HGV Werlte e. V. beantragt verkaufsoffenen Sonntag in Werlte (800 m Radius um Loruper Straße 2); Dauer fünf Stunden, 13:00–18:00

Werlte, den 29.07.2026

B E K A N N T M A C H U N G

Festsetzung eines verkaufsoffenen Sonntages nach § 5 Abs.1 NLöffVZG

Hier: Anhörung gem. § 28 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)

Mit Schreiben vom 28.07.2026 wurde vom Handels- und Gewerbeverein Werlte e. V. (HGV) die Festsetzung eines verkaufsoffenen Sonntags gem. § 5 Abs. 1 des Niedersächsischen Gesetzes über Ladenöffnungs- und Verkaufszeiten (NLöffVZG) bei der der Samtgemeinde Werlte als zuständige Behörde beantragt.

Hierbei wurde die Öffnung der Verkaufsstellen im Sinne des § 2 Abs. 1 NLöffVZG für den Umkreis von 800 Metern Luftlinie, ausgehend von der Hausnummer Loruper Straße 2 der Stadt Werlte am Sonntag, den 27.09.2026 (anlässlich der Veranstaltung „Werlter Herbstmarkt 2026“) für die Dauer von fünf Stunden von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr beantragt.

Der Antragsteller hat für den o. g. Sonntag unter Angabe des Anlasses hier eine Ausnahme von den Regelungen des § 4 NLöffVZG beantragt. Die gesetzlichen Voraussetzungen nach § 5 NLöffVZG für die Zulassung der beantragen Ausnahme von der Regelung des § 4 NLöffVZG gem. § 5 Abs. 1 Nr. 1 NLöffVZG liegen vor, da die vorgenannte Veranstaltung regional und überregional ein besonderes Ereignis darstellt, die eine Vielzahl von Besuchern anzieht. Die Veranstaltung prägt diesen Sonntag und ist daher Anlass für die Ausnahmegenehmigung zur Öffnung der Ladengeschäfte im Rahmen der gesetzlich erlaubten Zeitspanne von fünf Stunden.

Nach § 5 Abs. 3 Satz 3 NLöffVZG ist § 28 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) anzuwenden. Diese öffentliche Bekanntmachung ist daher als Anhörung gem. § 28 VwVfG zu werten. Einwände gegen die o.g. Ausnahmegenehmigung sind innerhalb einer Frist von 10 Tagen nach Veröffentlichung an die Samtgemeinde Werlte, Fachbereich Sicherheit und Ordnung, Marktstraße 1 in 49757 Werlte zu richten.

Hinweis: Der hier eingereichte detaillierte Antrag des HGV Werlte e. V. zur Begründung der Ausnahmegenehmigung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 NLöffVZG kann während der Öffnungszeiten bei der Samtgemeinde Werlte, Fachbereich Sicherheit und Ordnung, Poststraße 1, 49757 Werlte eingesehen werden. Eine vorherige Terminvereinbarung unter Telefon: 05951/201-312 wird empfohlen.

Ludger Kewe Samtgemeindebürgermeister