Sächsisches Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft Merkblatt NE/2023 Gehölzsanierung Hecken, Feld- und Ufergehölze Freistaat Sachsen; Festbeträge pro m² bis 7,53 €

Informationsblatt zur Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft Natürliches Erbe (RL NE/2007)

Merkblatt zu Maßnahmen der Förderrichtlinie NE/2023

Gehölzsanierung Hecken, Feld- und Ufergehölze (S – Investive Maßnahmen zur Schaffung, Wiederherstellung und Ent- wicklung von Strukturelementen in der Agrarlandschaft)

Seite 1 von 4 DIE ANGABEN ERFOLGEN OHNE GEWÄHR UND ANSPRUCH AUF VOLLSTÄNDIGKEIT. RECHTSANSPRÜCHE SIND DARAUS NICHT ABLEITBAR. Stand: August 2026  Dieses Merkblatt dient der allgemeinen Information. Im Bewilligungsbescheid werden Ihnen die verbindlich einzuhaltenden Auflagen und Bedingungen mitgeteilt.

Ziel der Maßnahme

Mit dieser Maßnahme sollen Gehölze (Hecken, Steinrücken, Feld- und Ufergehölze) durch abschnittsweises „Auf den Stock Setzen“ verjüngt werden. Damit wird eine Überalterung der Bestände verhindert und so die Funktion der Gehölze für den Arten- und Biotopschutz gesichert. Hecken, Steinrücken, Feldgehölze und Ufer- gehölze übernehmen für Lebensgemeinschaften der Agrarlandschaft eine Vielzahl an Lebensraumfunktionen.

Sie bieten vielen Insekten (z. B. Wildbienen), Vögeln (z. B. Neuntöter), Amphibien (z. B. Erdkröte) und Säu- getieren (z. B. Feldhase) Nahrung, Möglichkeiten zur Fortpflanzung sowie Zufluchtsort und Rückzugsraum. Gleichzeitig leisten Hecken, Steinrücken, Feldgehölze und Ufergehölze einen Beitrag zur Erhöhung der Struk- turvielfalt der Landschaft. Im Rahmen des Biotopverbundes können sie als lineare Vernetzungselemente Leit- strukturen für wandernde Arten sein (z. B. Tagfalter, Fledermäuse). Daneben schützen Hecken, Feldgehölze und Ufergehölze vor Wind- und Wassererosion. Auch für die Erreichung der Umweltziele gemäß der Europä- ischen Wasserrahmenrichtlinie (EG-WRRL) sind die standortgerechte Entwicklung von Ufergehölzen oder standortgerechten Hecken an Gewässern, aufgrund der vielfältigen ökologischen Funktionen von großer Be- deutung. In vielen Gebieten des Erzgebirges tragen Steinrücken zur Gestaltung eines typischen Landschafts- bilds bei. Steinrücken zählen in Sachsen zu den besonders geschützten Biotopen.

Festbeträge auf der Grundlage von Einheitskosten

Maßnahme Festbetrag pro m² [€ ] Gehölzsanierung - Auslichten (Auf den Stock Setzen mit 40-50 % Gehölzentnahme) 3,39 Gehölzsanierung - Auf den Stock Setzen (mindestens 80 % Gehölzentnahme) 6,77 Gehölzsanierung Steinrücken - Auslichten (Auf den Stock Setzen mit 40-50 % Gehölzentnahme) 3,78 Gehölzsanierung Steinrücken - Auf den Stock Setzen (mindestens 80 % Gehölzentnahme) 7,53

 Für Vorhaben mit im Antrag zugrunde gelegten Ausgaben unter 100.000 Euro (bei kommunalen Antragstellern unter 1 Mio. Euro) ist der Vorhabenbeginn grundsätzlich ab Antragstellung (Datum An- tragseingang bei der Bewilligungsbehörde) zulässig. Für Vorhaben mit im Antrag zugrunde gelegten Ausgaben ab 100.000 Euro ist eine Zustimmung der Bewilligungsbehörde erforderlich. Um das Vorhaben fachlich beurteilen zu können, ist eine Inaugenscheinnahme durch die Bewilligungs- behörde vor der Durchführung erforderlich. Zu Konsequenzen bei einem Vorhabenbeginn vor Bewilli- gung informieren Sie sich bitte im Förderportal unter „Grundsätze Antragstellung“.

