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title: "Schweinehalter Checkliste Biosicherheit Sperrzonen I-III NRW; 15 Maßnahmen"
sdDatePublished: "2026-08-06T15:38:00Z"
source: "https://www.lave.nrw.de/system/files/media/document/file/checkliste_biosicherheit_august_2026_0.pdf"
topics:
  - name: "agriculture"
    identifier: "medtop:20000210"
  - name: "animal disease"
    identifier: "medtop:20000494"
  - name: "public health"
    identifier: "medtop:20001358"
  - name: "regulations"
    identifier: "medtop:20000124"
locations:
  - "North Rhine-Westphalia"
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Schweinehalter Checkliste Biosicherheit Sperrzonen I-III NRW; 15 Maßnahmen

Landesamt für Verbraucherschutz und Ernährung Nordrhein-Westfalen – Checkliste Biosicherheit
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Checkliste Biosicherheit
im Rahmen der freiwilligen Vorbereitung auf ASP
Tierhalter:
Name und Adresse:
Registriernummer (DE05):
Telefon/Fax:
E-Mail:
Bestandsbetreuender Tierarzt:
Standort der Schweine:
Andere Betriebsstandorte:
Datum der Kontrolle:
Dauer der Kontrolle:
Teil I 1
Verstärkte Biosicherheit gemäß Anh. III der Durchführungsverordnung
(EU) 2023/594
Anh. III DVO (EU) 2023/594 Absatz 2
Die Unternehmer von schweinehaltenden Betrieben in Sperrzonen I, II und III in den betroffenen Mitgliedstaaten
stellen im Falle genehmigter Verbringungen innerhalb und außerhalb dieser Zonen sicher, dass in
schweinehaltenden Betrieben die folgenden verstärkten Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren
angewandt werden:
Buchstabe a) Unterbuchstabe i) und ii)
•
Vermeidung von direktem oder indirektem Kontakt zwischen gehaltenen Schweinen und mindestens anderen
gehaltenen Schweinen aus anderen Betrieben, ausgenommen gehaltene Schweine, die von einem
Unternehmer in den Betrieb verbracht werden dürfen und deren Verbringung von der zuständigen Behörde
genehmigt wurde, sofern in dieser Verordnung vorgeschrieben
•
Vermeidung von direktem oder indirektem Kontakt zwischen gehaltenen Schweinen und mindestens Wildschweinen
Buchstabe b) und e)
•
Angemessene Hygienemaßnahmen wie ein Wechsel von Kleidung und Schuhen beim Betreten und
Verlassen der Räumlichkeiten, in denen Schweine gehalten werden
•
Verbot des Zugangs für unbefugte Personen bzw. der Zufahrt für Transportmittel ohne Genehmigung zu dem
Betrieb einschließlich der Räumlichkeiten und Gebäude, in denen Schweine gehalten werden
Wird umgesetzt durch vollständige Erfüllung der folgenden
Vorgaben:
erfüllt
Bemerkung
Ja
Nein
1
Der Stall sowie die dazugehörenden Nebenräume müssen
sich in einem guten baulichen Allgemeinzustand befinden
2
Der Stall muss durch ein Schild "Schweinebestand - für
Unbefugte Betreten verboten" kenntlich gemacht werden.
3
Der Stall muss so eingerichtet sein, dass Schweine nicht
entweichen können
1 Anforderungen aus Teil I müssen von allen Betrieben, unabhängig von der Betriebsgröße eingehalten werden.

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4
Der Tierhalter hat sicherzustellen, dass unbefugter
Personen- und Fahrzeugverkehr von dem
Betriebsgelände ferngehalten wird.
5
Der Stall darf von betriebsfremden Personen nur in
Abstimmung mit dem Tierhalter betreten werden.
6
Der Tierhalter hat sicherzustellen, dass der Stall von
betriebsfremden Personen nur mit Einwegkleidung oder
betriebseigener Schutzkleidung betreten wird und diese
Personen die Schutzkleidung nach Verlassen der Ställe
ablegen.
7
Der Tierhalter hat sicherzustellen, dass im Betrieb jederzeit
ausreichend Einwegkleidung oder betriebseigene und
gereinigte Schutzkleidung zur Verfügung steht.
8
Der Tierhalter hat sicherzustellen, dass Schutzkleidung,
sofern es sich nicht um Einwegschutzkleidung handelt, und
Schuhzeug regelmäßig in kurzen Abständen gereinigt wird;
sofern es sich um Einwegschutzkleidung handelt, muss
diese nach Gebrauch unschädlich entsorgt werden.
9
Der Tierhalter hat sicherzustellen, dass Futter und Einstreu
vor Wildschweinen sicher geschützt gelagert werden.
10
Nach jeder Einstallung oder Ausstallung von Schweinen
sind die dazu eingesetzten Gerätschaften und der
Verladeplatz zu reinigen und zu desinfizieren. Zwischen der
Ausstallung und der Wiederbelegung ist der freigewordene
Stall einschließlich der vorhandenen Einrichtungen und
Gegenstände zu reinigen und zu desinfizieren.
11
Betriebseigene Fahrzeuge sind unmittelbar nach Abschluss
von Tiertransporten vollständig auf einem befestigten Platz
zu reinigen und zu desinfizieren.
12
Fahrzeuge, Maschinen und sonstige Gerätschaften, die
unmittelbar in der Schweinehaltung von verschiedenen
Betrieben gemeinsam benutzt werden, sind jeweils im
abgebenden Betrieb zu reinigen und zu desinfizieren, bevor
sie in einem anderen Betrieb eingesetzt werden.
13
Der Tierhalter hat sicherzustellen, dass der Raum, der
Behälter oder die sonstigen Einrichtungen zur
Aufbewahrung verendeter Schweine nach jeder Entleerung
umgehend gereinigt und desinfiziert werden.
14 Im Rahmen der Reinigung und Desinfektion anfallende
Flüssigkeiten sind schadlos zu entsorgen.

