Sächsisches Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft fördert Baumreihen und Alleen an Kreis- und Gemeindestraßen in Sachsen; bis 488€ pro Hochstamm
Informationsblatt zur Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft Natürliches Erbe (RL NE/2007)
Merkblatt zu Maßnahmen der Förderrichtlinie NE/2023
Anlage und Wiederherstellung von Baumreihen und Alleen an Straßen und Wegen mit Hinweisen zur Gehölzauswahl (S – Investive Maßnahmen zur Schaffung, Wiederherstellung und Entwick- lung von Strukturelementen in der Agrarlandschaft)
Seite 1 von 16 DIE ANGABEN ERFOLGEN OHNE GEWÄHR UND ANSPRUCH AUF VOLLSTÄNDIGKEIT. RECHTSANSPRÜCHE SIND DARAUS NICHT ABLEITBAR. Stand: August 2026 Dieses Merkblatt dient der allgemeinen Information. Im Bewilligungsbescheid werden Ihnen die ver- bindlich einzuhaltenden Auflagen und Bedingungen mitgeteilt.
Ziel und Anwendungsbereich der Maßnahme
Mit dieser Maßnahme sollen straßen- und wegebegleitende Baumpflanzungen (einseitige und zweiseitige Baum- reihen / Alleen von gleich- und ungleichartigen Gehölzen sowie Einzelbäume zur Ergänzungspflanzung) an Kreis- und Gemeindestraßen sowie sonstigen öffentlichen Straßen z. B. Feld- und Radwegen gefördert werden.
Baumreihen und Alleen leisten einen Beitrag zur Erhöhung der Strukturvielfalt der Landschaft und tragen regional zur Gestaltung von typischen Landschaftsbildern bei. Gleichzeitig stellen Baumreihen und Alleen für viele Tiere der Agrarlandschaft eine Vielzahl an Lebensraumfunktionen bereit. Sie bieten vielen Insekten und Vögeln Nah- rung, Möglichkeiten zur Fortpflanzung sowie Zufluchtsorte und Rückzugsräume. Bäume leisten einen aktiven Beitrag zum Klimaschutz und erhöhen die Biodiversität. Die schattenspende Wirkung der Bäume schützt die Stra- ßen. Da Baumreihen und Alleen als Windbarriere dienen, helfen sie Erosionen auf angrenzenden Landwirt- schaftsflächen zu vermeiden. Außerdem tragen die Bäume durch ihre Verdunstung und Schattenwirkung und die damit verbundenen Kühlungseffekte zur Verbesserung der Aufenthaltsqualität bei.
Festbeträge auf der Grundlage von Einheitskosten
Maßnahme
Festbetrag pro Baum [€ ] Pflanzung inkl. Fertigstellungspflege und 2-jähriger Entwicklungspflege Hochstamm 3xv (3 mal verpflanzt), gebietseigen 488,00 Pflanzung inkl. Fertigstellungspflege und 2-jähriger Entwicklungspflege Hochstamm 3xv (3 mal verpflanzt), gebietsfremd 456,00 Pflanzung inkl. Fertigstellungspflege und 2-jähriger Entwicklungspflege leichter Hochstamm 2xv (2 mal verpflanzt), gebietseigen 285,00 Pflanzung inkl. Fertigstellungspflege und 2-jähriger Entwicklungspflege leichter Hochstamm 2xv (2 mal verpflanzt), gebietsfremd 273,00 Pflanzung inkl. Fertigstellungspflege und 2-jähriger Entwicklungspflege Heister, gebietseigen 220,00 Pflanzung inkl. Fertigstellungspflege und 2-jähriger Entwicklungspflege Heister, gebietsfremd 217,00 Pflanzung inkl. Fertigstellungspflege und 2-jähriger Entwicklungspflege Obstgehölz Hochstamm 254,00
Für Vorhaben mit im Antrag zugrunde gelegten Ausgaben unter 100.000 Euro (bei kommunalen An- tragstellern unter 1 Mio. Euro) ist der Vorhabenbeginn grundsätzlich ab Antragstellung (Datum Antrags- eingang bei der Bewilligungsbehörde) zulässig. Für Vorhaben mit im Antrag zugrunde gelegten Ausga- ben ab 100.000 Euro ist eine Zustimmung der Bewilligungsbehörde erforderlich. Zu Konsequenzen bei
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Anlage und Wiederherstellung von Baumreihen und Alleen an Straßen und Wegen mit Hinweisen zur Gehölzauswahl (S – Investive Maßnahmen zur Schaffung, Wiederherstellung und Entwick- lung von Strukturelementen in der Agrarlandschaft)
Seite 2 von 16 DIE ANGABEN ERFOLGEN OHNE GEWÄHR UND ANSPRUCH AUF VOLLSTÄNDIGKEIT. RECHTSANSPRÜCHE SIND DARAUS NICHT ABLEITBAR. Stand: August 2026 einem Vorhabenbeginn vor Bewilligung informieren Sie sich bitte im Förderportal unter „Grundsätze Antragstellung“. Für die Förderung der Anlage oder Wiederherstellung von Baumreihen und Alleen sollen mind. 5 Bäume gepflanzt werden oder nach Wiederherstellung vorhanden sein. Es wird darauf hingewiesen, dass Baumreihen mit mindestens 5 Bäumen und mindestens 50 m Länge auf Landwirtschaftsflächen zu Landschaftselementen gehören, die nicht beseitigt werden dürfen. Bitte prüfen Sie selbstständig, ob die Umsetzung der Maßnahme Auswirkungen auf die Agrarförde- rung hat.