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Gehölzsanierung Hecken, Feld- und Ufergehölze (S – Investive Maßnahmen zur Schaffung, Wiederherstellung und Ent- wicklung von Strukturelementen in der Agrarlandschaft)

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Zuwendungsbedingungen

Förderfähig sind:

✓ die aus naturschutzfachlicher Sicht erforderliche Sanierung von Gehölzen (Hecken, Steinrücken, Feld- und Ufergehölzen) insbesondere in der freien Landschaft. Unterschieden wird in: o Auslichten als Entnahme bzw. Auf den Stock Setzen einzelner Gehölze. Dabei wird ca. jedes zweite Gehölz (40-50 % der Hecke bzw. des Heckenabschnitts) entnommen. o Auf den Stock Setzen als überwiegende Rodung längerer Heckenabschnitte (min. 80 % der Hecke bzw. des Heckenabschnitts). Dabei sollen in unterschiedlichen Abständen Einzelgehölze oder Ge- hölzgruppen erhalten bleiben. ✓ die Gehölzsanierung, wenn die zu pflegenden Gehölze bzw. Gehölzabschnitte über mehrere Jahre nicht geschnitten worden sind. Als Richtwert gilt ein Zeitraum von mindestens 5 Jahren. ✓ Vorhaben, die folgende Anforderungen erfüllen: o Das Vorhaben findet auf Flächen im Freistaat Sachsen statt. o Die Maßnahme muss in der Zeit zwischen dem 1. Oktober und 28. Februar durchgeführt werden (gemäß § 39 Abs. 5 Nr. 2 BNatSchG). o Das Schnitt- und Häckselgut ist von der Förderfläche zu beräumen.

Nicht förderfähig sind:

✓ Maßnahmen als Einfriedungen von Grundstücken in Ortslagen und in Kurzumtriebsplantagen. ✓ Maßnahmen an Waldrändern nach dieser Maßnahme (Vorhaben zur Pflege von Waldrändern sind als Biotopgestaltungsmaßnahmen im Fördergegenstand A.1 der FRL NE/2023 gesondert zu beantragen). ✓ Vorhaben, die unter Beachtung der wasserrechtlichen Regelungen unzulässig sind und die Zielerrei- chung nach Wasserrahmenrichtlinie gefährden. Das Auf den Stock Setzen mit der Entnahme von min- destens 80 % der Hecke bzw. des Heckenabschnitts ist generell nicht zulässig für die Gehölzsanierung von Ufergehölzen. ✓ Vorhaben, bei denen die Zuwendung unter 1.000 € liegt. ✓ Ergänzende Kosten: Die für die Umsetzung dieser Vorhaben erforderliche Technik (einschließlich der Miete von Geräten) sowie Aufwendungen für Planung, Management, Projektorganisation und Projekt- steuerung der Maßnahme sind bereits im Festbetragssatz berücksichtigt. ✓ Maßnahmen, die ausschließlich der Verkehrssicherungspflicht dienen. ✓ Vorhaben, deren Umsetzung aus Gründen der Eingriffskompensation verpflichtend ist. ✓ Vorhaben auf Flächen, auf denen bereits Kompensationsmaßnahmen festgesetzt wurden.

Hinweise zur fachgerechten Durchführung

Alle Hinweise und Empfehlungen zur fachgerechten Durchführung sind fachlich wünschenswert und sollen einem bestmöglichen Umsetzungsergebnis im Sinne der Zielstellungen der jeweiligen Maßnahme dienen.

✓ Im Rahmen der Gehölzsanierung werden Bäume und Sträucher eines Gehölzes ungefähr handbreit bis ca. 20 cm über dem Boden abgesägt (auf den Stock gesetzt). ✓ Ein randliches Zurückschneiden der Gehölze ist nicht ausreichend. ✓ Schlecht ausschlagfähige Sträucher, wie beispielsweise alte fruchttragende Sträucher, einzelne prä- gende Bäume und abgestorbene Bäume sind im Dienste einer Arten- und Lebensraumvielfalt soweit möglich vom Schnitt zu verschonen bzw. durch die Entnahme der benachbarten Gehölze zu fördern.

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Gehölzsanierung Hecken, Feld- und Ufergehölze (S – Investive Maßnahmen zur Schaffung, Wiederherstellung und Ent- wicklung von Strukturelementen in der Agrarlandschaft)

Seite 3 von 4 DIE ANGABEN ERFOLGEN OHNE GEWÄHR UND ANSPRUCH AUF VOLLSTÄNDIGKEIT. RECHTSANSPRÜCHE SIND DARAUS NICHT ABLEITBAR. Stand: August 2026 ✓ Da die ökologischen Funktionen eines Gehölzes unmittelbar nach dem Sanierungsdurchgang zunächst teilweise verloren gehen, sollte ein Gehölz abschnittsweise auf den Stock gesetzt oder nur ein Teil der Bäume und Sträucher entnommen werden. Dabei sollten nicht mehr als ein Viertel der Fläche des ge- samten Gehölzes bzw. von nah beieinanderliegenden Gehölzen auf einmal entfernt werden. ✓ Der Schnitt sollte glatt und leicht schräg verlaufen. ✓ Der Schnitt sollte möglichst an frostfreien Tagen im späten Winterhalbjahr erfolgen. ✓ Bereits vorhandenes liegendes oder stehendes Totholz sollte in der Fläche verbleiben. ✓ Besonders Feldgehölze, aber auch Baumhecken können plenterwaldartig entwickelt werden, indem ei- nige Gehölze entnommen werden und so ein stufiger Aufbau und vielfältige Strukturen gefördert werden.

Hinweise zur Antragstellung

✓ Im Vorfeld der Antragstellung sollten aktuelle Informationen zur Förderung beim Sachgebiet Na- turschutz des zuständigen Förder- und Fachbildungszentrums des LfULG (Kamenz, Wurzen, Zwickau) vor allem zur Einschätzung der Entnahmemenge eingeholt werden. ✓ Bei Ufergehölzen sind die rechtlichen Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG), ins- besondere § 38 Abs. 2, sowie des Sächsischen Wassergesetzes (SächsWG) § 24 zu berücksichti- gen. ✓ Anträge für Vorhaben, deren Umsetzung für den Herbst / Winter des Jahres geplant ist, sollten rechtzeitig in der Regel bis Mitte des Jahres gestellt werden, um eine Beurteilung vor Vorhaben- beginn zu ermöglichen. ✓ Für die Beantragung sind die weitergehenden Hinweise und Hilfestellungen (inklusive notwendiger Un- terlagen) im Internet zu beachten. ✓ Mit dem Antrag ist eine Übersichtskarte mit der Lage und Größe (in m²) der Gehölze/Gehölzabschnitte einzureichen sowie bei einer Aufteilung in Jahresscheiben eine Skizze oder Beschreibung, aus der ein- deutig hervorgeht, welche Teile der Gehölze in welchem Jahr von der Maßnahme betroffen sind. Bei Aufteilung der Maßnahme in Jahresscheiben muss die Fläche (in m²) festgelegt werden, die im jeweiligen Jahr gepflegt wird. Eine entsprechende Markierung der Pflegeabschnitte vor Ort unterstützt eine fachge- rechte Umsetzung. ✓ Die förderfähige Fläche entspricht der Fläche innerhalb der äußersten Randgehölze (gemessen an der Basis bzw. am Stammfuß) inklusive eines 1 m breiten Saumes (siehe Skizze).

✓ Im Antrag sind die Gemarkung und die betroffenen Flurstücke anzugeben und jeweils die Zustimmung des Nutzungsberechtigten bzw. des Flächeneigentümers in schriftlicher Form beizufügen, sofern Sie nicht selbst Eigentümer und Nutzer sind.

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Gehölzsanierung Hecken, Feld- und Ufergehölze (S – Investive Maßnahmen zur Schaffung, Wiederherstellung und Ent- wicklung von Strukturelementen in der Agrarlandschaft)

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