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title: "Landtag von Baden-Württemberg Bericht zu verunfallten E-Autos in Baden-Württemberg; keine belastbaren Erkenntnisse bekannt"
sdDatePublished: "2026-08-06T13:09:00Z"
source: "https://www.landtag-bw.de/resource/blob/643302/db04dfb55baf9b0162c5028275333567/18_0254_D.pdf"
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  - "Baden-Württemberg"
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Landtag von Baden-Württemberg Bericht zu verunfallten E-Autos in Baden-Württemberg; keine belastbaren Erkenntnisse bekannt

Drucksache 18 / 254

Landtag von Baden-Württemberg
18. Wahlperiode
Drucksache 18 / 254
8.7.2026
1
Eingegangen: 8.7.2026 / Ausgegeben: 6.8.2026
Antrag
Der Landtag wolle beschließen,
die Landesregierung zu ersuchen
zu berichten,
1.	wie sich Schadensbilder und Schadenskomplexität bei E-Autos von solchen bei
Verbrennern unterscheiden können;
2.	inwiefern es gesetzlich oder untergesetzlich geregelt bzw. standardisiert ist,
wie mit verunfallten E-Autos im Hinblick auf etwaige Batterieschäden zu ver­
fahren ist;
3.	welche besonderen Sicherheits- und Umweltanforderungen für die Bergung
und den Transport verunfallter E-Autos bestehen;
4.	welche besonderen Sicherheits- und Umweltanforderungen für die Einlagerung
bzw. das Abstellen verunfallter E-Autos bei Werkstätten, Abschleppdiensten
oder Autohäusern bestehen;
5.	ob sich für Polizeibeamte besondere Anforderungen bei der Unfallaufnahme
ergeben, wenn ein E-Auto beteiligt ist;
6.	ob ihr Erkenntnisse vorliegen, inwiefern die Versicherungsbranche Verkehrs­
unfälle unterschiedlich abwickelt, wenn ein E-Auto betroffen ist;
7.	wie sich die Anzahl der Verkehrsunfälle unter Beteiligung mindestens eines E-
Autos in den vergangenen fünf Jahren in Baden-Württemberg entwickelt hat;
8.	wie sich die Anzahl der Batteriebrände an E-Autos in den vergangenen fünf
Jahren in Baden-Württemberg entwickelt hat;
Antrag
des Abg. Tim Bückner u. a. CDU
und
Stellungnahme
des Ministeriums für Verkehr
Umgang mit verunfallten E-Autos
Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet
abrufbar unter: www.landtag-bw.de/Dokumente
Der Landtag druckt auf Recyclingpapier, ausgezeich-
net mit dem Umweltzeichen „Der Blaue Engel“.

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  9.	welche technischen Lösungen es für das Löschen eines Batteriebrandes an
Fahrzeugen gibt;
10.	wie die Feuerwehren in Baden-Württemberg auf eine steigende Anzahl an
Fahrzeugbatteriebränden vorbereitet und welche besonderen Risiken und Ein­
satztaktiken für brennende E-Autos in unterirdischen Parkgaragen zu berück­
sichtigen sind;
11.	in welchem Umfang die Feuerwehren im Land mit speziellen Löschlanzen
und Bergungscontainern ausgestattet sind.
7.7.2026
Bückner, Herzog, Rathgeb, Dr. Thorsten Schwarz, Stetter, Wolf CDU
Begründung
Mit wachsendem Anteil an E-Autos im gesamten Fahrzeugbestand Baden-Würt­
tembergs nimmt auch die Zahl der verunfallten E-Autos zu. Batterieschäden sind
dabei nicht sofort ersichtlich und können auch mit deutlicher zeitlicher Verzöge­
rung noch eine Reaktion hervorrufen, die zu einem Vollbrand führen kann.
Brennende E-Autos erfordern in der Folge besondere Methoden des Löschan­
griffs. Wie in der Praxis mit diesen beiden Aspekten umgegangen wird, soll durch
den Antrag in Erfahrung gebracht werden.
Stellungnahme
Mit Schreiben vom 31. Juli 2026 Nr. VM4-0141.5-42/1/1 nimmt das Ministerium
für Verkehr im Einvernehmen mit dem Innenministerium, Umweltministerium
und Wirtschaftsministerium zu dem Antrag wie folgt Stellung:
Der Landtag wolle beschließen,
die Landesregierung zu ersuchen
zu berichten,
1.	wie sich Schadensbilder und Schadenskomplexität bei E-Autos von solchen bei
Verbrennern unterscheiden können;
Hierzu sind der Landesregierung keine belastbaren Erkenntnisse bekannt. Es gibt
Berichte, dass es im Falle eines Unfalls mit einem Elektrofahrzeug zu höheren
Reparaturkosten kommen kann, wenn zum Beispiel die Batterie beschädigt wird.
Bei reinen Elektrofahrzeugen dürften hingegen Schäden am Tank und Gefahren
durch austretende Kraftstoffe keine Rolle spielen.

