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title: "Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie ändert Förderprogramm für Nutzfahrzeuge mit Wasserstoffantrieb in Bayern; Fahrzeug in Bayern zugelassen und dort stationiert"
sdDatePublished: "2026-08-06T09:30:00Z"
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  - "Bavaria"
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Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie ändert Förderprogramm für Nutzfahrzeuge mit Wasserstoffantrieb in Bayern; Fahrzeug in Bayern zugelassen und dort stationiert

Änderung des Bayerischen Förderprogramms für den Erwerb von emissionsfreien und sauberen Fahrzeugen mit Wasserstoffantrieb in Bayern

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Bayerisches Ministerialblatt
BayMBl. 2026 Nr. 324
5. August 2026
7072-W
Änderung des Bayerischen Förderprogramms für den Erwerb von emissionsfreien
und sauberen Fahrzeugen mit Wasserstoffantrieb in Bayern
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministerium für
Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie
vom 24. Juli 2026, Az. 85-8293/542/9
1.
Die Richtlinie für das Bayerische Förderprogramm für den Erwerb von emissionsfreien und
sauberen Fahrzeugen mit Wasserstoffantrieb in Bayern vom 19. November 2025 (BayMBl. 2025
Nr. 503) wird wie folgt geändert:
1.1
Der Titel wird wie folgt gefasst:
„Bayerisches Förderprogramm für den Erwerb von Nutzfahrzeugen mit Wasserstoffantrieb
in Bayern“.
1.2
In Nr. 2 Satz 1 wird die Angabe „emissionsfreien (Art. 2 Nr. 102g AGVO) oder sauberen
(Art. 2 Nr. 102f AGVO)“ gestrichen.
1.3
Nr. 4.1 wird wie folgt gefasst:
„4.1
Lokalisierung
Das Nutzfahrzeug mit wasserstoffbasiertem Antrieb muss in Bayern auf den
Zuwendungsempfänger zugelassen sein und an einem Sitz, Niederlassung oder
einer Betriebsstätte des Zuwendungsempfängers in Bayern stationiert sein.“
1.4
Nr. 4.3 wird wie folgt gefasst:
„4.3
Ununterbrochene Benutzung
1Das Nutzfahrzeug mit wasserstoffbasiertem Antrieb muss während der gesamten Zeit
der Zweckbindung in Benutzung sein. 2Dies muss durch jährliche Rückmeldung von
Kilometerständen eigenständig gegenüber dem Projektträger nachgewiesen werden.“
1.5
Nr. 5.2.2 wird wie folgt gefasst:
„Diese Mehrausgaben im Fall des Leasings entsprechen der Differenz zwischen dem Kapitalwert
des Leasings des Nutzfahrzeugs mit wasserstoffbasiertem Antrieb und dem Kapitalwert des
Leasings eines den bereits geltenden einschlägigen Unionsnormen entsprechenden Fahrzeugs
derselben Klasse, das ohne die Zuwendung geleast worden wäre.“
1.6
Nr. 5.2.3 wird wie folgt gefasst:
„Bei der Bestimmung der zuwendungsfähigen Ausgaben werden die mit dem Betrieb des
Fahrzeugs verbundenen Betriebskosten, u. a. Energiekosten, Versicherungskosten und
Wartungskosten, nicht berücksichtigt, unabhängig davon, ob sie im Leasingvertrag oder in
sonstigen vertraglichen Vereinbarungen enthalten sind.“
1.7
In Nr. 6.5.2 Satz 1 wird die Angabe „zwölf“ durch die Angabe „18“ ersetzt.

BayMBl. 2026 Nr. 324
5. August 2026
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1.8
Nr. 6.6 wird wie folgt gefasst:
„6.6
Verwendungsnachweisverfahren
Unbeschadet der Regelungen zum Verwendungsnachweis gemäß Nr. 7 ANBest-P gilt
darüber hinaus:“
1.9
In Nr. 6.6.1 wird die Angabe „zwölf“ durch die Angabe „18“ ersetzt.
1.10
Nr. 6.7 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„2Im Falle des Leasings ist mindestens eine Teilzahlung pro Jahr möglich.“
1.11
In Nr. 7.2 Satz 2 wird nach der Angabe „Zweckbindungsfrist“ die Angabe „mindestens“ eingefügt.
1.12
In Nr. 7.5 Satz 2 wird „Nr. 6.3“ durch „Nr. 6.2“ ersetzt.
2.
Diese Bekanntmachung tritt am 5. August 2026 in Kraft.
Prof. Dr.-Ing. Frank M e s s e r e r
Ministerialdirigent
Impressum
Herausgeber:
Bayerische Staatskanzlei, Franz-Josef-Strauß-Ring 1, 80539 München
Postanschrift: Postfach 220011, 80535 München
Telefon: +49 (0)89 2165-0, E-Mail: direkt@bayern.de
Technische Umsetzung:
Bayerische Staatsbibliothek, Ludwigstraße 16, 80539 München
Druck:
Justizvollzugsanstalt Landsberg am Lech, Hindenburgring 12, 86899 Landsberg am Lech
Telefon: +49 (0)8191 126-725, Telefax: +49 (0)8191 126-855, E-Mail: druckerei.ll@jv.bayern.de
ISSN 2627-3411
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