Landtag von Baden-Württemberg Bericht zu verunfallten E-Autos in Baden-Württemberg; keine belastbaren Erkenntnisse bekannt
Drucksache 18 / 254
Landtag von Baden-Württemberg 18. Wahlperiode Drucksache 18 / 254 8.7.2026 1 Eingegangen: 8.7.2026 / Ausgegeben: 6.8.2026 Antrag Der Landtag wolle beschließen, die Landesregierung zu ersuchen zu berichten,
- wie sich Schadensbilder und Schadenskomplexität bei E-Autos von solchen bei Verbrennern unterscheiden können;
- inwiefern es gesetzlich oder untergesetzlich geregelt bzw. standardisiert ist, wie mit verunfallten E-Autos im Hinblick auf etwaige Batterieschäden zu ver fahren ist;
- welche besonderen Sicherheits- und Umweltanforderungen für die Bergung und den Transport verunfallter E-Autos bestehen;
- welche besonderen Sicherheits- und Umweltanforderungen für die Einlagerung bzw. das Abstellen verunfallter E-Autos bei Werkstätten, Abschleppdiensten oder Autohäusern bestehen;
- ob sich für Polizeibeamte besondere Anforderungen bei der Unfallaufnahme ergeben, wenn ein E-Auto beteiligt ist;
- ob ihr Erkenntnisse vorliegen, inwiefern die Versicherungsbranche Verkehrs unfälle unterschiedlich abwickelt, wenn ein E-Auto betroffen ist;
- wie sich die Anzahl der Verkehrsunfälle unter Beteiligung mindestens eines E- Autos in den vergangenen fünf Jahren in Baden-Württemberg entwickelt hat;
- wie sich die Anzahl der Batteriebrände an E-Autos in den vergangenen fünf Jahren in Baden-Württemberg entwickelt hat; Antrag des Abg. Tim Bückner u. a. CDU und Stellungnahme des Ministeriums für Verkehr Umgang mit verunfallten E-Autos Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet abrufbar unter: www.landtag-bw.de/Dokumente Der Landtag druckt auf Recyclingpapier, ausgezeich- net mit dem Umweltzeichen „Der Blaue Engel“.
Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 18 / 254 2 9. welche technischen Lösungen es für das Löschen eines Batteriebrandes an Fahrzeugen gibt; 10. wie die Feuerwehren in Baden-Württemberg auf eine steigende Anzahl an Fahrzeugbatteriebränden vorbereitet und welche besonderen Risiken und Ein satztaktiken für brennende E-Autos in unterirdischen Parkgaragen zu berück sichtigen sind; 11. in welchem Umfang die Feuerwehren im Land mit speziellen Löschlanzen und Bergungscontainern ausgestattet sind. 7.7.2026 Bückner, Herzog, Rathgeb, Dr. Thorsten Schwarz, Stetter, Wolf CDU Begründung Mit wachsendem Anteil an E-Autos im gesamten Fahrzeugbestand Baden-Würt tembergs nimmt auch die Zahl der verunfallten E-Autos zu. Batterieschäden sind dabei nicht sofort ersichtlich und können auch mit deutlicher zeitlicher Verzöge rung noch eine Reaktion hervorrufen, die zu einem Vollbrand führen kann. Brennende E-Autos erfordern in der Folge besondere Methoden des Löschan griffs. Wie in der Praxis mit diesen beiden Aspekten umgegangen wird, soll durch den Antrag in Erfahrung gebracht werden. Stellungnahme Mit Schreiben vom 31. Juli 2026 Nr. VM4-0141.5-42/1/1 nimmt das Ministerium für Verkehr im Einvernehmen mit dem Innenministerium, Umweltministerium und Wirtschaftsministerium zu dem Antrag wie folgt Stellung: Der Landtag wolle beschließen, die Landesregierung zu ersuchen zu berichten,
- wie sich Schadensbilder und Schadenskomplexität bei E-Autos von solchen bei Verbrennern unterscheiden können; Hierzu sind der Landesregierung keine belastbaren Erkenntnisse bekannt. Es gibt Berichte, dass es im Falle eines Unfalls mit einem Elektrofahrzeug zu höheren Reparaturkosten kommen kann, wenn zum Beispiel die Batterie beschädigt wird. Bei reinen Elektrofahrzeugen dürften hingegen Schäden am Tank und Gefahren durch austretende Kraftstoffe keine Rolle spielen.
Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 18 / 254 3 2. inwiefern es gesetzlich oder untergesetzlich geregelt bzw. standardisiert ist, wie mit verunfallten E-Autos im Hinblick auf etwaige Batterieschäden zu verfahren ist; 3. welche besonderen Sicherheits- und Umweltanforderungen für die Bergung und den Transport verunfallter E-Autos bestehen; 4. welche besonderen Sicherheits- und Umweltanforderungen für die Einlagerung bzw. das Abstellen verunfallter E-Autos bei Werkstätten, Abschleppdiensten oder Autohäusern bestehen; Zu den Ziffern 2 bis 4 wird aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam Stel lung genommen. Nach schweren Unfällen oder Bränden wird ein havariertes Fahrzeug in der Regel zunächst in der Verantwortung der Feuerwehr gehandhabt. Im baden-württem bergischen Feuerwehrwesen gibt es keine gesetzlichen Regelungen zum Umgang mit verunfallten Elektrofahrzeugen. Die Gemeindefeuerwehren erfüllen ihre Auf gaben nach Feuerwehrgesetz im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung als weisungsfreie Aufgaben. Auf der Internetseite der Landesfeuerwehrschule stehen Einsatzhinweise für alternativ angetriebene Fahrzeuge zur Verfügung (Einzelhei ten hierzu sind der Stellungnahme der Ziffer 10 zu entnehmen). Die Feuerwehr ist für die technische Rettung von Verletzten aus verunfallten Fahrzeugen und die Brandbekämpfung an Fahrzeugen zuständig. Für die im An schluss gegebenenfalls notwendige fachgerechte Bergung, Lagerung und nach haltige Sicherung gegen Wiederaufflammen ist das Abschlepp- und Entsorgungs unternehmen zuständig. Die Übergabe des beschädigten Fahrzeugs aus der Verantwortung der Feuerwehr erfolgt erst, wenn diese kein konkretes Risiko mehr erkennt. Führende Organisationen des Verkehrssektors haben unter Leitung des Verbands der Automobilindustrie (VDA) im Dezember 2025 eine Handlungsempfehlung zum sicheren und normgerechten Bergen, Abschleppen und Transportieren ha varierter Elektrofahrzeuge veröffentlicht (https://www.vda.de/de/presse/Presse meldungen/2025/251201_PM_Handlungsempfehlung_verunfallte_E-Fahrzeuge). Auch der Verband der Bergungs- und Abschleppunternehmen (VBA) hat im Juli 2024 einen Leitfaden zum Abschleppen und Bergen von Fahrzeugen mit Hoch voltantrieb herausgegeben (https://www.vba-ev.de/media/eauhgqjg/leitfaden-e- mobilitaet.pdf). Demnach muss zum Beispiel das Bergen und der Abtransport von Fahrzeugen mit Hochvoltantrieben gemäß der Deutschen Gesetzlichen Unfallver sicherung (DGUV Information 209-093) mindestens durch eine fachkundig unter wiesene Person (FuP – Qualifikationsstufe 1S/1E) erfolgen. Diese Qualifikation befähigt Bergungs- und Abschleppfachkräfte, Gefahrenstellen speziell an Hoch volt-Systemen zu erkennen und zu meiden. Vor der Einleitung von Bergungs- und/oder Abtransport von E-Fahrzeugen ist durch das beauftragte Personal vor Ort eine Gefährdungsbeurteilung vorzunehmen. Im nächsten Schritt ist zu ent scheiden, ob und welche weiteren Maßnahmen vorzunehmen sind, wie z. B. das Anlegen persönlicher Schutzausrüstung (PSA), die Deaktivierung des Hochvolt- Systems (sofern nicht bereits von der Feuerwehr durchgeführt), Hinzuziehen einer höher qualifizierten Fachkraft etc. Grundlage bilden mitunter die Hinweise des Herstellers gemäß des Rettungsdatenblattes. Das Bergen und Abschleppen erfolgt in der Regel mit konventionellen Einsatzfahrzeugen, soweit diese dem aktuellen Stand der Technik entsprechen. Verunfallte E-Fahrzeuge sollen grundsätzlich auf einem Freigelände verwahrt werden. Wird der Zustand des Akkus als kritisch ein gestuft, ist das Fahrzeug zudem auf einer technischen Quarantänefläche auf dem Freigelände abzustellen. Während der Quarantänedauer ist die Temperatur des Energiespeichers mindestens zweimal täglich zu ermitteln und zu dokumentieren. Die Verwahrung von ausgebrannten Fahrzeugen erfolgt bestenfalls in einem ge eigneten Behältnis unter besonderer Berücksichtigung des Brandschutzes. Der Verband der Bergungs- und Abschleppunternehmen gibt außerdem an: „Die bisherige Zahl von Zwischenfällen mit Gefährdungspotenzial, ausgehend von
Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 18 / 254 4 Hochvoltenergiespeichern der sich in Verkehr befindlichen Fahrzeuge, ist ver schwindend gering und stellt nicht die Regel dar“. 5. ob sich für Polizeibeamte besondere Anforderungen bei der Unfallaufnahme ergeben, wenn ein E-Auto beteiligt ist; Bei der Aufnahme von Verkehrsunfällen unter Beteiligung eines Elektrofahrzeu ges ergeben sich besondere Anforderungen an die Polizeibeamtinnen und Polizei beamten nur dann, wenn das Elektrofahrzeug erheblich beschädigt ist und eine Beschädigung von Hochvoltkomponenten nicht ausgeschlossen werden kann. Dann muss das Abschleppunternehmen über die Antriebsart informiert werden, um entsprechende Vorkehrungen treffen zu können. 6. ob ihr Erkenntnisse vorliegen, inwiefern die Versicherungsbranche Verkehrs unfälle unterschiedlich abwickelt, wenn ein E-Auto betroffen ist; Nach Auskunft des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) richtet sich bei Unfällen mit Elektroautos – wie bei Unfällen mit Ver brennern – die Regulierung eines Kfz-Haftpflichtschadens nach den allgemeinen Normen des Haftungsrechts zur Eintrittspflicht (§§ 7 StVG, 823 BGB) und des Schadenersatzrechts zur Schadenhöhe (§ 249 BGB). Diese gesetzlichen Vorga ben, nach denen sich auch die Kfz-Versicherer richten müssen, gelten unabhängig von der Antriebsart. Handelt es sich um einen Schaden am eigenen Fahrzeug sind die jeweiligen AKB der Kfz-Versicherer für die Kaskoversicherung einschlägig. Die unverbindlichen Musterbedingungen für die Kfz-Versicherung des GDV (AKB 2015) sehen keine abweichenden oder speziellen Regelungen für Elektrofahrzeuge vor. Zu Einzelfragen des Vorgehens bei Unfällen mit E-Autos und der Regulierung des Schadensfalls liegen der Landesregierung keine Informationen vor, da dies Angelegenheit der einzelnen Versicherungsunternehmen ist. 7. wie sich die Anzahl der Verkehrsunfälle unter Beteiligung mindestens eines E-Autos in den vergangenen fünf Jahren in Baden-Württemberg entwickelt hat; Im Rahmen der Verkehrsunfallaufnahme durch die Polizei erfolgt keine statisti sche Erfassung der Antriebsart eines Fahrzeugs, sodass eine valide Auswertung zur Anzahl der Verkehrsunfälle unter Beteiligung von Elektrofahrzeugen nicht möglich ist. 8. wie sich die Anzahl der Batteriebrände an E-Autos in den vergangenen fünf Jahren in Baden-Württemberg entwickelt hat; In der Feuerwehrstatistik, die von den Gemeindefeuerwehren jährlich zum Stichtag 31. Dezember auf Basis eines bundeseinheitlichen Vordrucks erhoben wird, werden landesweit alle Einsätze nach Kategorien (Brandeinsätze, Techni sche Hilfeleistungen, Fehlalarme, sonstige Einsätze) erfasst. Eine Differenzie rung nach Bränden von Fahrzeugen erfolgt nicht. Es liegen daher keine statisti schen Daten zu Batteriebränden an Elektrofahrzeugen vor. Auf die Aussage des Verbands der Bergungs- und Abschleppunternehmen in der Stellungnahme zu Ziffer 4 wird verwiesen. 9. welche technischen Lösungen es für das Löschen eines Batteriebrandes an Fahrzeugen gibt; Batteriebrände in Fahrzeugen werden in erster Linie durch intensives Kühlen mit Wasser beherrscht. Das Standardvorgehen der meisten öffentlichen Feuerwehren ist dabei das Kühlen mittels handelsüblicher handgeführter Strahlrohre. Verein zelt setzen Feuerwehren auch Containerlösungen ein. Das havarierte Fahrzeug
Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 18 / 254 5 wird dabei – sofern noch gefahrlos möglich – mittels hydraulischer Winde in einen Container gezogen, der anschließend mit Wasser geflutet wird. Nachteilig stellt sich dabei der anschließende Abtransport des Fahrzeuges sowie die Ent sorgung des kontaminierten Wassers dar, weshalb diese Lösung seitens der Lan desfeuerwehrschule im Rahmen der Ausbildung von Feuerwehrangehörigen nicht empfohlen wird. Verschiedene Hersteller bieten sogenannte Löschlanzen an, die in das Batterie gehäuse eingebracht werden, um Wasser in das Batterieinnere zu bringen. Da das Einbringen dieser Löschlanzen in die Hochvoltbatterie gewisse Gefahren birgt, wie beispielsweise die Gefahr von Stromschlägen oder auch das Kurzschließen eigentlich unbeschädigter Batteriezellen, rät die Landesfeuerwehrschule von der Verwendung von Löschlanzen jedoch ab. Daneben verfügen einzelne Feuerwehren über so