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title: "Sächsisches Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft, Richtlinie NE/2023 Anlage von Hecken, Feldgehölzen und Ufergehölzen in Sachsen; Vorhaben ab 100.000 € Zustimmung erforderlich."
sdDatePublished: "2026-08-06T09:19:00Z"
source: "https://www.smul-foerderung.sachsen.de/download/20260714_MB_S_Anlage_Hecken_Feld_Ufergehoelze.pdf"
topics:
  - name: "environmental policy"
    identifier: "medtop:20000423"
  - name: "conservation"
    identifier: "medtop:20000420"
  - name: "agriculture"
    identifier: "medtop:20000210"
  - name: "water"
    identifier: "medtop:20000437"
locations:
  - "Sachsen"
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Sächsisches Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft, Richtlinie NE/2023 Anlage von Hecken, Feldgehölzen und Ufergehölzen in Sachsen; Vorhaben ab 100.000 € Zustimmung erforderlich.

Informationsblatt zur Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft Natürliches Erbe (RL NE/2007)

Merkblatt zu Maßnahmen der Förderrichtlinie NE/2023

Anlage von Hecken, Feldgehölzen und Ufergehölzen
mit Hinweisen zur Gehölzauswahl
(S – Investive Maßnahmen zur Schaffung, Wiederherstellung und Entwick-
lung von Strukturelementen in der Agrarlandschaft)

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DIE ANGABEN ERFOLGEN OHNE GEWÄHR UND ANSPRUCH AUF VOLLSTÄNDIGKEIT. RECHTSANSPRÜCHE SIND DARAUS NICHT ABLEITBAR.
Stand: August 2026
 Dieses Merkblatt dient der allgemeinen Information. Im Bewilligungsbescheid werden Ihnen die ver-
bindlich einzuhaltenden Auflagen und Bedingungen mitgeteilt.

Ziel der Maßnahme

Mit dieser Maßnahme sollen standortgerechte Hecken, Feldgehölze und Ufergehölze in der offenen Landschaft
mit einheimischen Arten neu angelegt werden1. Vorzugsweise sollen dafür gebietseigene Gehölze2 verwendet
werden.

Hecken, Feldgehölze und Ufergehölze übernehmen für Lebensgemeinschaften der Agrarlandschaft eine Vielzahl
an Lebensraumfunktionen. Sie bieten vielen Insekten (z. B. Wildbienen), Vögeln (z. B. Neuntöter), Amphibien (z.
B. Erdkröte) und Säugetieren (z. B. Feldhase) Nahrung, Möglichkeiten zur Fortpflanzung sowie Zufluchtsort und
Rückzugsraum. Gleichzeitig leisten Hecken, Feldgehölze und Ufergehölze einen Beitrag zur Erhöhung der Struk-
turvielfalt der Landschaft. Im Rahmen des Biotopverbundes können Hecken und Ufergehölze als lineare Vernet-
zungselemente Leitstrukturen für wandernde Arten sein (z. B. Tagfalter, Fledermäuse). Daneben schützen He-
cken, Feldgehölze und Ufergehölze vor Wind- und Wassererosion, sie wirken regulierend auf den Wasserhaus-
halt und tragen in bestimmten Regionen zur Gestaltung von typischen Landschaftsbildern bei. Auch für die Errei-
chung der Umweltziele gemäß der Europäischen Wasserrahmenrichtlinie (EG-WRRL) sind die Anlage und die
standortgerechte Entwicklung von Ufergehölzen oder standortgerechten Hecken an Gewässern aufgrund der
vielfältigen ökologischen Funktionen von großer Bedeutung.

