Schweinehalter Checkliste Biosicherheit Sperrzonen I-III NRW; 15 Maßnahmen
Landesamt für Verbraucherschutz und Ernährung Nordrhein-Westfalen – Checkliste Biosicherheit Seite 1 von 7 Checkliste Biosicherheit im Rahmen der freiwilligen Vorbereitung auf ASP Tierhalter: Name und Adresse: Registriernummer (DE05): Telefon/Fax: E-Mail: Bestandsbetreuender Tierarzt: Standort der Schweine: Andere Betriebsstandorte: Datum der Kontrolle: Dauer der Kontrolle: Teil I 1 Verstärkte Biosicherheit gemäß Anh. III der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 Anh. III DVO (EU) 2023/594 Absatz 2 Die Unternehmer von schweinehaltenden Betrieben in Sperrzonen I, II und III in den betroffenen Mitgliedstaaten stellen im Falle genehmigter Verbringungen innerhalb und außerhalb dieser Zonen sicher, dass in schweinehaltenden Betrieben die folgenden verstärkten Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren angewandt werden: Buchstabe a) Unterbuchstabe i) und ii) • Vermeidung von direktem oder indirektem Kontakt zwischen gehaltenen Schweinen und mindestens anderen gehaltenen Schweinen aus anderen Betrieben, ausgenommen gehaltene Schweine, die von einem Unternehmer in den Betrieb verbracht werden dürfen und deren Verbringung von der zuständigen Behörde genehmigt wurde, sofern in dieser Verordnung vorgeschrieben • Vermeidung von direktem oder indirektem Kontakt zwischen gehaltenen Schweinen und mindestens Wildschweinen Buchstabe b) und e) • Angemessene Hygienemaßnahmen wie ein Wechsel von Kleidung und Schuhen beim Betreten und Verlassen der Räumlichkeiten, in denen Schweine gehalten werden • Verbot des Zugangs für unbefugte Personen bzw. der Zufahrt für Transportmittel ohne Genehmigung zu dem Betrieb einschließlich der Räumlichkeiten und Gebäude, in denen Schweine gehalten werden Wird umgesetzt durch vollständige Erfüllung der folgenden Vorgaben: erfüllt Bemerkung Ja Nein 1 Der Stall sowie die dazugehörenden Nebenräume müssen sich in einem guten baulichen Allgemeinzustand befinden 2 Der Stall muss durch ein Schild “Schweinebestand - für Unbefugte Betreten verboten” kenntlich gemacht werden. 3 Der Stall muss so eingerichtet sein, dass Schweine nicht entweichen können 1 Anforderungen aus Teil I müssen von allen Betrieben, unabhängig von der Betriebsgröße eingehalten werden.
Landesamt für Verbraucherschutz und Ernährung Nordrhein-Westfalen – Checkliste Biosicherheit Seite 2 von 7 4 Der Tierhalter hat sicherzustellen, dass unbefugter Personen- und Fahrzeugverkehr von dem Betriebsgelände ferngehalten wird. 5 Der Stall darf von betriebsfremden Personen nur in Abstimmung mit dem Tierhalter betreten werden. 6 Der Tierhalter hat sicherzustellen, dass der Stall von betriebsfremden Personen nur mit Einwegkleidung oder betriebseigener Schutzkleidung betreten wird und diese Personen die Schutzkleidung nach Verlassen der Ställe ablegen. 7 Der Tierhalter hat sicherzustellen, dass im Betrieb jederzeit ausreichend Einwegkleidung oder betriebseigene und gereinigte Schutzkleidung zur Verfügung steht. 8 Der Tierhalter hat sicherzustellen, dass Schutzkleidung, sofern es sich nicht um Einwegschutzkleidung handelt, und Schuhzeug regelmäßig in kurzen Abständen gereinigt wird; sofern es sich um Einwegschutzkleidung handelt, muss diese nach Gebrauch unschädlich entsorgt werden. 9 Der Tierhalter hat sicherzustellen, dass Futter und Einstreu vor Wildschweinen sicher geschützt gelagert werden. 10 Nach jeder Einstallung oder Ausstallung von Schweinen sind die dazu eingesetzten Gerätschaften und der Verladeplatz zu reinigen und zu desinfizieren. Zwischen der Ausstallung und der Wiederbelegung ist der freigewordene Stall einschließlich der vorhandenen Einrichtungen und Gegenstände zu reinigen und zu desinfizieren. 11 Betriebseigene Fahrzeuge sind unmittelbar nach Abschluss von Tiertransporten vollständig auf einem befestigten Platz zu reinigen und zu desinfizieren. 12 Fahrzeuge, Maschinen und sonstige Gerätschaften, die unmittelbar in der Schweinehaltung von verschiedenen Betrieben gemeinsam benutzt werden, sind jeweils im abgebenden Betrieb zu reinigen und zu desinfizieren, bevor sie in einem anderen Betrieb eingesetzt werden. 13 Der Tierhalter hat sicherzustellen, dass der Raum, der Behälter oder die sonstigen Einrichtungen zur Aufbewahrung verendeter Schweine nach jeder Entleerung umgehend gereinigt und desinfiziert werden. 14 Im Rahmen der Reinigung und Desinfektion anfallende Flüssigkeiten sind schadlos zu entsorgen.
