Kanton Zürich führt Pflegeheimbettenplanung im Kanton Zürich ein; Antragsverfahren startet 2027

HS AUGUST 2026 03 HEIME & SPITALER FACHMEDIUM FÜR MANAGEMENT, PFLEGE, E-HEALTH, FOOD, IT, EINKAUF, HAUSTECHNIK ALPINER RAUM 11 | Gastbeitrag von Gieri Cathomas DOSSIER 16 | Die Gewinnerprojekte der Qualitätspreise INTERVIEW 08 | SMN führt erfolgreich KI-Dokumentation ein CARTE BLANCHE 14 | Fridolin Marty zur Krankenzusatzversicherung transgourmet.ch/care Profis in Care Hand in Hand FOKUS RECHT Alles Wichtige zur Zürcher Pflegebettenplanung  Der Kanton Zürich plant künftig, wie viele Pflegeheimbetten es wo braucht – und wer sie anbieten darf. Eine Analyse der Experten von Walder Wyss | 26

26 HEIME & SPITÄLER  3 | AUGUST 2026 27 3 | AUGUST 2026  HEIME & SPITÄLER

▶DR. IUR. LUISA VATTER DR. IUR. MARTIN ZOBL Der Kanton Zürich führt zum ersten Mal eine Pflegeheimbettenplanung durch. Die Zürcher Pflegeheimliste legt fest, welche Pflegeheime im Kanton Zürich einen Leistungsauftrag erhal- ten und stationäre Pflegeleistungen zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) abrechnen dürfen. Während bisher alle Zürcher Pflegeheime mit einer Betriebsbewilli- gung in die Pflegeheimliste aufgenommen wur- den, erfolgt die Planung fortan bedarfsorientiert. Analog zur Spitalplanung müssen sich Pflege- heime neu um einen Listenplatz bzw. Leistungs- auftrag bewerben. In Regionen mit einer prog- nostizierten Überversorgung kommt es zu einem Auswahlverfahren.