Festbeträge auf der Grundlage von Einheitskosten

Maßnahme
Festbetrag pro m²
[€ ]
Anlage von linienhaften Gehölzen inklusive Fertigstellungspflege –
gebietseigen
7,36
Anlage von flächenhaften Gehölzen inklusive Fertigstellungspflege –
gebietseigen
5,30

 Für Vorhaben mit im Antrag zugrunde gelegten Ausgaben unter 100.000 Euro (bei kommunalen An-
tragstellern unter 1 Mio. Euro) ist der Vorhabenbeginn grundsätzlich ab Antragstellung (Datum Antrags-
eingang bei der Bewilligungsbehörde) zulässig. Für Vorhaben mit im Antrag zugrunde gelegten Ausga-
ben ab 100.000 Euro ist eine Zustimmung der Bewilligungsbehörde erforderlich.
Um das Vorhaben fachlich beurteilen zu können, ist eine Prüfung durch die Bewilligungsbehörde vor
der Durchführung erforderlich. Zu Konsequenzen bei einem Vorhabenbeginn vor Bewilligung informie-
ren Sie sich bitte im Förderportal unter „Grundsätze Antragstellung“.

1 Das Nachpflanzen innerhalb bestehender Gehölze erfolgt weiterhin als anteilsfinanzierte Förderung auf Basis der tatsächlichen Ausgaben.
2 Weitere Informationen zu gebietseigenen Gehölzen unter Gebietseigene Pflanzen - sachsen.de.

Merkblatt zu Maßnahmen der Förderrichtlinie NE/2023

Anlage von Hecken, Feldgehölzen und Ufergehölzen
mit Hinweisen zur Gehölzauswahl
(S – Investive Maßnahmen zur Schaffung, Wiederherstellung und Entwick-
lung von Strukturelementen in der Agrarlandschaft)

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DIE ANGABEN ERFOLGEN OHNE GEWÄHR UND ANSPRUCH AUF VOLLSTÄNDIGKEIT. RECHTSANSPRÜCHE SIND DARAUS NICHT ABLEITBAR.
Stand: August 2026
Bitte prüfen Sie selbstständig, ob die Umsetzung der Maßnahme Auswirkungen auf die Agrarförde-
rung hat.
Es wird darauf hingewiesen, dass ein Feldgehölz ab einer Fläche > 2000 m² sowie eine Hecke mit einer
Durchschnittsbreite von mehr als 15 m den Status als Landschaftselement verliert und dann nicht mehr
für die Gewährung von Direktzahlungen berechtigt ist.

Zuwendungsbedingungen

Förderfähig sind:

✓
das Pflanzen von Bäumen und Sträuchern als Hecken- Feld- und Ufergehölz auf aus naturschutzfachlicher
Sicht geeigneten Standorten insbesondere in der freien Landschaft. Das kann vorwiegend dann gegeben
sein, wenn die Anlage den folgenden Punkten dient:
o
Anlage in großräumig sehr strukturarmen Gebieten und/oder als Habitate für relevante Arten,
o
Wiederherstellung von ehemaligen, im Zuge der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung und Flurbereini-
gung beseitigten Gehölzen,
o
Lückenschluss bestehender Hecken oder Anschluss isolierter Hecken an andere Gehölzstrukturen,
o
Pufferfunktion für angrenzende geschützte, gefährdete oder sonstige wertvolle Biotope, Lebensräume
und Habitate,
o
begleitende Hecken an Feldwegen.
✓
der Erwerb und die Pflanzung der Gehölze, die Anlage des Wildschutzzaunes inklusive Erwerb des Materials
sowie die Fertigstellungspflege.
✓
die gesamte bepflanzte Fläche inklusive eines 1 m breiten Streifens um diese Fläche gemessen von der
Basis bzw. dem Stamm der äußersten Randgehölze.
✓
die Anlage linearer Strukturelemente, die überwiegend mit Gehölzen bewachsen sein werden und eine Min-
destlänge von 50 Metern sowie eine Durchschnittsbreite von bis zu 10 Metern aufweisen.

