Schwangere mit Wohnsitz in Niedersachsen erhalten Zuwendungen aus der Bundesstiftung Mutter und Kind; Einmalige Hilfe, nach Geburt bis 3 Monate

Microsoft Word - Entwurf Fördergrundsätze 01.07.2026 final

Fördergrundsätze des Landes Niedersachsen für die Vergabe von Hilfen nach der Richtlinie für die Vergabe und die Verwendung der Mittel der Bundesstiftung „Mutter und Kind – Schutz des ungeborenen Lebens“ in der Fassung der letzten Änderung durch Beschluss des Stiftungsrates vom 03.12.2025, Inkrafttreten: 01.01.2026, auf Grundlage von § 9 Abs. 5 Satz des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung „Mutter und Kind -Schutz des ungeborenen Lebens“ (MuKStifG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.03.1993 (BGBl. I S. 406), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes vom 22. November 2020 (BGBl. I S. 2466) geändert wurde.

  1. Zweck der Stiftungshilfe Mittel der Bundesstiftung werden im Rahmen des § 2 MuKStifG für Zuwendungen an werdende Mütter zur Verfügung gestellt oder für die Zeit nach der Geburt zugesagt, die sich während der Schwangerschaft wegen einer Notlage an eine Schwangerschaftsberatungsstelle wenden. Für das Land Niedersachsen stehen der Zentralen Einrichtung „Familie in Not – Stiftung des Landes Niedersachsen“ hierfür jährliche Zuweisungen aus der Einlage des Bundes in die Stiftung „Mutter und Kind - Schutz des ungeborenen Lebens“ gemäß § 3 MuKStifG zur Verfügung.
  2. Anspruchsberechtigte  Anspruchsberechtigt sind Schwangere, die Ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Niedersachsen haben.  Ausländische Schwangere haben darüber hinaus ihren Aufenthaltsstatus nachzuweisen.

Grundsätze der Mittelvergabe an Schwangere  Für die Vergabe der gesamten zur Verfügung stehenden Mittel gelten die Vorgaben des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung „Mutter und Kind – Schutz des ungeborenen Lebens“ und die von dieser Stiftung erlassenen Richtlinien für die Vergabe und die Verwendung der Mittel.  Der Antrag ist während einer Schwangerschaft bei einer Beratungsstelle zu stellen.  Die Antragstellerin muss sich in einer wirtschaftlichen Notlage befinden.

 Der Antrag soll vor der Geburt im Stiftungsbüro eingegangen sein. Eine Antragstellung nach der Geburt ist nicht mehr möglich.  Pro Schwangerschaft darf nur ein Antrag auf finanzielle Unterstützung durch die Bundesstiftung gestellt werden.  Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Stiftung aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. 4. Nachrangigkeit Leistungen aus Mitteln der Stiftung dürfen nur gewährt oder zugesagt werden, wenn die Hilfe auf andere Weise nicht oder nicht rechtzeitig möglich oder nicht ausreichend ist. Eine Förderung erfolgt insofern nur ergänzend und nach Ausschöpfung aller vorrangig zur Verfügung stehenden Hilfen. Dies gilt insbesondere auch im Verhältnis zu Leistungen nach SGB XII (Sozialhilfe) und SGB II (Grundsicherung für Arbeitsuchende). 5. Art und Umfang der Hilfeleistung  Die Hilfen werden nur für Aufwendungen gewährt, die im Zusammenhang mit der Schwangerschaft und der Geburt sowie der Pflege und Erziehung eines Kleinkindes entstehen. Sie müssen geeignet und erforderlich sein, die Notlage, in der sich die Schwangere befindet, zu bewältigen.  Hilfen können hauptsächlich gewährt werden für: 1. Schwangerschaftsbekleidung 2. Grundausstattung/Erstausstattung (dabei umfasst die Grundausstattung alle notwendigen Anschaffungen rund um die Schwangerschaft und Geburt bis zur Babypflege). Die Hilfe nach Nr. 1 und Nr. 2 wird nach dem Essentialiaverfahren als pauschale Stiftungshilfe gewährt. 3. Umzugskosten 4. Renovierungskosten 5. Sonstige Hilfe  Die Stiftungshilfe wird als einmalige Hilfe gewährt.  Hilfen der Bundesstiftung für Zeiten nach der Geburt können nur für einen überschaubaren Zeitraum zugesagt werden, der 3 Monate nicht überschreiten soll.  Hilfen zur Tilgung von Schulden sind ausgeschlossen.  Die Höhe der Hilfeleistungen bestimmen sich nach den Umständen des Einzelfalls.