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15
Beim Verbringen oder Einstallen von Schweinen ist von
den beteiligten Tierhaltern oder den beteiligten
Viehhändlern oder Viehtransporteuren sicherzustellen,
dass
a) die Tiere nur mit zuvor gereinigten und
desinfizierten Fahrzeugen transportiert werden,
b) die am Viehverkehr sowie die bei der Ver- oder
Entladung beteiligten betriebsfremden Personen den
Stallbereich nur über den
Umkleideraum/Umkleidemöglichkeit betreten
c) bereits auf das Transportfahrzeug verladene Tiere nicht
in den Stall zurücklaufen können.
16 Zucht- oder Nutzschweine werden nicht gemeinsam mit
Schlachtschweinen aus einem anderen Betrieb befördert.
Buchstabe g) Unterbuchstabe i) und iii)
•
die Räumlichkeiten und Gebäude des Betriebs, in denen Schweine gehalten werden, müssen so gebaut sein,
dass keine anderen Tiere, die das Virus der Afrikanischen Schweinepest übertragen könnten, in die
Räumlichkeiten und Gebäude gelangen oder mit den gehaltenen Schweinen oder deren Futter und Einstreu in
Kontakt kommen können. Insbesondere ist durch die Struktur und die Gebäude des Betriebs sicherzustellen,
dass gehaltene Schweine nicht mit Wildschweinen in Kontakt kommen
•
Die Räumlichkeiten und Gebäude des Betriebs, in denen Schweine gehalten werden, müssen gegebenenfalls die
Reinigung und Desinfektion der Räumlichkeiten und Gebäude ermöglichen, mit Ausnahme von Flächen in der
Nähe der Gebäude des Betriebs, auf denen Schweine im Freien gehalten werden und auf denen eine solche
Reinigung und Desinfektion nicht möglich wäre
Wird umgesetzt durch vollständige Erfüllung der folgenden
Vorgaben:
erfüllt
Bemerkung
Ja
Nein
17 Stall und Nebenräume müssen jederzeit ausreichend hell
beleuchtet werden können.
18
Die für die Haltung von Schweinen bestimmten Gebäude
sowie die für die Ver- und Entsorgung der Schweine
erforderlichen Räumlichkeiten und Einrichtungen müssen
sich in einem baulichen Zustand befinden, der eine
ordnungsgemäße Reinigung sowie eine wirksame
Desinfektion und Schadnagerbekämpfung ermöglicht.
19 Im Betrieb ist eine regelmäßige Insektenbekämpfung
z. B. Fliegenmadenbekämpfung im Güllekeller,
durchzuführen.
20 Der Betrieb muss über Räume oder Behälter zur Lagerung
von Futter verfügen.
21 Schweine müssen räumlich getrennt von anderem Vieh
gehalten werden.