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2.	inwiefern es gesetzlich oder untergesetzlich geregelt bzw. standardisiert ist, wie
mit verunfallten E-Autos im Hinblick auf etwaige Batterieschäden zu verfahren
ist;
3.	welche besonderen Sicherheits- und Umweltanforderungen für die Bergung
und den Transport verunfallter E-Autos bestehen;
4.	welche besonderen Sicherheits- und Umweltanforderungen für die Einlagerung
bzw. das Abstellen verunfallter E-Autos bei Werkstätten, Abschleppdiensten
oder Autohäusern bestehen;
Zu den Ziffern 2 bis 4 wird aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam Stel­
lung genommen.
Nach schweren Unfällen oder Bränden wird ein havariertes Fahrzeug in der Regel
zunächst in der Verantwortung der Feuerwehr gehandhabt. Im baden-württem­
bergischen Feuerwehrwesen gibt es keine gesetzlichen Regelungen zum Umgang
mit verunfallten Elektrofahrzeugen. Die Gemeindefeuerwehren erfüllen ihre Auf­
gaben nach Feuerwehrgesetz im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung als
weisungsfreie Aufgaben. Auf der Internetseite der Landesfeuerwehrschule stehen
Einsatzhinweise für alternativ angetriebene Fahrzeuge zur Verfügung (Einzelhei­
ten hierzu sind der Stellungnahme der Ziffer 10 zu entnehmen).
Die Feuerwehr ist für die technische Rettung von Verletzten aus verunfallten
Fahrzeugen und die Brandbekämpfung an Fahrzeugen zuständig. Für die im An­
schluss gegebenenfalls notwendige fachgerechte Bergung, Lagerung und nach­
haltige Sicherung gegen Wiederaufflammen ist das Abschlepp- und Entsorgungs­
unternehmen zuständig.
Die Übergabe des beschädigten Fahrzeugs aus der Verantwortung der Feuerwehr
erfolgt erst, wenn diese kein konkretes Risiko mehr erkennt.
Führende Organisationen des Verkehrssektors haben unter Leitung des Verbands
der Automobilindustrie (VDA) im Dezember 2025 eine Handlungsempfehlung
zum sicheren und normgerechten Bergen, Abschleppen und Transportieren ha­
varierter Elektrofahrzeuge veröffentlicht (https://www.vda.de/de/presse/Presse­
meldungen/2025/251201_PM_Handlungsempfehlung_verunfallte_E-Fahrzeuge).
Auch der Verband der Bergungs- und Abschleppunternehmen (VBA) hat im Juli
2024 einen Leitfaden zum Abschleppen und Bergen von Fahrzeugen mit Hoch­
voltantrieb herausgegeben (https://www.vba-ev.de/media/eauhgqjg/leitfaden-e-
mobilitaet.pdf). Demnach muss zum Beispiel das Bergen und der Abtransport von
Fahrzeugen mit Hochvoltantrieben gemäß der Deutschen Gesetzlichen Unfallver­
sicherung (DGUV Information 209-093) mindestens durch eine fachkundig unter­
wiesene Person (FuP – Qualifikationsstufe 1S/1E) erfolgen. Diese Qualifikation
befähigt Bergungs- und Abschleppfachkräfte, Gefahrenstellen speziell an Hoch­
volt-Systemen zu erkennen und zu meiden. Vor der Einleitung von Bergungs-
und/oder Abtransport von E-Fahrzeugen ist durch das beauftragte Personal vor
Ort eine Gefährdungsbeurteilung vorzunehmen. Im nächsten Schritt ist zu ent­
scheiden, ob und welche weiteren Maßnahmen vorzunehmen sind, wie z. B. das
Anlegen persönlicher Schutzausrüstung (PSA), die Deaktivierung des Hochvolt-
Systems (sofern nicht bereits von der Feuerwehr durchgeführt), Hinzuziehen einer
höher qualifizierten Fachkraft etc. Grundlage bilden mitunter die Hinweise des
Herstellers gemäß des Rettungsdatenblattes. Das Bergen und Abschleppen erfolgt
in der Regel mit konventionellen Einsatzfahrzeugen, soweit diese dem aktuellen
Stand der Technik entsprechen. Verunfallte E-Fahrzeuge sollen grundsätzlich auf
einem Freigelände verwahrt werden. Wird der Zustand des Akkus als kritisch ein­
gestuft, ist das Fahrzeug zudem auf einer technischen Quarantänefläche auf dem
Freigelände abzustellen. Während der Quarantänedauer ist die Temperatur des
Energiespeichers mindestens zweimal täglich zu ermitteln und zu dokumentieren.
Die Verwahrung von ausgebrannten Fahrzeugen erfolgt bestenfalls in einem ge­
eigneten Behältnis unter besonderer Berücksichtigung des Brandschutzes.
Der Verband der Bergungs- und Abschleppunternehmen gibt außerdem an: „Die
bisherige Zahl von Zwischenfällen mit Gefährdungspotenzial, ausgehend von

