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title: "Schwangere mit Wohnsitz in Niedersachsen erhalten Zuwendungen aus der Bundesstiftung Mutter und Kind; Einmalige Hilfe, nach Geburt bis 3 Monate"
sdDatePublished: "2026-08-06T15:58:00Z"
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Schwangere mit Wohnsitz in Niedersachsen erhalten Zuwendungen aus der Bundesstiftung Mutter und Kind; Einmalige Hilfe, nach Geburt bis 3 Monate

Microsoft Word - Entwurf Fördergrundsätze 01.07.2026 final

Fördergrundsätze des Landes Niedersachsen für die Vergabe von Hilfen nach der Richtlinie
für die Vergabe und die Verwendung der Mittel der Bundesstiftung „Mutter und Kind – Schutz
des ungeborenen Lebens“ in der Fassung der letzten Änderung durch Beschluss des
Stiftungsrates vom 03.12.2025, Inkrafttreten: 01.01.2026, auf Grundlage von § 9 Abs. 5 Satz
des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung „Mutter und Kind -Schutz des ungeborenen
Lebens“ (MuKStifG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.03.1993 (BGBl. I S. 406),
das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes vom 22. November 2020 (BGBl. I S. 2466)
geändert wurde.
1. Zweck der Stiftungshilfe
Mittel der Bundesstiftung werden im Rahmen des § 2 MuKStifG für Zuwendungen an
werdende Mütter zur Verfügung gestellt oder für die Zeit nach der Geburt zugesagt, die sich
während der Schwangerschaft wegen einer Notlage an eine
Schwangerschaftsberatungsstelle wenden.
Für das Land Niedersachsen stehen der Zentralen Einrichtung „Familie in Not – Stiftung des
Landes Niedersachsen“ hierfür jährliche Zuweisungen aus der Einlage des Bundes in die
Stiftung „Mutter und Kind - Schutz des ungeborenen Lebens“ gemäß § 3 MuKStifG zur
Verfügung.
2. Anspruchsberechtigte

Anspruchsberechtigt sind Schwangere, die Ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen
Aufenthalt in Niedersachsen haben.

Ausländische Schwangere haben darüber hinaus ihren Aufenthaltsstatus nachzuweisen.
3.
Grundsätze der Mittelvergabe an Schwangere

Für die Vergabe der gesamten zur Verfügung stehenden Mittel gelten die Vorgaben des
Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung „Mutter und Kind – Schutz des ungeborenen
Lebens“ und die von dieser Stiftung erlassenen Richtlinien für die Vergabe und die
Verwendung der Mittel.

Der Antrag ist während einer Schwangerschaft bei einer Beratungsstelle zu stellen.

Die Antragstellerin muss sich in einer wirtschaftlichen Notlage befinden.


Der Antrag soll vor der Geburt im Stiftungsbüro eingegangen sein. Eine Antragstellung
nach der Geburt ist nicht mehr möglich.

Pro Schwangerschaft darf nur ein Antrag auf finanzielle Unterstützung durch die
Bundesstiftung gestellt werden.

Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die
Stiftung aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren
Haushaltsmittel.
4.
Nachrangigkeit
Leistungen aus Mitteln der Stiftung dürfen nur gewährt oder zugesagt werden, wenn die Hilfe
auf andere Weise nicht oder nicht rechtzeitig möglich oder nicht ausreichend ist. Eine
Förderung erfolgt insofern nur ergänzend und nach Ausschöpfung aller vorrangig zur
Verfügung stehenden Hilfen. Dies gilt insbesondere auch im Verhältnis zu Leistungen nach
SGB XII (Sozialhilfe) und SGB II (Grundsicherung für Arbeitsuchende).
5.
Art und Umfang der Hilfeleistung

Die Hilfen werden nur für Aufwendungen gewährt, die im Zusammenhang mit der
Schwangerschaft und der Geburt sowie der Pflege und Erziehung eines Kleinkindes
entstehen. Sie müssen geeignet und erforderlich sein, die Notlage, in der sich die
Schwangere befindet, zu bewältigen.

Hilfen können hauptsächlich gewährt werden für:
1.
Schwangerschaftsbekleidung
2.
Grundausstattung/Erstausstattung (dabei umfasst die Grundausstattung alle
notwendigen Anschaffungen rund um die Schwangerschaft und Geburt bis zur
Babypflege).
Die Hilfe nach Nr. 1 und Nr. 2 wird nach dem Essentialiaverfahren als
pauschale Stiftungshilfe gewährt.
3.
Umzugskosten
4.
Renovierungskosten
5.
Sonstige Hilfe

Die Stiftungshilfe wird als einmalige Hilfe gewährt.

Hilfen der Bundesstiftung für Zeiten nach der Geburt können nur für einen
überschaubaren Zeitraum zugesagt werden, der 3 Monate nicht überschreiten soll.

Hilfen zur Tilgung von Schulden sind ausgeschlossen.

Die Höhe der Hilfeleistungen bestimmen sich nach den Umständen des Einzelfalls.