Landesamt für Verbraucherschutz und Ernährung Nordrhein-Westfalen – Checkliste Biosicherheit Seite 3 von 7 15 Beim Verbringen oder Einstallen von Schweinen ist von den beteiligten Tierhaltern oder den beteiligten Viehhändlern oder Viehtransporteuren sicherzustellen, dass a) die Tiere nur mit zuvor gereinigten und desinfizierten Fahrzeugen transportiert werden, b) die am Viehverkehr sowie die bei der Ver- oder Entladung beteiligten betriebsfremden Personen den Stallbereich nur über den Umkleideraum/Umkleidemöglichkeit betreten c) bereits auf das Transportfahrzeug verladene Tiere nicht in den Stall zurücklaufen können. 16 Zucht- oder Nutzschweine werden nicht gemeinsam mit Schlachtschweinen aus einem anderen Betrieb befördert. Buchstabe g) Unterbuchstabe i) und iii) • die Räumlichkeiten und Gebäude des Betriebs, in denen Schweine gehalten werden, müssen so gebaut sein, dass keine anderen Tiere, die das Virus der Afrikanischen Schweinepest übertragen könnten, in die Räumlichkeiten und Gebäude gelangen oder mit den gehaltenen Schweinen oder deren Futter und Einstreu in Kontakt kommen können. Insbesondere ist durch die Struktur und die Gebäude des Betriebs sicherzustellen, dass gehaltene Schweine nicht mit Wildschweinen in Kontakt kommen • Die Räumlichkeiten und Gebäude des Betriebs, in denen Schweine gehalten werden, müssen gegebenenfalls die Reinigung und Desinfektion der Räumlichkeiten und Gebäude ermöglichen, mit Ausnahme von Flächen in der Nähe der Gebäude des Betriebs, auf denen Schweine im Freien gehalten werden und auf denen eine solche Reinigung und Desinfektion nicht möglich wäre Wird umgesetzt durch vollständige Erfüllung der folgenden Vorgaben: erfüllt Bemerkung Ja Nein 17 Stall und Nebenräume müssen jederzeit ausreichend hell beleuchtet werden können. 18 Die für die Haltung von Schweinen bestimmten Gebäude sowie die für die Ver- und Entsorgung der Schweine erforderlichen Räumlichkeiten und Einrichtungen müssen sich in einem baulichen Zustand befinden, der eine ordnungsgemäße Reinigung sowie eine wirksame Desinfektion und Schadnagerbekämpfung ermöglicht. 19 Im Betrieb ist eine regelmäßige Insektenbekämpfung z. B. Fliegenmadenbekämpfung im Güllekeller, durchzuführen. 20 Der Betrieb muss über Räume oder Behälter zur Lagerung von Futter verfügen. 21 Schweine müssen räumlich getrennt von anderem Vieh gehalten werden.
