Sächsisches Umweltministerium Merkblatt Kopfbaumschnitt NE/2023 Sachsen; Festbeträge pro Baum: 93, 194, 248 €

Informationsblatt zur Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft Natürliches Erbe (RL NE/2007)

Merkblatt zu Maßnahmen der Förderrichtlinie NE/2023

Kopfbaumschnitt (S – Investive Maßnahmen zur Schaffung, Wiederherstellung und Entwick- lung von Strukturelementen in der Agrarlandschaft)

Seite 1 von 3 DIE ANGABEN ERFOLGEN OHNE GEWÄHR UND ANSPRUCH AUF VOLLSTÄNDIGKEIT. RECHTSANSPRÜCHE SIND DARAUS NICHT ABLEITBAR. Stand: August 2026  Dieses Merkblatt dient der allgemeinen Information. Im Bewilligungsbescheid werden Ihnen die ver- bindlich einzuhaltenden Auflagen und Bedingungen mitgeteilt.

Ziel der Maßnahme

Mit dieser Maßnahme sollen Kopfbäume (meist Kopfweiden) entwickelt bzw. in ihrer Existenz gesichert werden. Nur durch einen regelmäßigen Schnitt kann der Biotopwert erhalten und ein Auseinanderbrechen der Bäume verhindert werden. Kopfbäume sind als vielfältig besiedelte Kleinlebensräume in der Agrarlandschaft von Bedeu- tung. Die für Kopfbäume in der Regel verwendeten Weiden zählen zu den insektenfreundlichsten Pflanzen. Au- ßerdem sind Kopfbäume durch ihr charakteristisches Erscheinungsbild markante Landschaftselemente.

Mit zunehmendem Alter werden Kopfbäume immer wertvoller als Zufluchtsstätten und Trittsteinbiotope. U. a. können (bedrohte) Fledermäuse, Eulen, sowie der stark gefährdete Steinkauz, in den häufig hohlen Stämmen älterer Kopfbäume Unterschlupf und Nistgelegenheiten finden. Ausgefaulte Baumhöhlen, vielfach aus Specht- höhlen hervorgehend, dienen vielen weiteren Vogelarten als Brutplatz. Zahllose Insektenarten (Käfer, Schmetter- linge, Wildbienen und ihre Larvenstadien) verbringen in angefaulten, mulmreichen, zerfurchten oder ausgehöhl- ten Bäumen ihre Larvenzeit oder leben von Blüten und Blättern. Unter den Käfern besiedeln beispielsweise so seltene und gefährdete Arten wie der Moschusbock und der Weberbock die Kopfweiden.

Festbeträge auf der Grundlage von Einheitskosten

Maßnahme Festbetrag pro Baum [€] Kopfbaumschnitt normaler Aufwand 93,00 Kopfbaumschnitt hoher Aufwand 194,00 Kopfbaumschnitt sehr hoher Aufwand 248,00

Die endgültige Einschätzung über die naturschutzfachliche Notwendigkeit und ob ein normaler, hoher oder sehr hoher Aufwand bei der Durchführung vorliegt, obliegt der zuständigen Bewilligungsstelle. Anhaltspunkte für einen höheren Aufwand bestehen bei: o Erfordernis, das Schnittgut zum Abtransport von Hand über eine weite Entfernung zu tragen o großer durchschnittliche Astdicke o hoher Astmenge o großem Kopfdurchmesser o großer Höhe des Kopfansatzes/ der notwendigen Arbeitshöhe o schlechter Erreichbarkeit (schwierige, nicht sehr tragfähige, nasse oder feuchte Bodenverhältnisse) o eingeschränktem Arbeitsbereich an Flüssen oder Gräben

 Um das Vorhaben fachlich beurteilen und den erforderlichen Aufwand einstufen zu können, ist eine Inaugenscheinnahme durch die Bewilligungsbehörde vor der Durchführung erforderlich. Für Vorhaben mit im Antrag zugrunde gelegten Ausgaben unter 100.000 Euro (bei kommunalen Antragstellern unter 1 Mio. Euro) ist der Vorhabenbeginn grundsätzlich ab Antragstellung (Datum Antragseingang bei der Be- willigungsbehörde) zulässig. Für Vorhaben mit im Antrag zugrunde gelegten Ausgaben ab 100.000 Euro ist eine Zustimmung der Bewilligungsbehörde erforderlich. Zu Konsequenzen bei einem Vorhabenbeginn vor Bewilligung informieren Sie sich bitte im Förderportal unter „Grundsätze Antragstellung“.