✓
Vorhaben, die folgende Anforderungen erfüllen:
o
Das Vorhaben findet auf Flächen im Freistaat Sachsen statt.
o
Es sind einheimische und standortgerechte Bäume und Sträucher zu pflanzen. Eine Liste förderfähiger
Gehölzarten finden Sie im Abschnitt „Geeignete Gehölze“ dieses Merkblattes. Weitere Arten sind nur
in Abstimmung mit der Bewilligungsbehörde oder der unteren Naturschutzbehörde möglich.
o
Es sind möglichst artenreiche Hecken, Feld- oder Ufergehölze anzulegen.
o
Gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 4 BNatSchG bedarf das Ausbringen gebietsfremder Arten (inklusive Gehölze
aus anderen Vorkommens-/ Herkunftsgebieten) in der freien Natur der Genehmigung der zuständigen
Unteren Naturschutzbehörde (UNB). Die Ausnahmegenehmigung der UNB ist mit dem Antrag bei der
Bewilligungsbehörde einzureichen.
o
Gehölzanlagen mit 100 % gebietseigenen Gehölzarten sind ohne Genehmigung der UNB förderfähig.
o
Sträucher sind mindestens in den Qualitäten leichter oder verpflanzter Strauch zu pflanzen. Bäume
sind mindestens in den Qualitäten leichter oder verpflanzter Heister zu pflanzen. Für Himbeeren und
Brombeeren gilt diese Mindestauflage nicht. Gehölze, die dem Forstvermehrungsgesetz (FoVG) unter-
liegen, müssen mindestens als 2-jährige verschulte, besser aber 3-jährige verschulte Pflanzen ge-
pflanzt werden.
o
Die Pflanzung ist direkt im Anschluss an die geförderte Fläche mit einem Wildschutzzaun aus Knoten-
geflecht von mindestens 1,60 m Höhe einzufassen, um so die Hecke/ das Gehölz vor Wildschäden zu
schützen.
o
Als gebietseigene Gehölze werden nur Gehölze anerkannt, die folgende Voraussetzungen erfüllen:

Merkblatt zu Maßnahmen der Förderrichtlinie NE/2023

Anlage von Hecken, Feldgehölzen und Ufergehölzen
mit Hinweisen zur Gehölzauswahl
(S – Investive Maßnahmen zur Schaffung, Wiederherstellung und Entwick-
lung von Strukturelementen in der Agrarlandschaft)

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DIE ANGABEN ERFOLGEN OHNE GEWÄHR UND ANSPRUCH AUF VOLLSTÄNDIGKEIT. RECHTSANSPRÜCHE SIND DARAUS NICHT ABLEITBAR.
Stand: August 2026
–
bei Arten, die dem Forstvermehrungsgutgesetz (FoVG) unterliegen, müssen die Pflanzen nach-
weislich den Herkunftsempfehlungen für forstliches Saat- und Pflanzgut im Freistaat Sachsen ent-
sprechen.
–
bei Arten, die nicht dem FoVG unterliegen, müssen Pflanzen gebietseigen und in dieser Hinsicht
zertifiziert sein. Folgende Zertifizierungssysteme werden im Rahmen der Förderung anerkannt:
a) Zertifikat VWW-Regiogehölze,
b) Qualitätsprogramm gebietsheimische Gehölze des pro Agro e.V. Brandenburg,
c) Erzeugergemeinschaft für Autochthone Baumschulerzeugnisse in Süddeutschland e. V.
zertifiziert durch „Zertifizierung Bau GmbH“,
d) weitere Zertifizierungssysteme nur dann, wenn die DAkkS-Akkreditierung (DAkkS - Deut-
sche Akkreditierungsstelle) nach den Anforderungen des Fachmoduls "gebietseigene Ge-
hölze" vorliegt (z.B. Zertifizierung Bau GmbH)
o
Im Vorkommensgebiet/Herkunftsgebiet dürfen keine Arten mit Herkunftsnachweis eines anderen Ge-
biets verwendet werden. Soll davon abgewichen werden, ist eine Ausnahmegenehmigung der zustän-
digen Naturschutzbehörde erforderlich.
–
Eine Übersicht zur Lage der Vorkommensgebiete im Freistaat Sachsen für diese Arten kann unter
www.natur.sachsen.de, Rubriken Artenschutz, Gebietseigene Pflanzen (Gebietseigene Pflanzen -
Natur und Biologische Vielfalt - sachsen.de) oder Vorkommensgebiete Gehölze (Vorkommensge-
biete Gehölze - Natur und Biologische Vielfalt - sachsen.de) abgerufen werden.
–
Eine Übersicht, welche Baumarten dem FoVG unterliegen finden Sie unter dem Link des Staats-
betriebs Sachsenforst: Herkunftsgebiete und Herkunftsempfehlungen für forstliches Vermehrungs-
gut im Freistaat Sachsen - Wald, Forstwirtschaft, Jagd - sachsen.de. Wenden Sie sich bei Fragen
an das zuständige Förder- und Fachbildungszentrum (FBZ).
o
Das Zertifikat und der Lieferschein für gebietseigenes Pflanzgut bzw. der Lieferschein bei FoVG-Arten
ist spätestens zusammen mit dem Auszahlungsantrag einzureichen.
–
Gemäß dem Fachmodul "gebietseigene Gehölze" muss zu jedem Gehölz eine Erntereferenznum-
mer vergeben werden. Für Baumschulen mit DAkkS-akkreditiertem Zertifikat ist dies verpflichtend
und muss auf dem Lieferschein und den Etiketten zweifelsfrei belegbar sein. Diese Erntereferenz-
nummer setzt sich wie folgt zusammen:

