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title: "Dienststelle Landwirtschaft und Wald Luzern erlässt absolutes Feuerverbot im Freien im Kantonsgebiet Luzern; Bußgeld bis 20'000 Franken."
sdDatePublished: "2026-08-06T12:58:00Z"
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  - "Lucerne"
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Dienststelle Landwirtschaft und Wald Luzern erlässt absolutes Feuerverbot im Freien im Kantonsgebiet Luzern; Bußgeld bis 20'000 Franken.

KANTON
LUZERN
Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement
Landwirtschaft und Wald (lawa)
Centralstrasse 33
Postfach
6210 Sursee
Telefon 041 349 74 00
lawa@lu.ch
lawa.lu.ch
Absolutes Feuerverbot im Freien
Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald (lawa) erlässt aufgrund der langanhaltenden Trockenheit und
Hitze sowie der damit verbundenen Gefahr von Wald- und Flurbränden für das gesamte Kantonsgebiet
(inkl. Gewässern) gestützt auf 8 19 Abs. 2 der Kantonalen Waldverordnung vom 24. August 1999 (SRL Nr.
946 [KWaV]) und
in Absprache mit dem Feuerwehrinspektorat der Gebäudeversicherung Luzern folgen-
des:
Allgemeinverfügung
1.
Das Entfachen von Feuer im Freien sowie sämtliche Handlungen, welche eine Brandgefahr bewirken,
sind im ganzen Kantonsgebiet verboten.
2.
Insbesondere verboten
ist überall im Freien (inkl. Gewässer) das Entfachen von Feuer in befestigten
oder unbefestigten Feuerstellen, in Feuerschalen, Holzkohle- und Einweggrills, das Abbrennen von
Feuerwerkskörpern, das Steigenlassen von Himmelslaternen (gekauft oder selbstgebastelt), welche
durch offenes Feuer angetrieben werden, das Entfachen von Feuer in Waldhütten, Jagdhütten, Un-
terständen und ähnlichen, nicht dauerhaft bewohnten Bauten oder Anlagen sowie das Wegwerfen
von Raucherwaren oder Streichhölzern.
3.
Ausgenommen vom Feuerverbot ist die Verwendung von Geräten, die nicht mit offenem Feuer auf-
geheizt werden oder aus denen keine Funken entspringen können (z.B. Gasgrill, Elektrogrill, Lotus-
grill, usw.). Entsprechende Vorsichtsmassnahmen und Eigenverantwortung sind unabdingbar.
4.
Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald kann eine Ausnahmebewilligung erteilen, wenn wichtige,
z.B. ausgewiesene wirtschaftliche, Gründe dafürsprechen. Die Gesuchstellerin / der Gesuchsteller
muss nachweisen, dass besondere Schutzmassnahmen getroffen werden und dadurch für die Um-
welt keine Feuergefahr besteht. Die Ausnahmebewilligung tritt mit einem schriftlichen Entscheid
in
Kraft.
5.
Diese Allgemeinverfügung tritt mit sofortiger Wirkung
(6. August 2026, 12 Uhr)
in Kraft und gilt bis
zu ihrem ganzen oder teilweisen Widerruf. Die Allgemeinverfügung betreffend das Feuerverbot im
Wald und
in Waldesnähe vom 25. Juni 2026 wird aufgehoben.
6.
Widerhandlungen gegen diese Verfügung werden gemäss 8 42 Abs.
1
und 2 des Kantonalen Wald-
gesetzes vom 01. Februar 1999 (SRL Nr. 945 [KWaG]) in Verbindung mit $ 19 Abs. 2 KWaV mit Busse
bis zu
Fr. 20'000.- bestraft.
7.
Kosten von Massnahmen für die Feststellung, Abwehr oder Behebung einer unmittelbar drohenden
Gefährdung, werden den schuldhaften Verursacherinnen oder schuldhaften Verursachern überbun-
den (8 45a KWaG).
8.
Diese Verfügung
ist im Kantonsblatt zu publizieren.
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9.
Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit deren Publikation im Luzerner Kantonsblatt beim
Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement, Bahnhofstrasse 15, 6002 Luzern, Verwaltungsbe-
schwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat einen Antrag und
dessen Begründung zu enthalten.
10.
Einer allfälligen Beschwerde gegen diese Allgemeinverfügung wird gemäss Art. 131
Abs. 2 des Ge-
setzes über die Verwaltungsrechtspflege vom
3. Juli 1972 (SRL Nr. 40 [VRG]) die aufschiebende Wir-
kung entzogen.
Zustellung per E-Mail
an:
Gemeinden des Kantons Luzern
 BAFU, Abteilung Wald
 Zentralschweizer Kantone
 Bau- Umwelt und Wirtschaftsdepartement
 Justiz- und Sicherheitsdepartement
 Kantonaler Führungsstab
 Gebäudeversicherung des Kantons Luzern
Luzerner Polizei
 Umweltschutzpolizei
Schweizer Armee
Dienststelle Umwelt und Energie
Dienststelle Verkehr und Infrastruktur
 Forstbetriebe
Regionale Waldorganisationen
 WaldLuzern, Verband der Waldeigentümer (Präsident und Geschäftsstelle)
Luzerner Bäuerinnen- und Bauernverband (Präsident)
Verband Luzerner Korporationen (Präsidentin und Geschäftsstelle)
Tourismus (UNESCO Biosphäre Entlebuch, Verkehrshaus Luzern)
Bergbahnen (Pilatus, Rigi, Sörenberg, Marbachegg)
Sursee,
6. August 2026
Dienststelle Landwirtschaft und Wald (lawa)
. Hans Dieter Hess
Dienststellenleiter
2026-26 / Allgemeinverfügung_absolutes Feuerverbot
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