Sächsische Landwirte Stichtagsregelung Ackerland 2026 Sachsen; Kein Dauergrünland Flächen bleiben 01.01.2026 Ackerland

Betreff: Stichtagsregelung Ackerland 2026

Sehr geehrte Damen und Herren, mit diesem Schreiben informieren wir Sie über wichtige Änderungen bei der Entstehung von Dauergrünland im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP), welche die Abschaffung der Zähljahr-Regelung betrifft und damit einen Beitrag zur Vereinfachung der nationalen GAP- Umsetzung leistet. Nach der bisherigen Regelung entwickelt sich Ackerland zu Dauergrünland immer dann, wenn auf derselben Fläche in mindestens fünf aufeinanderfolgenden Jahren, sogenannten Zähljahren, Gras oder andere Grünfutterpflanzen (GoG) angebaut oder diese aus der Erzeugung genommen wurden und in diesem Zeitraum weder ein Umbruch noch ein relevanter Fruchtwechsel erfolgte. Um den Status als Ackerland zu wahren und die Entstehung von Dauergrünland zu verhindern, wurden diese Flächen oft kurz vor Ablauf der Fünfjahresfrist, gepflügt. Diese Praxis soll vereinfacht werden, weil sie einen unnötigen Mehraufwand für die Begünstigten und die Verwaltung verursachte und sich ökologisch als kontraproduktiv erwies. Ab diesem Antragsjahr gilt der Grundsatz der Stichtagsregelung Ackerland: Alle Flächen, die am 1. Januar 2026 Ackerlandflächen waren, bleiben dauerhaft Ackerland. Es entsteht kein Dauergrünland. Dies gilt für alle Ackerflächen, auch für Flächen, die sich im Antragsjahr 2026 in ihrem sechsten Zähljahr befinden. Nach der bisherigen Definition wäre eine solche Fläche im Antragsjahr 2026 zu Dauergrünland geworden. Durch die neue Stichtagsregelung bleibt auch diese Fläche Ackerland, da die Fläche am 1. Januar 2026 den Status Ackerland hatte. Dies gilt auch dann, wenn im Antragsjahr 2026 wieder ein GoG-NC angemeldet oder die Fläche aus der Erzeugung genommen wurde (beispielsweise mit NC 591) und die Fläche nicht gepflügt wurde. Die Stichtagsregelung wird automatisch für alle Ackerflächen berücksichtigt und Sie müssen nicht tätig werden, wenn Sie damit einverstanden sind. Wird entgegen diesem Grundsatz die Beibehaltung des bisherigen Systems (Zähljahr- Regelung) und damit die Option zur Entstehung von Dauergrünland gewünscht, ist dies aktiv bis zum 30. September 2026 für jede betreffende Fläche zur erklären (Opt-out-Erklärung). Diese Erklärung • ist für jeden Ackerlandschlag möglich, • erfolgt einmalig im Antragsjahr 2026 (Frist beachten!), • ist für die Zukunft bindend und kann auch für bzw. durch nachfolgende Bewirtschafter nicht geändert werden. Die Erklärung ist für sächsische Flächen digital über die Antragsplattform DIANAweb im Verfahren Sammelantrag 2026 abzugeben. Nutzen Sie dafür das Flächenverzeichnis und setzen Sie über den Schlagerfassungsdialog das Zusatz-Merkmal „DGL-Entstehung zulassen“. Eine ausführliche Bearbeitungshilfe finden Sie im Internet unter

https://diana.sachsen.de/aktuelles-zu-dianaweb-4214.html. Möchten Sie die Erklärung für Flächen in anderen Bundesländern abgeben, informieren Sie sich bitte bei den dort zuständigen Stellen über die jeweilige Verfahrensweise. Weiterführende Hintergrundinformationen können Sie der Pressemitteilung Nr. 40/2026 des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat entnehmen. Benötigen Sie Unterstützung oder haben Rückfragen zur Verfahrensweise, wenden Sie sich bitte an das für Sie zuständige Förder- und Fachbildungszentrum (FBZ) bzw. an die für Sie zuständige Informations- und Servicestelle (ISS) des Landesamtes für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie.