Sächsisches Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft NE/2023 Pflanzung von Baumreihen in Sachsen; 187€ pro gebietseigenem Baum
Informationsblatt zur Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft Natürliches Erbe (RL NE/2007)
Merkblatt zu Maßnahmen der Förderrichtlinie NE/2023
Pflanzung von Baumreihen mit Hinweisen zur Gehölzauswahl (S – Investive Maßnahmen zur Schaffung, Wiederherstellung und Entwick- lung von Strukturelementen in der Agrarlandschaft)
Seite 1 von 7 DIE ANGABEN ERFOLGEN OHNE GEWÄHR UND ANSPRUCH AUF VOLLSTÄNDIGKEIT. RECHTSANSPRÜCHE SIND DARAUS NICHT ABLEITBAR. Stand: August 2026
Dieses Merkblatt dient der allgemeinen Information. Im Bewilligungsbescheid werden Ihnen die ver- bindlich einzuhaltenden Auflagen und Bedingungen mitgeteilt.
Ziel der Maßnahme
Mit dieser Maßnahme sollen standortgerechte Einzelbäume, Baumgruppen und Baumreihen in der offenen Land- schaft mit einheimischen Laubbaumarten neu angelegt werden oder in bestehenden Baumgruppen / -reihen nachgepflanzt werden. Vorzugsweise soll dies unter Verwendung gebietseigenen Pflanzgutes geschehen.
Einzelgehölze, Baumgruppen und Baumreihen stellen für viele Tiere eine Vielzahl an Lebensraumfunktionen be- reit. Sie bieten vielen Insekten (z.B. Eremit, Heldbock, Hirschkäfer) und Vögeln Nahrung, Möglichkeiten zur Fort- pflanzung sowie Zufluchtsort und Rückzugsraum. Im Rahmen des Biotopverbundes können Baumreihen als line- are Vernetzungselemente Leitstrukturen für wandernde Arten sein (z. B. Fledermäuse). Gleichzeitig leisten Ein- zelbäume, Baumgruppen und Baumreihen einen Beitrag zur Erhöhung der Strukturvielfalt der Landschaft und tragen in bestimmten Regionen zur Gestaltung von typischen Landschaftsbildern bei.
Festbeträge auf der Grundlage von Einheitskosten
Maßnahme Festbetrag pro Baum [€] Pflanzung Einzelbäume, Baumgruppen und Baumreihen mit Fertig- stellungspflege und 2 jähriger Entwicklungspflege - gebietseigen 187,00 Pflanzung Einzelbäume, Baumgruppen und Baumreihen mit Fertig- stellungspflege und 2 jähriger Entwicklungspflege - gebietsfremd 183,00
Für Vorhaben mit im Antrag zugrunde gelegten Ausgaben unter 100.000 Euro (bei kommunalen An- tragstellern unter 1 Mio. Euro) ist der Vorhabenbeginn grundsätzlich ab Antragstellung (Datum Antrags- eingang bei der Bewilligungsbehörde) zulässig. Für Vorhaben mit im Antrag zugrunde gelegten Ausga- ben ab 100.000 Euro ist eine Zustimmung der Bewilligungsbehörde erforderlich. Um das Vorhaben fachlich beurteilen zu können, ist eine Prüfung durch die Bewilligungsbehörde vor der Durchführung erforderlich. Zu Konsequenzen bei einem Vorhabenbeginn vor Bewilligung informie- ren Sie sich bitte im Förderportal unter „Grundsätze Antragstellung“.
Es wird darauf hingewiesen, dass ein Feldgehölz ab einer Fläche > 2000 m² sowie eine Hecke mit einer Durchschnittsbreite von mehr als 15 m den Status als Landschaftselement verliert und dann nicht mehr für die Gewährung von Direktzahlungen berechtigt ist.
Bitte prüfen Sie selbstständig, ob die Umsetzung der Maßnahme Auswirkungen auf die Agrarflächen- förderung hat.
Merkblatt zu Maßnahmen der Förderrichtlinie NE/2023
Pflanzung von Baumreihen mit Hinweisen zur Gehölzauswahl (S – Investive Maßnahmen zur Schaffung, Wiederherstellung und Entwick- lung von Strukturelementen in der Agrarlandschaft)
Seite 2 von 7 DIE ANGABEN ERFOLGEN OHNE GEWÄHR UND ANSPRUCH AUF VOLLSTÄNDIGKEIT. RECHTSANSPRÜCHE SIND DARAUS NICHT ABLEITBAR. Stand: August 2026 Zuwendungsbedingungen
Förderfähig sind:
✓ die Pflanzung einheimischer, regionaltypischer Laubbaumarten an naturschutzfachlich geeigneten Stand- orten insbesondere in der freien Landschaft. ✓ der Erwerb und die Pflanzung der Gehölze, die Baumverankerung, der Baumschutz inklusive Material so- wie die Fertigstellungspflege der Gehölze und ihre 2-jährige Entwicklungspflege.