  1. Einführung Im Kanton Zürich wurden bislang alle Pflege- heime, die über eine gültige gesundheitspolizei- liche Betriebsbewilligung verfügen, ohne weitere Prüfung in die Pflegeheimliste aufgenommen. Künftig setzt die Aufnahme voraus, dass ein An- trags- und Evaluationsverfahren durchlaufen wird. Bei der Festsetzung der Pflegeheimliste werden neu konkrete Anforderungen geprüft: der Versorgungsbedarf in der Region bzw. im Kanton sowie die Qualität und Wirtschaftlich- keit des Pflegeheims. Es besteht kein Anspruch auf Aufnahme in die Pflegeheimliste. Mit der neuen Pflegeheimbettenplanung setzt der Kanton Zürich bundesrechtliche Vor- gaben um. Das Bundesgesetz über die Kranken- versicherung (KVG) und die Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) verpflichten die Kantone, die stationäre Pflegeversorgung bedarfsgerecht zu planen und zu diesem Zweck eine Pflegeheimliste zu erlassen. Die Teilrevi- sion des Zürcher Pflegegesetzes, mit der die Pla- nungsgrundlagen auf kantonaler Ebene geschaf- fen werden, soll noch dieses Jahr im Kantonsrat beraten werden. Das Antragsverfahren für die neue Pflegeheimliste startet voraussichtlich An- fang 2027.
  2. Neue Planungsgrundsätze Die neue Zürcher Pflegeheimbettenplanung un- terscheidet zwischen drei Arten von Pflegebet- ten: allgemeine Langzeitpflege, spezialisierte Langzeitpflege und Akut- und Übergangspflege (AÜP). Die allgemeine Pflege umfasst sämtli- che Pflegeleistungen, die nicht als spezialisierte Pflege oder AÜP einzustufen sind. Die speziali- sierte Pflege deckt fünf Bereiche ab: die spezia- lisierte Palliative Care, die spezialisierte Psychia- triepflege, die Gerontopsychiatrie, die soma- tische Komplexpflege sowie Pflegeleistungen in Institutionen mit Anerkennung nach dem Die neue Zürcher Pflegeheimbettenplanung Der Kanton Zürich plant künftig, wie viele Pflegeheimbetten es wo braucht – und wer sie anbieten darf. Was das für Pflegeheime bedeutet. ● RECHT KANTON ZÜRICH Bundesgesetz über die Institutionen zur Förde- rung der Eingliederung von invaliden Personen (IFEG). Die AÜP betrifft Pflegeleistungen, die sich im Anschluss an einen Spitalaufenthalt als notwendig erweisen. Das Leistungsspektrum soll künftig auch in der Betriebsbewilligung fest- gehalten werden. Die Unterscheidung der drei Arten von Pfle- gebetten soll eine differenzierte Planung ermög- lichen. Die Bereiche der spezialisierten Pflege zeichnen sich durch einen spezialisierten Ver- sorgungsbedarf und niedrigere Fallzahlen aus. Dies führt dazu, dass das Angebot kleiner ist als in der allgemeinen Pflege und überregional ge- nutzt wird. Für die AÜP greifen ähnliche Erwä- gungen. Hinzu kommt, dass die Finanzierung der AÜP anders ausgestaltet ist als bei anderen Pflegeleistungen, weshalb sie in der Planung ge- sondert ausgewiesen wird. Der Bedarf an allgemeinen Pflegebetten soll innerhalb von neu geschaffenen Versorgungs- regionen ermittelt werden, während die Bedarfs- planung für Betten der spezialisierten Pflege und AÜP auf kantonaler Ebene erfolgt. Mit der Bil- dung der Versorgungsregionen wurden verschie- dene Projektgruppen auf Gemeindeebene beauf- tragt. Die Gemeinden ordneten sich schliesslich 18 Versorgungsregionen zu. Sechs der Versor- gungsregionen entsprechen den kantonalen Be- zirken, die restlichen Bezirke teilten sich auf und formten zwei bis drei Versorgungsregionen. Für jede Versorgungsregion (allgemeine Pflege) sowie für den Kanton (spezialisierte Pflege und AÜP) wird eine prognostizierte Unter- und Ober- grenze (Planungsbandbreite) für den Bettenbe- darf festgelegt. Sofern die beantragte Bettenan- zahl die jeweilige Planungsbandbreite übersteigt, liegt eine prognostizierte Überversorgung vor, die eine Auswahl unter den qualifizierten Pflege- heimen erforderlich macht. Gemäss dem provi- sorischen Versorgungsbericht vom Januar 2025 ist für die erste Planungsperiode bis 2030 jedoch in nahezu allen Versorgungsregionen eine prog- nostizierte Unterversorgung zu erwarten. Ledig- lich in der Stadt Zürich zeichnet sich eine mög- liche Überversorgung ab. Die aktuellen Progno- sen gehen davon aus, dass der Bedarf an Pflege- heimbetten langfristig weiter steigen wird. Die Bedarfsprognose soll erstmals im Jahr 2030 und anschliessend alle fünf Jahre überprüft und ak- tualisiert werden.
  3. Antragsverfahren Pflegeheime, die ab Inkrafttreten der neuen Zür- cher Pflegeheimliste (voraussichtlich am 1. April
  1. Leistungen über die OKP abrechnen wol- len, müssen einen Antrag auf Aufnahme in die neue Pflegeheimliste stellen. Das Antragsverfah- ren startet voraussichtlich Anfang 2027 und soll zwei Monate dauern. Pflegeheime, die einen Erweiterungs- oder Neubau planen, können einen provisorischen Leistungsauftrag für eine bestimmte Anzahl ge- planter Betten beantragen. Es kann ein proviso- rischer Leistungsauftrag unter der Bedingung erteilt werden, dass der Baubeginn innerhalb von fünf Jahren erfolgt. Das befristet reservierte Bettenangebot wird der jeweiligen Versorgungs- region ab dem Zeitpunkt der provisorischen Auf- nahme in die Pflegeheimliste angerechnet.
  1. Evaluationsverfahren und Festsetzung Das Evaluationsverfahren erfolgt in einer oder zwei Phasen, je nach Versorgungslage. In Phase I (Prüfphase) evaluiert die Gesundheitsdirek- ▶▶ Der Kanton Zürich führt zum ersten Mal eine Pflegeheimbettenplanung durch. Der Bedarf an allgemeinen Pflegebetten soll innerhalb von neu geschaffenen Versorgungs- regionen ermittelt werden, während die Bedarfsplanung für Betten der spezialisierten Pflege und AÜP auf kantonaler Ebene erfolgt.