Zuwendungsbedingungen
Förderfähig sind:
✓ die Pflanzung standortgerechter Bäume an Kreis- und Gemeindestraßen sowie sonstigen öffentlichen Stra- ßen, z. B. Feld- und Radwegen. Eine Liste förderfähiger Baumarten und -sorten finden Sie im Abschnitt „Geeignete Baumarten“ dieses Merkblattes. Weitere Arten und Sorten sind nur in Abstimmung mit der Be- willigungsbehörde oder der unteren Naturschutzbehörde möglich. Es dürfen keine invasiven Arten gepflanzt werden. ✓ der Erwerb und die Pflanzung der Gehölze, die Baumverankerung, der Baumschutz inklusive Material sowie die Fertigstellungspflege der Gehölze und ihre 2-jährige Entwicklungspflege. ✓ Vorhaben, die folgende Anforderungen erfüllen: o Das Vorhaben findet auf Flächen im Freistaat Sachsen statt. o Es sollen Hochstämme und Heister, insbesondere in der freien Landschaft und im ländlichen Sied- lungsbereich, neu gepflanzt oder in bestehenden Baumreihen nachgepflanzt werden, um Lücken zu schließen und den allgemeinen Rückgang dieser Strukturen zu mindern. Vorzugsweise soll dies unter Verwendung gebietseigenen Pflanzgutes einheimischer Laubbaumarten sowie von Obstgehölzen ge- schehen. o Jeder angepflanzte Einzelbaum ist durch eine Pflanzverankerung mit Hilfe eines Dreibocks und min- destens durch einen Drahtmantel zu schützen. Dabei umschließt der Drahtmantel den Stamm des Baumes und muss mit dem Boden abschließen. o Unmittelbar nach der Pflanzung sind die Bäume ausreichend zu wässern. o Pflanzung Hochstamm 2xv bzw. 3xv ▪ Es sind Bäume mit mindestens der Qualität eines leichten Hochstammes 2mal verpflanzt ohne Ballen mit einem Stammumfang von 10-12 cm (2xv oB StU 10-12 cm) bzw. eines Hochstammes 3mal verpflanzt mit einem Stammumfang von 12-14 cm (3xv mDb StU 12-14 cm) zu pflanzen. ▪ Vor dem Pflanzen ist der Pflanzschnitt der Bäume durchzuführen. Der Leittrieb darf nicht entfernt oder beschädigt werden. ▪ Der Baum ist mit einem Stammanstrich bis zum Kronenansatz gegen Sonneneinstrahlung zu ver- sehen. o Pflanzung Heister ▪ Es sind Heister mit mindestens der Qualität eines verpflanzten Heisters ab einer Höhe von 125- 150 cm zu pflanzen. ▪ Unmittelbar nach der Pflanzung ist ein Pflanzschnitt durchzuführen. Beim Pflanzschnitt ist darauf zu achten, dass der Leittrieb erhalten bleibt. o Pflanzung Obstgehölz Hochstamm ▪ Die Obstbäume müssen bei der Pflanzung eine Stammhöhe von mind. 160 cm aufweisen. ▪ Jeder angepflanzte Obstbaum ist durch einen Wühlmausschutz (Drahtkorb) zu schützen. ▪ Nach dem Pflanzen der Obstbäume ist ein Pflanzschnitt der Krone durchzuführen ▪ Der Obstbaum ist mit einem Stammanstrich bis zum Kronenansatz gegen Sonneneinstrahlung zu versehen.