✓ Vorhaben, die folgende Anforderungen erfüllen: o Das Vorhaben findet auf Flächen im Freistaat Sachsen statt. o Es sind einheimische und standortgerechte Bäume zu pflanzen. Eine Liste förderfähiger Baumarten finden Sie im Abschnitt “Geeignete Baumarten“ dieses Merkblattes. Weitere Arten sind nur in Abstim- mung mit der Bewilligungsbehörde oder der unteren Naturschutzbehörde möglich. o Gemäß § 40 Abs. 1 BNatSchG bedarf das Ausbringen gebietsfremder Arten (inklusive Gehölze aus anderen Vorkommens-/Herkunftsgebieten) in der freien Natur der Genehmigung der zuständigen un- teren Naturschutzbehörde (UNB). Die Ausnahmegenehmigung der UNB ist mit dem Antrag bei der Bewilligungsbehörde einzureichen. o Gehölzanlagen mit 100 % gebietseigenen Gehölzarten sind ohne Genehmigung der UNB förderfähig. o Es sind Bäume mit mindestens der Qualität eines verpflanzten Heisters ab einer Höhe von 125-150 cm zu pflanzen. o Jeder angepflanzte Einzelbaum ist durch eine Pflanzverankerung mit Hilfe eines Dreibocks und min- destens durch einen Drahtmantel zu schützen. o Unmittelbar nach der Pflanzung sind die Bäume ausreichend zu wässern sowie ein Pflanzschnitt durchzuführen. Beim Pflanzschnitt ist darauf zu achten, dass der Leittrieb erhalten bleibt. o Der Festbetrag für die Pflanzung von gebietseigenen Baumarten wird nur für Bäume anerkannt, die folgende Voraussetzungen erfüllen: – bei Arten, die dem Forstvermehrungsgutgesetz (FoVG) unterliegen, müssen die Pflanzen nach- weislich den Herkunftsempfehlungen für forstliches Saat- und Pflanzgut im Freistaat Sachsen ent- sprechen. – bei Arten, die nicht dem FoVG unterliegen, müssen Pflanzen gebietseigen und in dieser Hinsicht zertifiziert sein. Folgende Zertifizierungssysteme werden im Rahmen der Förderung anerkannt: a) Zertifikat VWW-Regiogehölze, b) Qualitätsprogramm gebietsheimische Gehölze des pro Agro e.V. Brandenburg, c) Erzeugergemeinschaft für Autochthone Baumschulerzeugnisse in Süddeutschland e. V. zertifiziert durch „Zertifizierung Bau GmbH“, d) weitere Zertifizierungssysteme nur dann, wenn die DAkkS-Akkreditierung (DAkkS - Deut- sche Akkreditierungsstelle) nach den Anforderungen des Fachmoduls “gebietseigene Ge- hölze” vorliegt (z.B. Zertifizierung Bau GmbH) o Für Pflanzen ohne die genannten Herkunftsnachweise bzw. Zertifikate findet der Festbetrag für die Pflanzung von gebietsfremden Baumarten Anwendung. o Im Vorkommensgebiet/Herkunftsgebiet dürfen keine Arten mit Herkunftsnachweis eines anderen Ge- biets verwendet werden. Soll davon abgewichen werden, ist eine Ausnahmegenehmigung der zustän- digen Naturschutzbehörde erforderlich. – Eine Übersicht zur Lage der Vorkommensgebiete im Freistaat Sachsen für diese Arten kann unter www.natur.sachsen.de, Rubriken Artenschutz, Gebietseigene Pflanzen (Gebietseigene Pflanzen - Natur und Biologische Vielfalt - sachsen.de) oder Vorkommensgebiete Gehölze (Vorkommensge- biete Gehölze - Natur und Biologische Vielfalt - sachsen.de) abgerufen werden. – Eine Übersicht, welche Baumarten dem FoVG unterliegen finden Sie unter dem Link des Staats- betriebs Sachsenforst: Herkunftsgebiete und Herkunftsempfehlungen für forstliches Vermehrungs- gut im Freistaat Sachsen - Wald, Forstwirtschaft, Jagd - sachsen.de. Wenden Sie sich bei Fragen an das zuständige Förder- und Fachbildungszentrum (FBZ).