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Hochvoltenergiespeichern der sich in Verkehr befindlichen Fahrzeuge, ist ver­
schwindend gering und stellt nicht die Regel dar“.
5.	ob sich für Polizeibeamte besondere Anforderungen bei der Unfallaufnahme
ergeben, wenn ein E-Auto beteiligt ist;
Bei der Aufnahme von Verkehrsunfällen unter Beteiligung eines Elektrofahrzeu­
ges ergeben sich besondere Anforderungen an die Polizeibeamtinnen und Polizei­
beamten nur dann, wenn das Elektrofahrzeug erheblich beschädigt ist und eine
Beschädigung von Hochvoltkomponenten nicht ausgeschlossen werden kann.
Dann muss das Abschleppunternehmen über die Antriebsart informiert werden,
um entsprechende Vorkehrungen treffen zu können.
6.	ob ihr Erkenntnisse vorliegen, inwiefern die Versicherungsbranche Verkehrs­
unfälle unterschiedlich abwickelt, wenn ein E-Auto betroffen ist;
Nach Auskunft des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft
(GDV) richtet sich bei Unfällen mit Elektroautos – wie bei Unfällen mit Ver­
brennern – die Regulierung eines Kfz-Haftpflichtschadens nach den allgemeinen
Normen des Haftungsrechts zur Eintrittspflicht (§§ 7 StVG, 823 BGB) und des
Schadenersatzrechts zur Schadenhöhe (§ 249 BGB). Diese gesetzlichen Vorga­
ben, nach denen sich auch die Kfz-Versicherer richten müssen, gelten unabhängig
von der Antriebsart.
Handelt es sich um einen Schaden am eigenen Fahrzeug sind die jeweiligen AKB
der Kfz-Versicherer für die Kaskoversicherung einschlägig. Die unverbindlichen
Musterbedingungen für die Kfz-Versicherung des GDV (AKB 2015) sehen keine
abweichenden oder speziellen Regelungen für Elektrofahrzeuge vor.
Zu Einzelfragen des Vorgehens bei Unfällen mit E-Autos und der Regulierung
des Schadensfalls liegen der Landesregierung keine Informationen vor, da dies
Angelegenheit der einzelnen Versicherungsunternehmen ist.
7.	wie sich die Anzahl der Verkehrsunfälle unter Beteiligung mindestens eines
E-Autos in den vergangenen fünf Jahren in Baden-Württemberg entwickelt hat;
Im Rahmen der Verkehrsunfallaufnahme durch die Polizei erfolgt keine statisti­
sche Erfassung der Antriebsart eines Fahrzeugs, sodass eine valide Auswertung
zur Anzahl der Verkehrsunfälle unter Beteiligung von Elektrofahrzeugen nicht
möglich ist.
8.	wie sich die Anzahl der Batteriebrände an E-Autos in den vergangenen fünf
Jahren in Baden-Württemberg entwickelt hat;
In der Feuerwehrstatistik, die von den Gemeindefeuerwehren jährlich zum
Stichtag 31. Dezember auf Basis eines bundeseinheitlichen Vordrucks erhoben
wird, werden landesweit alle Einsätze nach Kategorien (Brandeinsätze, Techni­
sche Hilfe­leistungen, Fehlalarme, sonstige Einsätze) erfasst. Eine Differenzie­
rung nach Bränden von Fahrzeugen erfolgt nicht. Es liegen daher keine statisti­
schen Daten zu Batteriebränden an Elektrofahrzeugen vor. Auf die Aussage des
Verbands der Bergungs- und Abschleppunternehmen in der Stellungnahme zu
Ziffer 4 wird verwiesen.
9.	welche technischen Lösungen es für das Löschen eines Batteriebrandes an
Fahrzeugen gibt;
Batteriebrände in Fahrzeugen werden in erster Linie durch intensives Kühlen mit
Wasser beherrscht. Das Standardvorgehen der meisten öffentlichen Feuerwehren
ist dabei das Kühlen mittels handelsüblicher handgeführter Strahlrohre. Verein­
zelt setzen Feuerwehren auch Containerlösungen ein. Das havarierte Fahrzeug

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wird dabei – sofern noch gefahrlos möglich – mittels hydraulischer Winde in
einen Container gezogen, der anschließend mit Wasser geflutet wird. Nachteilig
stellt sich dabei der anschließende Abtransport des Fahrzeuges sowie die Ent­
sorgung des kontaminierten Wassers dar, weshalb diese Lösung seitens der Lan­
desfeuerwehrschule im Rahmen der Ausbildung von Feuerwehrangehörigen nicht
empfohlen wird.
Verschiedene Hersteller bieten sogenannte Löschlanzen an, die in das Batterie­
gehäuse eingebracht werden, um Wasser in das Batterieinnere zu bringen. Da das
Einbringen dieser Löschlanzen in die Hochvoltbatterie gewisse Gefahren birgt,
wie beispielsweise die Gefahr von Stromschlägen oder auch das Kurzschließen
eigentlich unbeschädigter Batteriezellen, rät die Landesfeuerwehrschule von der
Verwendung von Löschlanzen jedoch ab.
Daneben verfügen einzelne Feuerwehren über so