Einkommensgrenzen  Stiftungsleistungen werden gewährt, wenn das regelmäßige Monatseinkommen aller zum Haushalt gehörenden Familienmitglieder einschließlich nicht verheirateter Partner eine Einkommensgrenze nicht übersteigt, die sich ergibt aus: - dem 1,5-fachen des Regelsatzes der Sozialhilfe (SGB XII) für den Haushaltsvorstand und für sonstige Haushaltsangehörige (bei alleinstehenden Haushaltsvorständen und den dazugehörigen Haushaltsangehörigen wird das 2-fache des Regelsatzes der Sozialhilfe zu Grunde gelegt), - den angemessenen Kosten für die Unterkunft, - dem Mehrbedarf für werdende Mütter nach SGB XII, - einem Zuschlag bei Mehrlingsschwangerschaften in Höhe des 1,5- bzw. 2-fachen des niedrigsten Regelsatzes für Haushaltsangehörige (bei Zwillingsschwangerschaften einmal, bei Drillingsschwangerschaften zweimal, usw.).  § 53 Abgabenordnung ist zu beachten.  Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sind mit entsprechenden Belegen nachzuweisen. 7. Nachweispflichten der Hilfesuchenden  Von jeder Hilfeempfängerin ist die Kopie eines Geburtsnachweises des Kindes, für das die Hilfen der Bundesstiftung ausbezahlt worden sind, spätestens sechs Monate nach Geburt bei der bewilligenden Stelle vorzulegen. Bei Nichtvorlage muss die bewilligende Stelle die Hilfeempfängerin mindestens einmal an diese Verpflichtung erinnern. Wird der Geburtsnachweis dennoch nicht vorgelegt, muss die Hilfeempfängerin im Falle einer weiteren Antragstellung aufgrund einer erneuten Schwangerschaft zunächst denjenigen für die vorherige Bewilligung erbringen.  Liegt dem Stiftungsbüro der Geburtsnachweis der vorangegangenen Schwangerschaft nicht während der erneuten Schwangerschaft vor, wird die erneute Stiftungshilfe versagt.  Von jeder Hilfeempfängerin sind alle Belege für Käufe, die sie mit Mitteln aus der Hilfeleistung der Bundesstiftung Mutter und Kind erworben hat, für die Dauer von einem Jahr ab Bewilligung aufzubewahren. Bei Erwerbungen im nicht gewerblichen Bereich (etwa auf Flohmärkten oder Wohltätigkeitsbasaren) kann alternativ zu einer Quittung der Kauf auch in Form eines Eigenbeleges glaubhaft gemacht werden. Auf diese Pflichten ist die Hilfeempfängerin in dem Bewilligungsschreiben hinzuweisen.  Eine zweckwidrige Verwendung kann eine Rückforderung nach sich ziehen. 8. Nachweisprüfung bei den Hilfeempfängerinnen  Die Stiftung ist verpflichtet, die zweckgemäße Verwendung der Stiftungsmittel zu prüfen. Hierfür sind im Verlauf eines Jahres von mindestens 5 Prozent der Hilfeempfängerinnen die Belege anzufordern. Von diesen sind wiederum mindestens 4 Prozent einer vertieften Prüfung zu unterziehen. Im Rahmen dieser vertieften Prüfung kann von einer ordnungsgemäßen Verwendung im Sinne des Stiftungszwecks ausgegangen werden,

wenn mindestens 70 % des Gesamtbewilligungsbetrages durch Belege nachgewiesen werden. Für Hilfeempfängerinnen, denen ausschließlich finanzielle Mittel zum Erwerb von Schwangerschaftskleidung und zum Erwerb des Grundbedarfs (Schwangerschaftsbekleidung und Grundausstattung für das Kind) auf der Basis des Essentialiaverfahrens nach §7 Abs. 2 gewährt werden, findet Abs. 2 keine Anwendung. Der Nachweis einer sachgerechten Verwendung erfolgt im Falle des Satzes 1 ausschließlich durch den Geburtsnachweis nach Abs. 1 Satz 1.  Größere Einzelanschaffungen im Wert von über 500 Euro sind abweichend von Absatz 1 gesondert nachzuweisen. 9. Bewilligungsstelle Zentrale Einrichtung für die Vergabe von Hilfen nach der Richtlinie für die Vergabe und die Verwendung der Mittel der Bundesstiftung „Mutter und Kind – Schutz des ungeborenen Lebens“ ist in Niedersachsen „Familie in Not – Stiftung des Landes Niedersachsen“ in Hannover, Schiffgraben 30-32. 10. Schlussbestimmungen Diese Fördergrundsätze treten zum 01.08.2026 in Kraft. Hannover, den 30.06.2026 Stephan Kassel Geschäftsführer Stiftung Familie in Not – Stiftung des Landes Niedersachsen