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Seite 3 von 7 DIE ANGABEN ERFOLGEN OHNE GEWÄHR UND ANSPRUCH AUF VOLLSTÄNDIGKEIT. RECHTSANSPRÜCHE SIND DARAUS NICHT ABLEITBAR. Stand: August 2026 o Sofern es sich um das Pflanzen von gebietseigenen Bäumen handelt, ist das Zertifikat und der Liefer- schein für gebietseigenes Pflanzgut bzw. der Lieferschein bei FoVG-Arten spätestens zusammen mit dem Auszahlungsantrag einzureichen. – Gemäß dem Fachmodul “gebietseigene Gehölze” muss zu jedem Gehölz eine Erntereferenznum- mer vergeben werden. Für Baumschulen mit DAkkS-akkreditiertem Zertifikat ist dies verpflichtend und muss auf dem Lieferschein und den Etiketten zweifelsfrei belegbar sein. Diese Erntereferenz- nummer setzt sich wie folgt zusammen:
o Eine dem Zuwendungszweck entsprechende Entwicklung der gepflanzten Bäume ist auch innerhalb der Zweckbindungsfrist sicherzustellen. Bei Ausfall der gepflanzten Bäume besteht innerhalb der Zweckbindungsfrist die Verpflichtung zur Nachpflanzung ohne erneute Förderung. Eine Nachpflanzung ausgefallener Pflanzen hat nach den aktuellen gesetzlichen Regelungen zu erfolgen. o Die Zweckbindungsfrist beträgt 5 Jahre.
Nicht förderfähig sind:
✓ Vorhaben, die der Ergänzung oder Neuanlage von Baumreihen an Kreis- und Gemeindestraßen sowie an sonstigen öffentlichen Straßen, z. B. Feld- und Radwegen, dienen. ✓ Einfriedungen von Grundstücken in Ortslagen. ✓ Vorhaben, bei denen die Zuwendung unter 1.000 € liegt. ✓ Ergänzende Kosten: Die für die Umsetzung dieser Vorhaben erforderliche Technik (einschließlich der Miete von Geräten) und Material sowie Aufwendungen für Planung, Management, Projektorganisation und Projektsteuerung der Maßnahme sind bereits im Festbetragssatz berücksichtigt. ✓ Vorhaben, deren Umsetzung aus Gründen der Eingriffskompensation verpflichtend ist. ✓ Vorhaben auf Flächen, auf denen bereits Kompensationsmaßnahmen festgesetzt wurden.
Hinweise zur fachgerechten Durchführung
Alle Hinweise und Empfehlungen zur fachgerechten Durchführung sind fachlich wünschenswert und sollen einem bestmöglichen Umsetzungsergebnis im Sinne der Zielstellungen der jeweiligen Maßnahme dienen.
✓ Die Pflanzgruben sollten mindestens 0,5 x 0,5 m breit und 0,5 m tief sein. ✓ Der Pflanzabstand zwischen den Bäumen richtet sich nach der Wüchsigkeit der Bäume sowie nach dem Standort und sollte i. d. R. 10-12 m betragen. ✓ Um die Bäume sollte eine Gießmulde angelegt werden, die so ausgeformt ist, dass das Wasser zum Baum hin fließt.
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Fertigstellungspflege (1. Standjahr)
✓ Die Wasserversorgung in der Vegetationsperiode ist durch regelmäßiges Wässern, anfangs wöchentlich, später 14-tägig, sicherzustellen. ✓ Bei länger anhaltenden Trockenperioden sind ggf. zusätzliche Bewässerungsmaßnahmen notwendig. ✓ Gießmulden und Gießrändern sind nachzubessern oder wiederherzustellen, die Baumscheibe ist zu lockern / zu hacken und unerwünschter Aufwuchs ist zu entfernen. ✓ Erforderliche Korrekturschnitte bei Bäumen und Heistern sind durchzuführen, beschädigte und trockene Äste sind zu entfernen. ✓ Im Frühsommer (Mai/Juni) sind auftretende Stammaustriebe abzustreifen. ✓ Das Baumumfeld ist im Bereich der Kronentraufe bis max. 2 m um den Baum mindestens 2mal jährlich zu mähen (erstmalig im Mai), um Nährstoffkonkurrenz insbesondere in der Hauptentwicklungszeit (Mai / Juni) zu verringern und das Einnisten von Wühlmäusen zu vermeiden. Für den Herbst / Winter sollte der Bereich kurzrasig sein. ✓ Allgemein sollte eine regelmäßige Kontrolle der Baumbindung vorgenommen werden, um das Einwachsen zu vermeiden, sowie eine Sichtkontrolle der Pflanzungen auf Krankheiten und Schaderreger.
Entwicklungspflege (2. bis 3. Standjahr)
✓ Die Wasserversorgung in der Vegetationsperiode ist je nach Standort und Witterung durch Wässern bei Bedarf sicherzustellen. ✓ Mindestens zweimal pro Jahr muss die Baumscheibe durch Lockern und Entfernen des unerwünschten Auf- wuchses gepflegt werden. ✓ Erforderliche Korrekturschnitte bei Bäumen und Heistern sind durchzuführen, beschädigte und trockene Äste sind zu entfernen. ✓ Im Frühsom