Landesamt für Verbraucherschutz und Ernährung Nordrhein-Westfalen – Checkliste Biosicherheit Seite 4 von 7 22 Der Betrieb muss außerhalb der Ställe über einen befestigten Platz, eine Rampe oder über eine andere (betriebseigene) Einrichtung verfügen, auf dem oder der Schweine ver- oder entladen werden können, der oder die zu reinigen und zu desinfizieren sein muss. 23 Der Tierhalter hat sicherzustellen, dass eine ordnungsgemäße Schadnagerbekämpfung durchgeführt wird. Buchstabe g) Unterbuchstabe ii) und Unterbuchstabe iv) • Die Räumlichkeiten und Gebäude des Betriebs, in denen Schweine gehalten werden, müssen die Möglichkeit zum Händewaschen und -desinfizieren bieten • Die Räumlichkeiten und Gebäude des Betriebs, in denen Schweine gehalten werden, müssen entsprechende Möglichkeiten zum Wechseln von Schuhen und Kleidung am Eingang zu den Räumlichkeiten, in denen Schweine gehalten werden, bieten. Wird umgesetzt durch vollständige Erfüllung der folgenden Vorgaben: erfüllt Bemerkung Ja Nein 24 Der Betrieb muss über einen stallnahen Umkleideraum oder eine Umkleidemöglichkeit verfügen. 25 Der Umkleideraum oder die Umkleidemöglichkeit muss so eingerichtet sein, dass sie nass zu reinigen und zu desinfizieren ist. Sie muss mindestens über folgende Einrichtungen verfügen: a) Handwaschbecken, b) Wasseranschluss mit Abfluss zur Reinigung von Schuhzeug c) Vorrichtung zur getrennten Aufbewahrung von abgelegter Straßenkleidung und stalleigener Schutzkleidung einschließlich des Schuhzeugs 26 Die Ein- und Ausgänge der Ställe oder der sonstigen Standorte müssen mit Vorrichtungen versehen sein, die eine Reinigung und Desinfektion des Schuhzeugs bzw. einen Schuhwechsel ermöglichen. 27 Der Betrieb muss über eine Vorrichtung verfügen, die eine Reinigung und Desinfektion der Ställe sowie der Räder von Fahrzeugen ermöglicht. Die Vorrichtungen zur Reinigung und Desinfektion des Schuhzeugs und der Fahrzeugräder müssen jederzeit einsatzbereit sein und leicht zugänglich im Betrieb lagern. 28 Der Zugang von Personen zum Stallbereich darf nur über den Umkleideraum bzw. die Umkleidemöglichkeit möglich sein; der Stallbereich darf nur mit betriebseigener Schutzkleidung oder Einwegkleidung betreten werden, die vor Verlassen wieder abzulegen ist.
Landesamt für Verbraucherschutz und Ernährung Nordrhein-Westfalen – Checkliste Biosicherheit Seite 5 von 7 Buchstabe h) eine viehdichte Einzäunung zumindest der Räumlichkeiten, in denen die Schweine gehalten werden, und der Gebäude, in denen Futter und Einstreu aufbewahrt werden, um sicherzustellen, dass gehaltene Schweine, ihr Futter und ihre Einstreu nicht mit Unbefugten und gegebenenfalls mit anderen Schweinen in Kontakt kommen; Wird umgesetzt durch vollständige Erfüllung der folgenden Vorgaben: erfüllt Ja Nein Bemerkung
29 Der Betrieb muss über eine Einfriedung dergestalt, dass er nur durch verschließbare Tore/Viehroste befahren oder betreten werden kann, verfügen. Die Einfriedung muss alle unmittelbar mit der Schweinehaltung in Zusammenhang stehende Gebäude, Gebäudeteile, Flächen und Vorrichtungen sowie das Futter- und Einstreulager umfassen. Stallaußenmauern ohne direkt angrenzende Funktionsbereiche sowie Gebäude zur Lagerung von Futter und Einstreu können in Verbindung mit verschließbaren Türen grundsätzlich als ausreichend angesehen werden. Erlass vom 19.11.2020: Die wildschweinsichere Einzäunung hat sämtliche Betriebsbereiche zu umfassen, die unmittelbar mit der Schweinehaltung im Zusammenhang stehen. Hierzu zählen alle Flächen, in denen sich die Schweine frei bewegen können inkl. Verladerampen, Treibwege und Ausläufe sowie sämtliche Funktions- und Logistikbereiche inklusive der Stallzugänge.
Zusätzlich müssen sämtliche Plätze zur Lagerung von Futtermitteln und Einstreumaterialien mit in die Umzäunung einbezogen werden. Die Funktionsbereiche umfassen also alle Wege, die zur Versorgung der Schweine von Menschen oder Fahrzeugen genutzt werden, und müssen sich somit nicht zwangsläufig im Weißbereich des Betriebes befinden. Als wildschweinsicher ist eine Einzäunung mit einem mindestens 1,50 m hohen Metall- oder Drahtgitterzaun anzusehen. Bei der Beschaffenheit der vorgeschriebenen Einzäunung sind den Möglichkeiten des Betriebes und den Gegebenheiten im Einzelfall Rechnung zu tragen. Im Zusammenhang mit der amtstierärztlichen Kontrolle der Biosicherheitsmaßnahmen wird dennoch darum gebeten, im Einzelfall zu prüfen, ob ein Unterwühlschutz je nach Lage und Beschaffenheit eines Anlage-3-Betriebes als ergänzende Maßnahme zur Verhinderung des Viruseintrages anzusehen ist.
Landesamt für Verbraucherschutz und Ernährung Nordrhein-Westfalen – Checkliste Biosicherheit Seite 6 von 7 Buchstabe c) Wird umgesetzt durch vollständige Erfüllung der folgenden Vorgaben: erfüllt Bemerkung Ja Nein
30 Der Betrieb muss über eine Hygieneschleuse mit Handwaschbecken und der Möglichkeit der Desinfektion verfügen. Zum Betreten der Stal