6.
Einkommensgrenzen

Stiftungsleistungen werden gewährt, wenn das regelmäßige Monatseinkommen aller zum
Haushalt gehörenden Familienmitglieder einschließlich nicht verheirateter Partner eine
Einkommensgrenze nicht übersteigt, die sich ergibt aus: - dem 1,5-fachen des
Regelsatzes der Sozialhilfe (SGB XII) für den Haushaltsvorstand und für sonstige
Haushaltsangehörige (bei alleinstehenden Haushaltsvorständen und den dazugehörigen
Haushaltsangehörigen wird das 2-fache des Regelsatzes der Sozialhilfe zu Grunde
gelegt), - den angemessenen Kosten für die Unterkunft, - dem Mehrbedarf für werdende
Mütter nach SGB XII, - einem Zuschlag bei Mehrlingsschwangerschaften in Höhe des
1,5- bzw. 2-fachen des niedrigsten Regelsatzes für Haushaltsangehörige (bei
Zwillingsschwangerschaften einmal, bei Drillingsschwangerschaften zweimal, usw.).

§ 53 Abgabenordnung ist zu beachten.

Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sind mit entsprechenden Belegen
nachzuweisen.
7.
Nachweispflichten der Hilfesuchenden

Von jeder Hilfeempfängerin ist die Kopie eines Geburtsnachweises des Kindes, für das
die Hilfen der Bundesstiftung ausbezahlt worden sind, spätestens sechs Monate nach
Geburt bei der bewilligenden Stelle vorzulegen. Bei Nichtvorlage muss die bewilligende
Stelle die Hilfeempfängerin mindestens einmal an diese Verpflichtung erinnern. Wird der
Geburtsnachweis dennoch nicht vorgelegt, muss die Hilfeempfängerin im Falle einer
weiteren Antragstellung aufgrund einer erneuten Schwangerschaft zunächst denjenigen
für die vorherige Bewilligung erbringen.

Liegt dem Stiftungsbüro der Geburtsnachweis der vorangegangenen Schwangerschaft
nicht während der erneuten Schwangerschaft vor, wird die erneute Stiftungshilfe versagt.

Von jeder Hilfeempfängerin sind alle Belege für Käufe, die sie mit Mitteln aus der
Hilfeleistung der Bundesstiftung Mutter und Kind erworben hat, für die Dauer von einem
Jahr ab Bewilligung aufzubewahren. Bei Erwerbungen im nicht gewerblichen Bereich
(etwa auf Flohmärkten oder Wohltätigkeitsbasaren) kann alternativ zu einer Quittung der
Kauf auch in Form eines Eigenbeleges glaubhaft gemacht werden.
Auf diese Pflichten ist die Hilfeempfängerin in dem Bewilligungsschreiben
hinzuweisen.

Eine zweckwidrige Verwendung kann eine Rückforderung nach sich ziehen.
8.
Nachweisprüfung bei den Hilfeempfängerinnen

Die Stiftung ist verpflichtet, die zweckgemäße Verwendung der Stiftungsmittel zu prüfen.
Hierfür sind im Verlauf eines Jahres von mindestens 5 Prozent der Hilfeempfängerinnen
die Belege anzufordern. Von diesen sind wiederum mindestens 4 Prozent einer vertieften
Prüfung zu unterziehen. Im Rahmen dieser vertieften Prüfung kann von einer
ordnungsgemäßen Verwendung im Sinne des Stiftungszwecks ausgegangen werden,

wenn mindestens 70 % des Gesamtbewilligungsbetrages durch Belege nachgewiesen
werden.
Für Hilfeempfängerinnen, denen ausschließlich finanzielle Mittel zum Erwerb von
Schwangerschaftskleidung und zum Erwerb des Grundbedarfs
(Schwangerschaftsbekleidung und Grundausstattung für das Kind) auf der Basis des
Essentialiaverfahrens nach §7 Abs. 2 gewährt werden, findet Abs. 2 keine Anwendung.
Der Nachweis einer sachgerechten Verwendung erfolgt im Falle des Satzes 1
ausschließlich durch den Geburtsnachweis nach Abs. 1 Satz 1.

Größere Einzelanschaffungen im Wert von über 500 Euro sind abweichend von Absatz 1
gesondert nachzuweisen.
9.
Bewilligungsstelle
Zentrale Einrichtung für die Vergabe von Hilfen nach der Richtlinie für die Vergabe und die
Verwendung der Mittel der Bundesstiftung „Mutter und Kind – Schutz des ungeborenen
Lebens“ ist in Niedersachsen „Familie in Not – Stiftung des Landes Niedersachsen“ in
Hannover, Schiffgraben 30-32.
10. Schlussbestimmungen
Diese Fördergrundsätze treten zum 01.08.2026 in Kraft.
Hannover, den 30.06.2026
Stephan Kassel
Geschäftsführer
Stiftung Familie in Not – Stiftung des Landes Niedersachsen