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Kopfbaumschnitt (S – Investive Maßnahmen zur Schaffung, Wiederherstellung und Entwick- lung von Strukturelementen in der Agrarlandschaft)

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Zuwendungsbedingungen

Förderfähig sind:

✓ der naturschutzfachlich erforderliche Schnitt von Kopfbäumen (meist Kopfweiden) insbesondere in der freien Landschaft. Das ist in der Regel gegeben, wenn: o der Stammdurchmesser der zu schneidenden Bäume (gemessen in 1 m Höhe) mindestens 20 cm be- trägt. o die Kopfbäume über mehrere Jahre nicht geschnitten worden sind. Als Richtwert gilt ein Zeitraum von 7 Jahren. ✓ Vorhaben, die folgende Anforderungen erfüllen: o Das Vorhaben findet auf Flächen im Freistaat Sachsen statt. o Die Maßnahme muss in der Zeit zwischen dem 1. Oktober und 28. Februar durchgeführt werden (ge- mäß § 39 Abs. 5 Nr. 2 BNatSchG). o Das Schnittgut ist zu entfernen.

Nicht förderfähig sind:

✓ Vorhaben, bei denen die Zuwendung unter 1.000 € liegt. ✓ Ergänzende Kosten: Die für die Umsetzung dieser Vorhaben erforderliche Technik (einschließlich der Miete von Geräten) sowie Aufwendungen für Planung, Management, Projektorganisation und Projektsteuerung der Maßnahme sind bereits im Festbetragssatz berücksichtigt. ✓ Maßnahmen, die ausschließlich der Verkehrssicherungspflicht dienen. ✓ Vorhaben, deren Umsetzung aus Gründen der Eingriffskompensation verpflichtend ist. ✓ Vorhaben auf Flächen, auf denen bereits Kompensationsmaßnahmen festgesetzt wurden.

Hinweise zur fachgerechten Durchführung

Alle Hinweise und Empfehlungen zur fachgerechten Durchführung sind fachlich wünschenswert und sollen einem bestmöglichen Umsetzungsergebnis im Sinne der Zielstellungen der jeweiligen Maßnahme dienen.

✓ Die Austriebe sind möglichst nahe am Stamm zu entfernen, jedoch sollte dabei nicht in das alte Holz ge- schnitten werden. ✓ Große und schwere Äste sollten in mehreren Teilstücken abgesägt werden, damit sie nicht am Kopf ausrei- ßen. ✓ Der Schnitt sollte glatt und leicht schräg verlaufen. ✓ Nach Möglichkeit sollte in größeren Beständen nicht der gesamte Bestand auf einmal, sondern jedes Jahr nur einzelne Bäume geschnitten werden, um vor allem den in den Bäumen lebenden Tieren noch Ausweich- möglichkeiten bieten zu können. Die entstehenden Wunden sind nicht mit Wundverschlussmittel zu behan- deln. ✓ Das Abschneiden des ganzen Kopfes (Stammschnitt unterhalb des Kopfes) führt zur Rücknahme der För- derung.

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Hinweise zur Antragstellung

✓ Im Vorfeld der Antragstellung sollten aktuelle Informationen zur Förderung beim Sachgebiet Natur- schutz des zuständigen Förder- und Fachbildungszentrums des LfULG (Kamenz, Wurzen, Zwickau) eingeholt werden. ✓ Anträge für Vorhaben, deren Umsetzung für den Herbst/Winter des Jahres geplant ist, sollten rechtzeitig in der Regel bis Mitte des Jahres gestellt werden, um eine Beurteilung vor Vorhabenbe- ginn zu ermöglichen. ✓ Für die Beantragung sind die weitergehenden Hinweise und Hilfestellungen (inkl. notwendiger Unterlagen) im Internet zu beachten. ✓ Mit dem Antrag ist eine aussagefähige Übersichtskarte zur Lage der Maßnahme sowie eine genaue Karte mit dem Standort der einzelnen Kopfbäume einzureichen. Eine für die Projektlaufzeit dauerhafte Kenn- zeichnung (Nummerierung oder Markierung) der einzelnen Bäume ist vorteilhaft. ✓ Je Baum ist der zutreffende Aufwand (normal, hoch, sehr hoch) aus Sicht des Antragstellenden anzuge- ben. ✓ Im Antrag sind die Gemarkung und die betroffenen Flurstücke anzugeben und jeweils die Zustimmung des Nutzungsberechtigten bzw. des Flächeneigentümers in schriftlicher Form beizufügen, sofern Sie nicht selbst Eigentümer und Nutzer sind. ✓ Durch die Bewilligungsbehörde können weitere Angaben bzw. Unterlagen zum Projekt angefordert wer- den.