28 HEIME & SPITÄLER  3 | AUGUST 2026 29 3 | AUGUST 2026  HEIME & SPITÄLER EINLADUNG HR FORUM HealthCare hr-forum-hc.ch Eintritt IFAS und CareFair inklusive Mittwoch 21. Oktober 2026 9.00–13.30 Uhr Anlässlich der IFAS Messe Zürich tion, ob die Pflegeheime die gesetzlichen An- forderungen erfüllen. Geprüft werden insbeson- dere die Qualität und die Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung. Hierbei handelt es sich um Mindestanforderungen, zu denen im Antrags- verfahren entsprechende Daten einzureichen sind. Erfüllt ein Pflegeheim nicht alle Anforde- rungen, wird es entweder nicht berücksichtigt oder es kann ausnahmsweise unter Auflagen in die Pflegeheimliste aufgenommen werden. Sofern die beantragten Betten die massgebli- che Planungsbandbreite überschreiten, kommt es zu einer Phase II (Auswahlverfahren). In die- ser wird evaluiert, welche Pflegeheime eine be- darfsgerechte, qualitativ hochstehende und wirt- schaftlich tragbare Versorgung am besten sicher- stellen können. Die Gesundheitsdirektion kann die Auswahlkriterien für den Fall einer prognos- tizierten Überversorgung präzisieren. Als mög- liche weitere Kriterien nennt sie die Verteilung von Pflegestufen in den Pflegeheimen sowie die Aufnahme von Personen, die Ergänzungsleistun- gen beziehen. Zudem soll berücksichtigt werden können, ob die Pflegeheime Betten im Bereich der spezialisierten Pflege anbieten. Pflegeheime, die die vorstehenden Kriterien erfüllen, werden als besonders relevant angesehen. Zur Erfüllung des Qualitätskriteriums ist ins- besondere ein geeignetes Qualitätsmanagement- system erforderlich. Es ist empfehlenswert, sich an anerkannten Zertifizierungen aus dem Lang- zeitpflegebereich zu orientieren, etwa ISO 9001, Qualivista, Sanacert oder SCEC. Zu verwenden sind dabei die jährlich erhobenen medizinischen Qualitätsindikatoren (MQI) des Bundesamts für Gesundheit. Ergänzend können betriebsinterne Daten herangezogen werden, etwa Zufrieden- heitsbefragungen bei Bewohnenden und Mit- arbeitenden. Entscheidend ist, dass sich Pflege- heime regelmässig und systematisch mit Daten und Hinweisen zur Qualitätsverbesserung ausei- nandersetzen. Das Wirtschaftlichkeitskriterium wird an- hand der Kosteneffizienz und der wirtschaft- lichen Stabilität bewertet, wobei zwischen pri- mären und sekundären Kriterien unterschieden wird. Ein Pflegeheim gilt als wirtschaftlich, wenn es über mindestens zwei Jahre hinweg die pri- mären Kriterien erfüllt, namentlich indem die Pflegekosten pro Pflegeminute im kantonalen Benchmarking höchstens dem 90. Perzentil ent- sprechen und das Jahresergebnis mindestens ausgeglichen ist. Erfüllt ein Pflegeheim diese pri- mären Kriterien nicht, werden sekundäre Krite- rien beigezogen, um zu prüfen, ob sich die Ab- weichung sachlich begründen lässt. Die sekundä- ren Kriterien beziehen die Pflegekosten pro Tag, die Bettenauslastung, Ausbildungsleistungen so- wie das Angebot im Bereich der spezialisierten Pflege mit ein. Die Ergebnisse des Evaluationsverfahrens werden in einem Strukturbericht zusammenge- fasst, der zusammen mit einer provisorischen Pflegeheimliste der Öffentlichkeit zur Vernehm- lassung unterbreitet wird. Unter Berücksichti- gung der Vernehmlassungsergebnisse wird die Gesundheitsdirektion die Pflegeheimliste vor- aussichtlich im Herbst 2027 dem Regierungsrat zur Verabschiedung bzw. Festsetzung vorlegen. 5. Rechtsfolgen für Pflegeheime Zürcher Pflegeheime müssen sich neu im Rah- men der Pflegeheimbettenplanung um einen Listenplatz bewerben und aufzeigen, dass sie die Anforderungen erfüllen. Ohne vollständigen und rechtzeitigen Antrag droht ein Verlust des Listenplatzes bzw. Leistungsauftrags. Insbeson- dere in Regionen mit drohender Überversorgung (Stadt Zürich) können nicht alle Pflegeheime mit einem Listenplatz bzw. einer vollständigen Be- rücksichtigung der beantragten Bettenanzahl rechnen. Pflegeheime, die in die Pflegeheimliste auf- genommen werden, sind verpflichtet, den Leis- tungsauftrag einwandfrei zu erfüllen. Zudem sind die Aufnahmekriterien fortlaufend zu er- füllen. Sowohl eine Erhöhung als auch eine Re- duktion der Bettenanzahl bedarf der Genehmi- gung der Gesundheitsdirektion. Ist ein Pflege- heim über drei Jahre hinweg durchschnittlich zu weniger als 90 Prozent ausgelastet, können nach Anhörung des Pflegeheims und der Gemeinde Massnahmen angeordnet werden, insbesondere eine Reduktion der bewilligten Bettenzahl. Hier- durch soll verhindert werden, dass Pflegeheime Bettenkapazitäten auf Vorrat reservieren und für andere Leistungserbringer blockieren. Die Leistungsaufträge sind auf die Geltungsdauer der Pflegeheimliste befristet, wobei die Gesund- heitsdirektion von einer Mindestdauer von zehn Jahren ausgeht. Die Gesundheitsdirektion ist zu laufenden Aktualisierungen der Pflegeheimliste ermächtigt, während der Regierungsrat eine neue Pflegeheimliste nur bei wesentlichen Änderungen im Gesundheitswesen festset