o
Eine dem Zuwendungszweck entsprechende Entwicklung der gepflanzten Hecken, Feldgehölze oder
Ufergehölze ist innerhalb der Zweckbindungsfrist sicherzustellen. Gegebenenfalls muss durch das
Nachpflanzen von einzelnen Gehölzen sichergestellt werden, dass die angelegte Heckenstruktur in
ihrer ursprünglich gepflanzten Dimension während der Zweckbindungsfrist erhalten bleibt. Eine Nach-
pflanzung ausgefallener Pflanzen hat nach den aktuellen gesetzlichen Regelungen zu erfolgen.
o
Die Zweckbindungsfrist beträgt 5 Jahre.

Merkblatt zu Maßnahmen der Förderrichtlinie NE/2023

Anlage von Hecken, Feldgehölzen und Ufergehölzen
mit Hinweisen zur Gehölzauswahl
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lung von Strukturelementen in der Agrarlandschaft)

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DIE ANGABEN ERFOLGEN OHNE GEWÄHR UND ANSPRUCH AUF VOLLSTÄNDIGKEIT. RECHTSANSPRÜCHE SIND DARAUS NICHT ABLEITBAR.
Stand: August 2026

Nicht förderfähig sind:

✓
Vorhaben, bei denen Flächen beansprucht oder beeinträchtigt werden, die bereits bedeutende Funktionen
für den Arten- und Biotopschutz übernehmen (z. B. FFH-Lebensraumtypen, gesetzlich geschützte, gefähr-
dete oder wertvolle Biotope wie Bergwiesen, Magere Frischwiesen, Seggenriede oder Halbtrockenrasen
sowie Habitate gesetzlich geschützter, gefährdeter oder wertvoller Arten wie Braunkehlchen, Brachpieper
oder Kiebitz, die durch die Gehölzanlage negativ beeinflusst werden können).
✓
Vorhaben zur Gehölzanlage mit überwiegendem Anteil gebietsfremder Gehölzarten (bezogen auf Arten- und
Stückzahl).
✓
Einfriedungen von Grundstücken in Ortslagen, die Anlage von Waldrändern und Kurzumtriebsplantagen.
✓
Vorhaben, bei denen die Zuwendung unter 1.000 € liegt.
✓
Ergänzende Kosten: Die für die Umsetzung dieser Vorhaben erforderliche Technik (einschließlich der Miete
von Geräten) und Material sowie Aufwendungen für Planung, Management, Projektorganisation und Pro-
jektsteuerung der Maßnahme sind bereits im Festbetragssatz berücksichtigt.
✓
Pflanzungen im Sinne einer Erstaufforstung zur Waldmehrung.
✓
Vorhaben, deren Umsetzung aus Gründen der Eingriffskompensation verpflichtend ist.
✓
Vorhaben auf Flächen, auf denen bereits Kompensationsmaßnahmen fes