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title: "Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge untersagt Wasserentnahmen aus oberirdischen Gewässern im Gebiet des Landkreises; Sofort vollziehbar bis 30.09.2026."
sdDatePublished: "2026-08-06T09:16:00Z"
source: "https://www.landratsamt-pirna.de/download/Allgemeinverfuegung-zur-temporaeren-Untersagung-der-Wasserentnahme-aus-oberirdischen-Gewaessern.pdf"
topics:
  - name: "environmental policy"
    identifier: "medtop:20000423"
  - name: "water supply"
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  - name: "drought"
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  - name: "public housing"
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locations:
  - "Sächsische Schweiz-Osterzgebirge"
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Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge untersagt Wasserentnahmen aus oberirdischen Gewässern im Gebiet des Landkreises; Sofort vollziehbar bis 30.09.2026.

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Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge
Landratsamt

Hauptsitz:
Schloßhof 2/4
Öffnungszeiten:
Bankverbindung:

01796 Pirna
Montag
08:00 - 12:00 Uhr
Kontoinhaber:
Landratsamt

Dienstag/Donnerstag
08:00 - 12:00 Uhr
Bank:
Ostsächsische Sparkasse Dresden

13:00 - 18:00 Uhr
IBAN:
DE12 8505 0300 3000 0019 20
Telefon:
+49 3501 515-0 (Vermittlung)
Mittwoch
Schließtag
BIC:
OSDDDE81XXX
Internet:
www.landratsamt-pirna.de
Freitag
08:00 - 12:00 Uhr
USt-IdNr.:
DE140640911

Hinweis:

Außerhalb der Öffnungszeiten bleiben die Verwaltungsliegenschaften des Landratsamtes geschlossen. Termine sind nach vorheriger Vereinbarung möglich.

Die Zugangsvoraussetzungen für elektronisch signierte und verschlüsselte elektronische Dokumente sowie zum Datenschutz sind nachzulesen unter:
https://www.landratsamt-pirna.de/elektronische-kommunikation.html ׀ https://www.landratsamt-pirna.de/infopflichten-dsgvo.html

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Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge Postfach 100253/54 01782 Pirna

Datum:
Amt/Bereich:
03.08.2026
Umwelt/Referat Gewässerschutz
Ansprechpartner:
Sebastian Stenzel
Besucheranschrift:
Gebäude/Zimmer:
Telefon:
E-Mail:
Weißeritzstraße 7
01744 Dippoldiswalde
DW.HG.123
+4935015153480
Sebastian.Stenzel@landratsamt-
pirna.de
Aktenzeichen:
28-UM-690.00/25/2/26
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Allgemeinverfügung

des Landkreises Sächsische Schweiz-Osterzgebirge zur temporären Untersagung der
Wasserentnahme aus oberirdischen Gewässern sowie zur Einschränkung der
Trinkwasserverwendung auf dem Gebiet des Landkreises
Sächsische Schweiz-Osterzgebirge (Az.: 28-UM-690.00/25/2/26)
vom 3. August 2026

Auf Grundlage des § 100 Absatz 1 Satz 2 WHG erlässt das Landratsamt des Landkreises
Sächsische Schweiz-Osterzgebirge die untere Wasserbehörde folgende

Allgemeinverfügung

1. Wasserentnahmen aus oberirdischen Gewässern auf dem Gebiet des Landkreises
Sächsische Schweiz-Osterzgebirge mittels Pumpvorrichtungen werden untersagt, soweit
für die Entnahme keine gültigen wasserrechtlichen Erlaubnisse vorliegen (hier gelten die
Nebenbestimmungen der Erlaubnisse).

2. Die Wasserentnahme mit Handgefäßen zum Zweck der Bewässerung aus oberirdischen
Gewässern wird untersagt.
3. Die Wasserentnahme aus den Leitungen der öffentlichen Trinkwasserversorgung zum
Zweck der Befüllung privater Pools wird ab einer Gesamtfüllmenge von 300 l untersagt.
4. Die Wasserentnahme aus den Leitungen der öffentlichen Wasserversorgung zur
Bewässerung wird in der Zeit von 9 – 19 Uhr untersagt.
5. Die Wasserentnahme aus Hausbrunnen (erlaubnisfreie Brunnen) zur Bewässerung wird in
der Zeit von 9 – 19 Uhr untersagt.
6. Die sofortige Vollziehung der Punkte 1 – 5 wird angeordnet.
7. Der vollständige bzw. teilweise Widerruf der Allgemeinverfügung bleibt vorbehalten.
8. Die Allgemeinverfügung tritt am Tag nach der ortsüblichen Bekanntmachung in Kraft und
gilt bis einschließlich 30.09.2026.

Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge
Landratsamt

Seite 2

Begründung

Nach § 109 Absatz 1 Nr. 3 SächsWG ist das Landratsamt Sächsische Schweiz-Osterzgebirge
untere Wasserbehörde. Die untere Wasserbehörde ist nach § 110 Absatz 1 SächsWG i. V. m. der
SächsWasserZuVO sowie § 3 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG i. m. § 1 SächsVwVfZG für den Erlass der
vorliegenden Allgemeinverfügung sachlich und örtlich zuständig.
Rechtsgrundlage der Allgemeinverfügung bildet § 100 Absatz 1 Satz 2 WHG.

Aufgrund der anhaltenden Trockenheit haben sich in den Gewässern sehr niedrige Wasserstände
eingestellt. Ein Großteil der Gewässer führt Niedrigwasser, kleine Gewässer sind teilweise
vollständig ausgetrocknet. Eine Änderung dieser Situation ist derzeit nicht absehbar. Die natürliche
Selbstreinigungskraft der Gewässer ist durch die niedrigen Wasserstände und die damit
verbundene Reduzierung der Sauerstoffzufuhr bei steigender Wassertemperatur erheblich
beeinträchtigt.

Der
–
seit
Jahren
zurückgehende
–
Grundwasserstand
erfordert
unabweisbare
Sicherungsmaßnahmen. Denn die Folgen der derzeitigen Übernutzung des oberflächennahen
Wassers und Grundwassers lässt sich nicht kurzfristig kompensieren. Auch kühlere und feuchtere
Sommerperioden ändern daran nichts. Daher sind Rückschlüsse vom kurzfristigen Wetter auf die
Verfügbarkeit von Wasser und die hydrologischen Zustände der Region nicht möglich. Daher war
auch die Nutzung der Hausbrunnen in der verdunstungsstarken Zeit einzuschränken.

Angesichts dieser Lage sind bei einer weiteren Entnahme von Wasser im Rahmen des Eigentümer-
und Anliegergebrauches ebenso wie des Gemeingebrauchs eine nachteilige Veränderung der
Wasserbeschaffenheit, eine wesentliche Verminderung der Wasserführung und andere
Beeinträchtigungen des Wasserhaushaltes zu erwarten. Kurzfristige Niederschläge, auch wenn sie
zur Durchfeuchtung der obersten Bodenschicht führen, ändern nichts an dieser Sachlage. Damit
entfällt die Voraussetzung für die Ausübung des Eigentümer- und Anliegergebrauches durch die
Berechtigten (§ 26 Abs. 1, 2. Halbsatz WHG). Gleiches gilt nach § 16 Abs. 1 Satz 1 SächsWG für
das Schöpfen mit Handgefäßen zum Zwecke der Bewässerung.

Erteilte wasserrechtliche Erlaubnisse behalten grundsätzlich ihre Gültigkeit. Die Rechteinhaber
sind allerdings an die in der Erlaubnis enthalten Nebenbestimmungen gebunden, weshalb aktuell
eine Entnahme in Trockenzeiten und bei Niedrigwasser nicht zulässig ist. Insoweit ist in der
Allgemeinverfügung eine Regelung entbehrlich. Die Inhaber werden aufgefordert, diese
Nebenbestimmungen für ihren Einzelfall zu prüfen und zu beachten.

Aktuell befinden sich die Talsperren (TS), insbesondere die TS Klingenberg und die TS Gottleuba
aufgrund einer nicht ausreichenden Winterfüllung und eines aus den Vorjahren mitgeführten
Defizites in einer schwierigen Bewirtschaftungssituation. 75 % der Einwohner des Landkreises
erhalten ihr Trinkwasser aus Talsperren. Auch wenn mit Einschränkungen und erheblichen
Anstrengungen der Versorger die Trinkwasserversorgung 2026 sichergestellt wird, befindet sich
das Talsperrensystem Klingenberg bereits in der Bereitstellungsstufe (BSS) 1, im nächsten Monat
voraussichtlich in der BBS 2, und die BSS 3 ist Ende des Sommers nach aktueller Prognose
überwiegend wahrscheinlich. In der Talsperre Gottleuba ist die BSS 1 noch nicht ausgerufen.
Temperaturen (die deutlich erhöhte Verdunstung) und Verbräuche lassen aber auch hier in den
nächsten Wochen eine deutliche Verschlechterung erwarten. Das bedeutet, dass nur noch
vermindert Wasser aus den Talsperren zur Verfügung gestellt werden kann und die Kosten für die
Aufbereitung erheblich steigen. Die Füllstände haben weiter zur Folge, dass, wenn ein ähnlicher
Winter bevorsteht wie 2025/26, auch im nächsten Jahr mit einem erheblichen Staudefizit gerechnet
werden muss, was sich weiter auf 2027 auswirken wird. Hier ist es Aufgabe der Wasserbehörde
gegenzusteuern.

Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge
Landratsamt

Seite 3

Notwendig ist ein sparsamer Umgang mit Trinkwasser. Das Verbot der privaten Poolbefüllung
leistet einen Beitrag, da hier ohne nachteilige Auswirkungen teilweise erhebliche Mengen an
Trinkwasser eingespart werden können (Ausnahmen bilden kleinere Kinderplanschbecken bis
300
l
Wassermenge).
Ebenso
ist
es
notwendig,
das
bereitgestellte
Trinkwasser
zweckentsprechend und effizient zu nutzen. Wer Pflanzen und Beete mit Trinkwasser gießt oder
damit seinen Rasen wässert, sollte dies grundsätzlich überdenken und darf dies künftig nur
außerhalb der Zeiten, in denen die Verdunstung sehr hoch ist, soweit Trinkwasser aus den
öffentlichen Versorgungsleitungen benutzt wird.

Die Allgemeinverfügung ist angemessen und geeignet, um vorsorglich die Lebensgrundlage
Wasser, gewässerökologische Belange und das Wohl der Allgemeinheit zu schützen, zu erhalten
und einer weiteren Verschärfung vorzubeugen. Sie ist auch so erforderlich, da mildere Mittel nicht
ersichtlich sind. Durch die bewussten Einschränkungen auf Tätigkeiten/Maßnahmen, teilweise mit
Mengen- bzw. Zeitbeschränkungen, ist insbesondere der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gewahrt.
Die geringen Nachteile für die Nutzer müssen gegenüber den Vorteilen für Gewässer und
öffentliche Wasserversorgung zurückstehen. Sollte sich die Situation in den Gewässern und
Talsperren grundsätzlich ändern, wird die Verfügung widerrufen. Auch insoweit ist dem Grundsatz
der Verhältnismäßigkeit Rechnung getragen.

Die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinverfügung wird gemäß § 80 Absatz 2 Nr. 4 der VwGO
angeordnet, da es im Interesse der Allgemeinheit nicht vertretbar wäre, wenn auf Grund eines
Widerspruches gegen die Allgemeinverfügung bis zum Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens
Oberflächenwasser aus den oberirdischen Gewässern entnommen werden würde oder die hier
eingeschränkten Trinkwasserentnahmen solange fortgeführt werden könnten. Das öffentliche
Interesse an der Erhaltung der Gewässer und der Schutz des Trinkwassers als höchstes Gut in
Zeiten der Wasserknappheit begründen das besondere öffentliche Interesse, welches die privaten
Interessen an der Nutzung deutlich überwiegt und eine sofortige Vollziehung rechtfertigt. Durch die
Anordnung der sofortigen Vollziehung hat der Widerspruch gegen diese Allgemeinverfügung keine
aufschiebende Wirkung.

Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge
Landratsamt

Seite 4

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe
Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Landratsamt des Landkreises Sächsische
Schweiz-Osterzgebirge, Schloßhof 2/4, 01796 Pirna einzulegen.

Hinweise

1. Zuwiderhandlungen gegen die Allgemeinverfügung stellen nach § 103 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2
WHG eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld geahndet werden kann.
2. An der Bundeswasserstraße Elbe ist der Anliegergebrauch gemäß § 26 Absatz 3 WHG per
Gesetz bereits ausgeschlossen.
3. Wegen
der
Anordnung
der
sofortigen
Vollziehung
haben
Widerspruch
und
Anfechtungsklage gegen diese Allgemeinverfügung keine aufschiebende Wirkung. Das
bedeutet, dass die wasserrechtlichen Anordnungen auch dann befolgt werden müssen,
wenn diese Allgemeinverfügung mit Widerspruch und/oder Klage angegriffen wird. Es kann
beim Landratsamt Sächsische Schweiz-Osterzgebirge die Aussetzung der Vollziehung oder
beim
Verwaltungsgericht
Dresden,
Hans-Oster-Straße
4,
01099 Dresden, die Anordnung der aufschiebenden Wirkung beantragt werden
(§ 80 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 VwGO).

Tobias Gockel
in Vertretung der
Geschäftsbereichsleiterin