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22
Der Betrieb muss außerhalb der Ställe über einen
befestigten Platz, eine Rampe oder über eine andere
(betriebseigene) Einrichtung verfügen, auf dem oder der
Schweine ver- oder entladen werden können, der oder die
zu reinigen und zu desinfizieren sein muss.
23 Der Tierhalter hat sicherzustellen, dass eine
ordnungsgemäße Schadnagerbekämpfung durchgeführt
wird.
Buchstabe g) Unterbuchstabe ii) und Unterbuchstabe iv)
•
Die Räumlichkeiten und Gebäude des Betriebs, in denen Schweine gehalten werden, müssen die Möglichkeit
zum Händewaschen und -desinfizieren bieten
•
Die Räumlichkeiten und Gebäude des Betriebs, in denen Schweine gehalten werden, müssen entsprechende
Möglichkeiten zum Wechseln von Schuhen und Kleidung am Eingang zu den Räumlichkeiten, in denen
Schweine gehalten werden, bieten.
Wird umgesetzt durch vollständige Erfüllung der folgenden
Vorgaben:
erfüllt
Bemerkung
Ja
Nein
24 Der Betrieb muss über einen stallnahen Umkleideraum oder
eine Umkleidemöglichkeit verfügen.
25
Der Umkleideraum oder die Umkleidemöglichkeit muss so
eingerichtet sein, dass sie nass zu reinigen und zu
desinfizieren ist. Sie muss mindestens über folgende
Einrichtungen verfügen:
a) Handwaschbecken,
b) Wasseranschluss mit Abfluss zur Reinigung von
Schuhzeug
c) Vorrichtung zur getrennten Aufbewahrung von abgelegter
Straßenkleidung und stalleigener Schutzkleidung
einschließlich des Schuhzeugs
26
Die Ein- und Ausgänge der Ställe oder der sonstigen
Standorte müssen mit Vorrichtungen versehen sein, die
eine Reinigung und Desinfektion des Schuhzeugs bzw.
einen Schuhwechsel ermöglichen.
27
Der Betrieb muss über eine Vorrichtung verfügen, die
eine Reinigung und Desinfektion der Ställe sowie der
Räder von Fahrzeugen ermöglicht. Die Vorrichtungen
zur Reinigung und Desinfektion des Schuhzeugs und
der Fahrzeugräder müssen jederzeit einsatzbereit sein
und leicht zugänglich im Betrieb lagern.
28
Der Zugang von Personen zum Stallbereich darf nur über
den Umkleideraum bzw. die Umkleidemöglichkeit möglich
sein; der Stallbereich darf nur mit betriebseigener
Schutzkleidung oder Einwegkleidung betreten werden,
die vor Verlassen wieder abzulegen ist.

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Buchstabe h)
eine viehdichte Einzäunung zumindest der Räumlichkeiten, in denen die Schweine gehalten werden, und der Gebäude,
in denen Futter und Einstreu aufbewahrt werden, um sicherzustellen, dass gehaltene Schweine, ihr Futter und ihre
Einstreu nicht mit Unbefugten und gegebenenfalls mit anderen Schweinen in Kontakt kommen;
Wird umgesetzt durch vollständige Erfüllung der folgenden
Vorgaben:
erfüllt
Ja
Nein
Bemerkung

29
Der Betrieb muss über eine Einfriedung dergestalt, dass er
nur durch verschließbare Tore/Viehroste befahren oder
betreten werden kann, verfügen.
 Die Einfriedung muss alle unmittelbar mit der
            Schweinehaltung in Zusammenhang stehende
            Gebäude, Gebäudeteile, Flächen und Vorrichtungen
            sowie das Futter- und Einstreulager umfassen.
 Stallaußenmauern ohne direkt angrenzende
Funktionsbereiche sowie Gebäude zur Lagerung von
Futter und Einstreu können in Verbindung mit
verschließbaren Türen grundsätzlich als ausreichend
angesehen werden.
Erlass vom 19.11.2020:
 Die wildschweinsichere Einzäunung hat sämtliche
Betriebsbereiche zu umfassen, die unmittelbar mit
der Schweinehaltung im Zusammenhang stehen.
Hierzu zählen alle Flächen, in denen sich die
Schweine frei bewegen können inkl.
Verladerampen, Treibwege und Ausläufe sowie
sämtliche Funktions- und Logistikbereiche
inklusive der Stallzugänge.

 Zusätzlich müssen sämtliche Plätze zur Lagerung
von Futtermitteln und Einstreumaterialien mit in die
Umzäunung einbezogen werden.
 Die Funktionsbereiche umfassen also alle Wege,
die zur Versorgung der Schweine von Menschen
oder Fahrzeugen genutzt werden, und müssen
sich somit nicht zwangsläufig im Weißbereich des
Betriebes befinden.
 Als wildschweinsicher ist eine Einzäunung mit
einem mindestens 1,50 m hohen Metall- oder
Drahtgitterzaun anzusehen.
 Bei der Beschaffenheit der vorgeschriebenen
Einzäunung sind den Möglichkeiten des Betriebes
und den Gegebenheiten im Einzelfall Rechnung zu
tragen.
 Im Zusammenhang mit der amtstierärztlichen
Kontrolle der Biosicherheitsmaßnahmen wird
dennoch darum gebeten, im Einzelfall zu prüfen,
ob ein Unterwühlschutz je nach Lage und
Beschaffenheit eines Anlage-3-Betriebes als
ergänzende Maßnahme zur Verhinderung des
Viruseintrages anzusehen ist.

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Buchstabe c)
Wird umgesetzt durch vollständige Erfüllung der folgenden
Vorgaben:
erfüllt
Bemerkung
Ja
Nein

30
Der Betrieb muss über eine Hygieneschleuse mit
Handwaschbecken und der Möglichkeit der Desinfektion
verfügen. Zum Betreten der Stal