Amt für Bildung, Soziales und Sport Elternbeiträge für städtische Horte; Staffelung nach Kindzahl ab 01.09.2026 gültig
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Amt für Bildung, Soziales und Sport
Elternbeiträge
für die städtischen Horte
gültig ab
01.09.2026
Seite 2 Betreuungs- und Essenbeiträge ab 1.9.2026
Betreuungsart/ Zeit Standorte Familie mit 1 Kind Familie mit 2 Kindern Familie mit 3 Kindern Familie ab 4 Kindern
Hortbetreuung (Schüler ab 6 Jahren)
Beitrag pro Monat Frühbetreuung
Frühbetreuung - FB 7,5 WS (7 Uhr bis 2. Schulstunde) alle 45,00 € 35,00 € 24,00 € 8,00 € Grundmodule
Grundmodul 1 - 10 WS (12 Uhr bis 14 Uhr) alle außer WEST 60,50 € 47,00 € 32,00 € 10,50 € Grundmodul 2 - 25 WS (12 Uhr bis 17 Uhr) KUP, NW, WEIS 151,00 € 117,50 € 80,00 € 26,50 € Grundmodul 3 - 22,5 WS (12 Uhr bis 16:30 Uhr) CHR, OE, OZ 135,50 € 105,50 € 72,00 € 24,00 € Grundmodul 4 - 20 WS (Mo bis Do 12 Uhr bis 16:30 Uhr, Fr 12 Uhr bis 14 Uhr) SCH 120,50 € 94,00 € 64,00 € 21,50 € Grundmodul 5 - 14,5 WS (Mo, Di, Do 15:30 Uhr bis 17 Uhr, Mi und Fr 12 Uhr bis 17 Uhr) WEST 87,50 € 68,00 € 46,50 € 15,50 €
Essenbeitrag
Beitrag pro Monat Essenbeitrag 3 Tage alle 56,00 € 56,00 € 56,00 € 56,00 € Essenbeitrag 4 Tage alle 77,00 € 77,00 € 77,00 € 77,00 € Essenbeitrag 5 Tage alle 98,00 € 98,00 € 98,00 € 98,00 € Essenbeitrag Ferien
Beitrag pro Tag Essenbeitrag Ferien pro Tag alle 6,00 € 6,00 € 6,00 € 6,00 €
Ferienmodule
Beitrag pro Monat Ferienmodul Hortkinder 1, 7:30 Uhr bis 14 Uhr, zzgl. Essen alle außer WEST 31,00 € 24,00 € 16,50 € 5,50 € Ferienmodul Hortkinder 2, 7:30 Uhr bis 16 Uhr, zzgl. Essen alle 37,00 € 28,50 € 19,50 € 6,50 € Ferienmodul GT 1 (Ganztagsgrundschüler GS West- stadt), 7:30 Uhr bis 14 Uhr, zzgl. Essen WEST 42,00 € 33,00 € 22,50 € 7,50 € Ferienmodul GT 2 (Ganztagsgrundschüler GS West- stadt), 7:30 Uhr bis 16 Uhr, zzgl. Essen WEST 54,50 € 42,50 € 29,00 € 9,50 € Abkürzungen: FB: Frühbetreuung, WS: Wochenstunden KUP: Kuppelnau, NW: Neuwiesen, WEST: Weststadt, WEIS: Weißenau, OE: Obereschach, OZ: Oberzell, SCH: Schmalegg CHR: St. Christina
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- Allgemeines
• Der Elternbeitrag ist eine Beteiligung an den gesamten Betriebskosten der Einrich- tung und ist deshalb auch während der Ferien (Ausnahme Monat August), bei vo- rübergehenden Schließungen (s. Benutzungsordnung § 4, Abs. 5), bei längerem Fehlen des Kindes und bis zu einer Wirksamkeit einer Kündigung zu zahlen. • Die Entgelte werden monatlich für 11 Monate erhoben (außer Essen für Ferienbe- treuung). • Bei der Berechnung der Essenkosten für die Schulwochen wurde 1 kostenfreies Mit- tagessen pro Monat einkalkuliert. Damit sind einzelne Fehltage abgedeckt. Eine Rückerstattung kommt daher nur in Ausnahmefällen bei besonders langer Abwesen- heit nach Vorlage eines ärztl. Attests in Betracht. • Für das Mittagessen in den Ferien werden pro Tag der Teilnahme zusätzlich 6 Euro erhoben. Die Kosten werden jeweils im Vormonat des Ferienabschnitts entspre- chend der Teilnahmeabfrage bei den Eltern im Vorfeld berechnet und eingezogen. Eine Rückerstattung erfolgt nur im Krankheitsfall nach Vorlage eines ärztlichen At- tests. • Das Entgelt ist am 1. des laufenden Monats zur Zahlung fällig. Dies gilt auch bei Be- ginn oder Beendigung der Betreuung im Laufe eines Monats und bei Unterbrechung der Betreuung durch Schulferien und schulfreie Tage, durch Krankheit oder durch das Fernbleiben des Kindes.