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Anlage und Wiederherstellung von Baumreihen und Alleen an Straßen und Wegen mit Hinweisen zur Gehölzauswahl (S – Investive Maßnahmen zur Schaffung, Wiederherstellung und Entwick- lung von Strukturelementen in der Agrarlandschaft)
Seite 3 von 16 DIE ANGABEN ERFOLGEN OHNE GEWÄHR UND ANSPRUCH AUF VOLLSTÄNDIGKEIT. RECHTSANSPRÜCHE SIND DARAUS NICHT ABLEITBAR. Stand: August 2026 o Gemäß § 40 Abs. 1 BNatSchG bedarf das Ausbringen gebietsfremder Arten (inklusive Gehölze aus anderen Vorkommens-/Herkunftsgebieten) in der freien Natur der Genehmigung der zuständigen un- teren Naturschutzbehörde (UNB). Die Ausnahmegenehmigung der UNB ist mit dem Antrag bei der Bewilligungsbehörde einzureichen. o Gehölzanlagen im Siedlungsbereich sowie solche mit 100 % gebietseigenen Gehölzarten bzw. Obst- gehölzen sind ohne Genehmigung der UNB förderfähig. o Der Festbetrag für die Pflanzung von gebietseigenen Baumarten wird nur für Bäume anerkannt, die folgende Voraussetzungen erfüllen: – bei Arten, die dem Forstvermehrungsgutgesetz (FoVG) unterliegen, müssen die Pflanzen nach- weislich den Herkunftsempfehlungen für forstliches Saat- und Pflanzgut im Freistaat Sachsen ent- sprechen. – bei Arten, die nicht dem FoVG unterliegen, müssen Pflanzen gebietseigen und in dieser Hinsicht zertifiziert sein. Folgende Zertifizierungssysteme werden im Rahmen der Förderung anerkannt: a) Zertifikat VWW-Regiogehölze, b) Qualitätsprogramm gebietsheimische Gehölze des pro Agro e.V. Brandenburg, c) Erzeugergemeinschaft für Autochthone Baumschulerzeugnisse in Süddeutschland e. V. zertifiziert durch „Zertifizierung Bau GmbH“, d) weitere Zertifizierungssysteme nur dann, wenn die DAkkS-Akkreditierung (DAkkS - Deut- sche Akkreditierungsstelle) nach den Anforderungen des Fachmoduls “gebietseigene Ge- hölze” vorliegt (z.B. Zertifizierung Bau GmbH) o Für Pflanzen ohne die genannten Herkunftsnachweise bzw. Zertifikate findet der Festbetrag für die Pflanzung von gebietsfremden Baumarten Anwendung. Für Obstgehölze wird der Festbetrag für die Pflanzung Obstgehölz Hochstamm angewendet. o Im Vorkommensgebiet / Herkunftsgebiet dürfen keine Arten mit Herkunftsnachweis eines anderen Ge- biets verwendet werden. Soll davon abgewichen werden, ist eine Ausnahmegenehmigung der zustän- digen Naturschutzbehörde erforderlich. – Eine Übersicht zur Lage der Vorkommensgebiete im Freistaat Sachsen für diese Arten kann unter www.natur.sachsen.de, Rubriken Artenschutz, Gebietseigene Pflanzen (Gebietseigene Pflanzen - Natur und Biologische Vielfalt - sachsen.de) oder Vorkommensgebiete Gehölze (Vorkommensge- biete Gehölze - Natur und Biologische Vielfalt - sachsen.de) abgerufen werden. – Eine Übersicht, welche Baumarten dem FoVG unterliegen finden Sie unter dem Link des Staats- betriebs Sachsenforst: Herkunftsgebiete und Herkunftsempfehlungen für forstliches Vermehrungs- gut im Freistaat Sachsen - Wald, Forstwirtschaft, Jagd - sachsen.de bzw. in den nachfolgenden Tabellen 1 und 2 in der Spalte „FoVG“. Wenden Sie sich bei Fragen an das zuständige Förder- und Fachbildungszentrum (FBZ). o Sofern es sich um das Pflanzen von gebietseigenen Bäumen handelt, ist das Zertifikat und der Liefer- schein für gebietseigenes Pflanzgut bzw. der Lieferschein bei FoVG-Arten spätestens zusammen mit dem Auszahlungsantrag einzureichen. – Gemäß dem Fachmodul “gebietseigene Gehölze” muss zu jedem Gehölz eine Erntereferenznum- mer vergeben werden. Für Baumschulen mit DAkkS-akkreditiertem Zertifikat ist dies verpflichtend und muss auf dem Lieferschein und den Etiketten zweifelsfrei belegbar sein. Diese Erntereferenz- nummer setzt sich wie folgt zusammen:
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o Eine dem Zuwendungszweck entsprechende Entwicklung der gepflanzten Bäume ist auch innerhalb der Zweckbindungsfrist sicherzustellen. Bei Ausfall der gepflanzten Bäume besteht innerhalb der Zweckbindungsfrist die Verpflichtung zur Nachpflanzung ohne erneute Förderung. Eine Nachpflanzung ausgefallener Pflanzen hat nach den aktuellen gesetzlichen Regelungen zu erfolgen. o Die Zweckbindungsfrist beträgt 5 Jahre.
Nicht förderfähig sind:
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