsidium Karlsruhe
- Referat 91

E-Mail:
poststelle@jum.bwl.de

Geschäftszeichen: JUMRVI-1353-225/7/65

(bei Antwort bitte angeben)

Datum:
4. August 2026
Obligatorische Anschlussversicherung (OAV) – Übernahme der
Versicherungsbeiträge nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
(AsylbLG)
DIESES SCHREIBEN ENTHÄLT INFORMATIONEN ZU FOLGENDEM THEMA:

Obligatorische Anschlussversicherung gem. § 188 Abs. 4 Sozialgesetzbuch V (SGB V) -
Übernahme der Beiträge nach dem AsylbLG.

Vorlage von relevanten Gerichtsentscheidungen im Leistungsrecht bei den
Regierungspräsidien

Sehr geehrte Damen und Herren,
unter Bezugnahme auf das Hinweisschreiben zur obligatorischen Anschlussversicherung (vgl.
Schreiben vom 26. August 2024, Az. JUMRVI-1353-225/7/2) erfolgen nunmehr neue Hinweise
zur Übernahme der Versicherungsbeiträge nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG).
Schillerplatz 4
70173 Stuttgart
E-Mail: poststelle@jum.bwl.de
Telefon: +49 711 33501-0
Homepage: www.justiz-bw.de
Serviceportal: www.service-bw.de
Datenschutz: www.justiz-bw.de/datenschutz
VVS-Anschluss: U-Bahn Schlossplatz, S-Bahn Stadtmitte

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Nach hiesiger Auffassung ist weiterhin davon auszugehen, dass eine Übernahme der Beiträge
zur OAV durch die Leistungsbehörden im Rahmen des AsylbLG gesetzlich nicht vorgesehen ist.
Diese Auffassung teilt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS). Dennoch
verkennt auch das Ministerium der Justiz und für Migration nicht, dass die Nichtübernahme der
Beiträge für die Betroffenen massive Härten bedeutet und daneben auch bei
Leistungsbehörden, Krankenkassen und Sozialgerichten zu erheblichen Aufwänden führt. Mit
Blick auf die von den regierungstragenden Parteien geschlossene Koalitionsvereinbarung, die
Rechtsprechung des Landessozialgerichts und die bundesseitig beabsichtigte
Rechtsänderungen (Klarstellung im Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) dahingehend,
dass es sich auch bei Gesundheitsleistungen nach § 4 AsylbLG um eine anderweitige
Absicherung im Krankheitsfall handelt; vgl. Gesetzesentwurf BT-Drs. 21/3539) erfolgt die
folgende Neuregelung:
Die laufenden Beiträge und aufgelaufenen Beitragsschulden können auf Grundlage von § 6
Abs. 1 AsylbLG zur Sicherung des Lebensunterhalts übernommen werden. Dies gilt auch für die
Übernahme von Beiträgen bei vorheriger bestandskräftiger Ablehnung bzw. Aufhebung der
Beitragsübernahme.
In der Folge stellen Beiträge zur OAV erstattungsfähige Ausgaben i. S. d. § 15
Flüchtlingsaufnahmegesetz (FlüAG) dar. Aufgelaufene Beitragsschulden, die bis zum 31.
Dezember 2025 entstanden sind, werden im Rahmen der nachlaufenden Spitzabrechnung für
die vorläufige Unterbringung (VU) erstattet. Für die Zeit ab dem 1. Januar 2026 sind die Beiträge
im Rahmen der Gesundheitsausgaben der §§ 4 und 6 AsylbLG in der VU insgesamt
auskömmlich in der modifizierten Pauschale einkalkuliert. Aufgelaufene Beitragsschulden
sowie laufende Beiträge werden für die Anschlussunterbringung im Rahmen der Erstattung der
Netto-Ist-Aufwendungen auf Basis der Gemeinsamen Finanzkommission (GFK) vom 16.
Dezember 2019 erstattet. Im Schreiben vom 26. August 2024 (Az. JUMRVI-1353-225/7/2)
wurde mitgeteilt, dass den unteren Aufnahmebehörden, die auf der Grundlage des Urteils des
Bundessozialgerichts vom 10.03.2022 die Beträge der obligatorischen Anschlussversicherung
bislang übernommen haben, die Beträge bis einschließlich des Abrechnungsjahrs 2024 im
Rahmen der nachlaufenden Spitzabrechnung sowie im Rahmen der Erstattung der Netto-Ist-
Aufwendungen auf Basis der Empfehlung der GFK erstattet werden.

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Für das Abrechnungsjahr 2025 (Zahlungsjahr 2026) können die Beiträge noch berücksichtigt
werden. Hierzu erfolgt eine Fristverlängerung zur Meldung beim Regierungspräsidium
Karlsruhe bis zum 21. September 2026.
Das Ministerium der Justiz und für Migration bittet dringend darum, dass alle relevanten
Gerichtsentscheidungen (incl. Eilverfahren) der unteren Aufnahmebehörden den
Regierungspräsidien vorgelegt werden. Relevant sind dabei insbesondere erstmalig gerichtlich
zu klärende Rechtsfragen. Nur über die Vorlage bei den Regierungspräsidien kann
sichergestellt werden, dass einzelne Verfahren zu einer landesweiten Klärung von
Rechtsfragen führen können.
Mit freundlichen Grüßen
gez. Rung
Leitende Ministerialrätin

HINWEIS
Dieses Schreiben wird auf der Internetseite des Ministeriums der Justiz und für Migration
unter der Rubrik „Erlasse und Anwendungshinweise“ veröffentlicht.