- Staffelung
• Die Elternbeiträge sind nach der Anzahl der kindergeldberechtigten Kinder in der Familie, die im gleichen Haushalt leben, d. h. dieselbe Meldeadresse (Hauptwohn- sitz) haben, gestaffelt. • Auf Antrag und Vorlage eines Nachweises können Kinder berücksichtigt werden, die nicht dieselbe Meldeadresse haben, wenn der Antragsteller auch für diese Kinder Kindergeld erhält. Zählkinder, für die kein Kindergeld bezogen wird, können nicht be- rücksichtigt werden. • Der niedrigere Beitragssatz bei der Geburt eines weiteren Kindes gilt ab dem Monat (einschließlich) in dem der Träger davon Kenntnis erlangt. Voraussetzung ist aller- dings die Vorlage der Geburtsurkunde spätestens im darauffolgenden Monat. Wird die Geburtsurkunde erst später vorgelegt, gilt der niedrigere Beitrag erst ab dem Mo- nat, indem die Geburtsurkunde vorgelegt wird, zum 1. des Monats.
Beispiel 1 Das Geschwisterkind kommt am 15. Februar auf die Welt. Insgesamt hat die Familie jetzt 2 kindergeldberechtigte Kinder, die im selben Haushalt leben. Die Eltern geben in der Einrich- tung am 17. Februar Bescheid und legen am 2. März die Geburtsurkunde vor. Der niedrigere Beitrag gilt somit ab 1. Februar rückwirkend.
Beispiel 2 Das Geschwisterkind kommt am 15. Februar auf die Welt. Die Eltern geben in der Einrich- tung am 17. Februar Bescheid. Die Geburtsurkunde wird erst am 10. April vorgelegt. Der niedrigere Beitragssatz gilt somit ab 1. April.
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Beispiel 3 Zwei Elternteile haben jeweils 1 kindergeldberechtigtes Kind, die Eltern sind nicht verheiratet (Familie ohne Trauschein) und haben auch keine gemeinsamen Kinder. Die Elternteile leben gemeinsam mit beiden Kindern mit Hauptwohnsitz in derselben Wohnung. Hier gilt, dass alle Kinder bei der Staffelung berücksichtigt werden, da eine gemeinsame Meldeadresse der Kinder und dem jeweiligen Elternteil mit Hauptwohnsitz vorliegt und diese unter 18 Jahre alt sind.
Beispiel 4 Zwei Elternteile, nicht verheiratet, haben jeweils 1 kindergeldberechtigtes Kind. Das Kind des männlichen Elternteils lebt hingegen bei der Mutter, hat somit eine andere Melde- adresse (Hauptwohnsitz) wie der Vater. Hier gilt, dass das Kind, nicht bei der Staffelung be- rücksichtigt wird.